Wechsel zur Gütergemeinschaft
Der reguläre Güterstand zweier Ehegatten ist die Errungenschaftsbeteiligung. Durch Übereinkunft kann die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart werden. Je nach (vertraglicher) Ausgestaltung kann es zu Konsequenzen im Erbgang kommen.
Errungenschaft oder Eigengut? Praktische Bedeutung einer schwierigen Abgrenzung
Errungenschaft und Eigengut sind Begriffe aus dem Ehegüterrecht. Dieses ist von grosser Bedeutung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die beim Ableben eines verheirateten Erblassers vor dem Erbgang vorzunehmen ist. Die Abgrenzung der beiden Gütermassen ist nicht immer einfach, kann aber grossen Einfluss auf die Vermögensverteilung haben.
Vertragliche Möglichkeiten im Erb- und Eherecht
Die gesetzlichen Bestimmungen passen selten zu individuellen Familien- und Vermögenssituationen. Daher kann ein Ehe- oder Erbvertrag für eine passendere Ausgestaltung der persönlichen Verhältnisse sinnvoll sein.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Bevor es zur erbrechtlichen Auseinandersetzung kommen kann, muss die Erbmasse bestimmt werden. Bei Verheirateten ist demnach immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Hierbei ist der Güterstand der Eheleute entscheidend.
Die Wiederverheiratung und deren Konsequenzen
Wenn Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbteil verzichten, lohnt es sich, im Erbvertrag eine Klausel für den Fall einer Wiederverheiratung einzubauen. So lässt sich das Familienvermögen wahren. Langfristig profitieren die Kinder trotzdem.
Das Ehegüterrecht verheirateter Erblasser
Nach dem Ableben eines Ehegatten wird deren Nachlass aufgelöst. Nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar entsteht die Erbmasse. Diese kann nach gesetzlichen Vorschriften oder aber auch nach gewillkürter Erbfolge vererbt werden.
Lösungen im Erbrecht für Patchwork-Familien
Die aktuellen Gesetze sind nicht auf moderne Patchwork-Familien ausgerichtet, sondern orientieren sich noch am klassischen Familienmodell. Steuerliche Konsequenzen kann man in solchen Fällen beispielsweise mittels Nacherbeneinsetzung vorbeugen.
Streit um den Familienbetrieb
Nach dem Tod eines Firmeninhabers muss das Unternehmen vererbt werden. Da sich die Erben über die Zukunft oft uneinig sind, droht nicht nur die Aufspaltung oder Auflösung des Unternehmens. Wenn es um viel Geld geht, geraten sich selbst die besten Familien in die Haare.
Was müssen Partner im Konkubinat bedenken?
Grundsätzlich erben Konkubinatspartner nicht von Gesetzes wegen. Umso wichtiger ist es, sich richtig und genug früh vertraglich abzusichern. In einem Erbvertrag können viele Umstände geregelt und auch Stief- und Pflegekinder berücksichtigt werden.