Bis die Erbteilung abgeschlossen ist, kann eine Gemeinschaft von mehreren Erbinnen und Erben nur einstimmig handeln. Damit die Erbengemeinschaft trotzdem handlungsfähig bleibt, ist es möglich, eine Willensvollstreckung (durch den Erblasser) oder eine Erbenvertretung (durch die zuständige Behörde auf Begehren mindestens eines Miterben) einzusetzen. In aller Regel wissen die Erbinnen und Erben, ob eine solche besteht und können bei Bedarf Auskunft darüber geben.
Den besten Überblick über die Situation einer Erbengemeinschaft hat aber oft diejenige Behörde, die für die Nachlassteilung zuständig ist. Welche Behörde dies ist, bestimmt das Recht des Kantons, an dem die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz hatte. Im Kanton Zürich ist dies z.B. das Einzelgericht am letzten Erblasserwohnsitz, wobei dieses den Vollzug auch dem Amtsnotariat übertragen kann. Im Kanton Bern bspw. liegt die Zuständigkeit bei der letzten Wohnsitzgemeinde, im Kanton St. Gallen hingegen beim Amtsnotariat.
Wenn Sie – z.B. um einen Vertrag abzuschliessen oder ein Recht geltend zu machen – ein Interesse daran nachweisen können, zu erfahren, ob für eine bestimmte Erbengemeinschaft eine Willensvollstreckung oder eine Erbenvertretung besteht, können Sie eine entsprechende Anfrage an die zuständige Behörde stellen. Diese wird Ihnen dann schriftlich oder mündlich Auskunft erteilen, wer dies ist und wie sie diese Person(en) erreichen können.
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