Erbschaft Legat Vermaechtnis

Erbschaft, Legat/Vermächtnis oder doch eine Schenkung?

Erbschaft

Durch eine Erbschaft hinterlässt eine verstorbene Person einen prozentualen Anteil an Vermögen UND Schulden der Erbengemeinschaft.

«… Hans erhält 20% der freien Quote».
«Ich setze Peter … als Alleinerben ein
»

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Legat/Vermächtnis

Mit einem Legat/Vermächtnis wird der Begünstigte nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern erhält einen festen Betrag oder bestimmte Sachwerte.

«… erhält meine Uhr» oder
«… erhält ein Legat/Vermächtnis von
CHF 10 000»

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Schenkung

Bei einer Schenkung überlässt der Schenker dem Beschenkten zu Lebzeiten Geld oder eine Sache ohne Gegenleistung.

«… Max schenkt Kurt seine Briefmarkensammlung»

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Wir zeigen Ihnen, wen Sie wie begünstigen können
Einfach & verständlich mit Beispielen erklärt

Erbschaft

Verstirbt eine Person, hinterlässt diese Vermögenswerte (gesamthaft auch «Nachlass»). Eine solche Erbschaft kann man als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe erhalten. Gesetzliche Erben sind beispielsweise die Kinder oder der Ehegatte des Erblassers. Eingesetzte Erben werden im Testament oder Erbvertrag durch den Erblasser bestimmt. Alle Erben werden Teil der Erbengemeinschaft und erlangen dadurch Rechte und Pflichten. Als Erbe erhält man Anspruch auf eine gewisse Quote am Nachlass, je nachdem, mit wie vielen anderen Erben man zu teilen hat. Man tritt jedoch auch in die Schulden des Erblassers ein.

Beispiel 1:
Theodor ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat noch eine Nichte, mit der er jedoch kaum Kontakt hat. Theodor hat sein Leben lang der Tierschutz unterstützt und fühlt sich Tieren fest verbunden. Würde Theodor nichts vorkehren, würde seine Nichte als einzige noch vorhandene gesetzliche Erbin seinen Nachlass erhalten. Theodor beschliesst daher, seinen Nachlass zu regeln und in einem Testament sein Vermögen, inklusive einer Villa in Zürich, dem Tierschutzverein seiner Wahl zukommen zu lassen. Er verbindet das Erbe noch mit der Auflage, dass der Verein dafür zu sorgen habe, dass seine Katze bis zu ihrem Ableben stets gut versorgt sei.

Legat/Vermächtnis

Bei einem Vermächtnis (auch «Legat» genannt) wird der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft. Dieser hat der Erbengemeinschaft gegenüber einen Herausgabeanspruch auf eine bestimmte Sache (z.B. ein Gemälde) oder eine bestimmte Summe am Nachlass (z.B. 10‘000 CHF). Ein Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Schulden des Erblassers ein.

Beispiel 2:
Anton hat eine Tochter und eine Ehefrau. Da er sein ganzes Leben ein Kinderhilfswerk (gemeinnützige Organisation) unterstützt hat und ihm Kinder sehr am Herzen liegen, möchte er dieses berücksichtigen. Er bittet Anwalt Müller um Rat. Müller schlägt ihm vor, die gemeinnützige Organisation über ein Vermächtnis/Legat zu berücksichtigen. So kann er der Gemeinnützigen Organisation eine bestimmte Summe (z.B. 20‘000 CHF) aus seinem Nachlass zusprechen. Die gemeinnützige Organisation erhält aber keine Erbenstellung und kann der Tochter und Ehefrau nicht dreinreden bei der Erbteilung. Es hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der 20‘000 CHF. Somit kann Anton sich über den Tod hinweg für benachteiligte Kinder einsetzen.

Schenkung

Bei der Schenkung überlässt der Schenker dem Beschenkten zu Lebzeiten eine Sache oder Geld. Meist wird dazu ein Schenkungsvertrag abgeschlossen, wo die Parteien aufgeführt werden. Die Schenkung unterscheidet sich von der Erbschaft zudem dadurch, dass dem Beschenkten keine Erbenstellung eingeräumt wird.

Beispiel 3:
Ida ist verwitwet und hat eine wohlhabende Schwester. Diese kümmert sich jedoch wenig um sie. Ida wird von ihrer Nachbarin, Charlotte, hingegen seit vielen Jahren umsorgt. Zudem verbindet Ida viel mit der dritten Welt: Mit ihrem verstorbenen Ehemann – einem diplomatischen Mitarbeiter des EDA – war sie oft in diesem Teil der Welt auf Reisen. Ida entschliesst sich dazu, einen Grossteil ihres Vermögens zu Lebzeiten ihrer Nachbarin Charlotte sowie einer gemeinnützigen Organisation im Bereich der Entwicklungshilfe für die dritte Welt zu schenken. Dies tut sie mittels eines schriftlichen Schenkungsvertrags zu Lebzeiten.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied von Vermächtnis und Legat?

Dies sind Synonyme. Vermächtnis und Legat sind gleichbedeutend und von dem Begriff Erbschaft abzugrenzen.

Was unterscheidet Erben und Vermächtnisnehmer (bei einer Erbschaft bzw. Legat)?

Der Erbe wird Teil der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat lediglich einen Herausgabeanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Die Erben erwerben hingegen vielfältige Rechte und Pflichten. So treten sie auch in die Schulden des Erblassers ein.

Über welchen Teil des Nachlasses kann ich frei verfügen?

Die sogenannte «freie Quote» bestimmt sich dadurch, dass man vom Nachlass alle Pflichtteile abzieht. Wenn eine Ehegattin und ein Kind vorhanden sind (Pflichtteil je ¼), beträgt die verfügbare Quote ½. Mit dieser Hälfte kann der Erblasser oder die Erblasserin machen, was er oder sie möchte. Diese können Sie beispielsweise einer vertrauenswürdigen gemeinnützigen Organisation zukommen lassen.

Was eignet sich besser für eine Spende an eine gemeinnützige Organisation (Erbschaft oder Legat/Vermächtnis)?

Das hängt natürlich von der individuellen Situation ab. Grundsätzlich ist ein Legat/Vermächtnis weniger belastend für die Erben, da nur ein Herausgabeanspruch auf eine Sache oder eine Summe besteht. Der Vermächtnisnehmer kann sich nicht in die Erbengemeinschaft einmischen und bei der Teilung nicht mitreden. Möchte man hingegen einen Grossteil seines Vermögens einer Gemeinnützigen Organisation oder gar sein ganzes Vermögen einem Alleinerben vermachen, so eignet sich die Erbschaft besser. Zudem können bei der Erbschaft den Erben auch Pflichten auferlegt werden (siehe Beispiel 1, oben).

Wie kann ich einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis aussprechen?

Dies geschieht über eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag. Dabei müssen die jeweiligen Gültigkeitserfordernisse unbedingt beachtet werden.

Wie verhindere ich, dass mein Vater sein ganzes Vermögen zu Lebzeiten verschenkt?

Gesetzliche Erben (Nachfahren, Eltern, Geschwister etc.) haben einen Ausgleichungsanspruch. Schenkungen an die gesetzlichen Erben, welche normale Gelegenheitsgeschenke übersteigen, müssen also vom Empfänger ausgeglichen werden, sofern er nicht ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreit wurde (Pflichtteile müssen beachtet werden).