Formvorschriften über den Abschluss
Beim Erbverzicht verzichtet eine Person auf einen Teil oder alle Rechte einer künftigen Erbschaft. Dies muss im Einvernehmen mit dem Erblasser geschehen. Voraussetzung dafür, dass ein Erbverzicht bindende Wirkungen entfalten kann, ist zunächst, dass er formgültig zustande kommt.
Der Erbverzicht ist immer ein zumindest zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es braucht also übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer Parteien. Insbesondere müssen sie sich darüber einig sein, ob der Verzicht auf den Erbanteil unentgeltlich oder gegen ein Entgelt (Erbauskauf) erfolgen soll. Beim entgeltlichen Erbverzicht ist zudem ein Einvernehmen darüber erforderlich, worin die Gegenleistung des Erblassers bestehen soll.
Damit nicht genug: Da es in der Natur der Verfügungen von Todes wegen liegt, dass diese einen «letzten Willen» abbilden, also nach dem Tod der verfügenden Person grundsätzlich nicht mehr abänderbar sind, stellt das Gesetz besondere Anforderungen an die Form des Abschlusses. Ein Erbverzicht ist ein negativer Erbvertrag. Dieser muss vor einer Notarin oder einer anderen vom kantonalen Recht befugten Urkundsperson abgeschlossen werden («öffentliche Beurkundung»). Alle Vertragsparteien müssen gleichzeitig und im Beisein von zwei unabhängigen Zeugen ihren übereinstimmenden Willen erklären. Zusätzlich müssen sie die Richtigkeit der Abschrift des Notars mit ihren Unterschriften bestätigen.
Einerseits können die Vertragsparteien durch diese Formvorschrift von der Routine und Expertise erfahrener Fachpersonen profitieren, die ihnen vorab mitteilen, was im Rahmen eines Erbverzichts rechtlich möglich ist und was nicht. So vermeiden sie inhaltliche Unklarheiten oder gar die Ungültigkeit des Erbverzichtsvertrags im Nachhinein. Andererseits halten der Aufwand und die Kosten, die mit einem Gang zum Notar verbunden sind, die Beteiligten von übereilten Entscheidungen ab und mahnen sie dazu, ihre Verfügungen wohlüberlegt zu treffen.
Wer als Erblasser von Todes wegen verfügt (also Rechtswirkungen nach dem eigenen Ableben herbeiführen möchte), muss seinen letzten Willen immer persönlich erklären. Andere Beteiligte dürfen sich vertreten lassen. Das ist allerdings nicht immer ratsam, da es bei Stellvertretungsverhältnissen zu Missverständnissen oder Komplikationen kommen kann. Daher sollte die vertretene Person ihren Willen möglichst klar und deutlich ausdrücken und nur solche Vertreter beauftragen, die ihr uneingeschränktes Vertrauen geniessen. Nur wenn die persönliche Teilnahme am Vertragsschluss unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre, ist die Stellvertretung eine wirklich sinnvolle Option.
Wirkungen und Abänderung zu Lebzeiten
Ist einmal ein formgültiger Erbverzicht zustande gekommen, stellt sich die Frage nach dessen Wirkungen. Die grösste Bedeutung kommt dieser Form des Erbvertrags dort zu, wo Pflichtteilsansprüche Gegenstand des Verzichts sind. Das liegt daran, dass der Erblasser bis zu diesen Pflichtteilen seiner nächsten Angehörigen auch ohne deren Einverständnis im Rahmen der freien Quote über sein Vermögen einseitig verfügen kann.
Ist hingegen nur Vermögen, das zur freien Quote gehört, Gegenstand eines Erbverzichtsvertrags, kann das zweierlei Bedeutung haben: Zum einen können die Parteien so dem einvernehmlichen Charakter ihrer Vermögensdisposition Nachdruck verleihen – in diesem Fall ist die Bedeutung rein deklaratorisch. Zum anderen kann darin aber auch eine Absicht liegen, Regelungen zu treffen, die die Parteien binden und nicht mehr einseitig abänderbar sein sollen. Dazu kann insbesondere gehören, dass der Erbverzicht zugunsten einer dritten Person erfolgt.
Ein Beispiel für Erbverzicht
Vater Aaron schliesst mit seiner Tochter Beatrice einen Erbverzichtsvertrag ab. Darin vereinbaren die beiden die Auflage, dass der Erbteil, auf den Beatrice verzichtet, ihrem Sohn (Aarons Enkel) Conrad zugutekommen soll.
Ist dieser Vertrag gültig, darf Aaron in seinen Testamenten oder anderen Erbverträgen grundsätzlich nichts verfügen, was mit der Zuwendung an Conrad unvereinbar wäre. Tut er dies trotzdem, können Beatrice und Conrad diejenigen Verfügungen anfechten, die mit dem Erbvertrag unvereinbar sind und so dafür sorgen, dass der Erbvertrag die beim Abschluss gewollte Wirkung entfaltet.
Es bleibt allerdings möglich, dass die Parteien den Erbvertrag einvernehmlich aufheben, ihn also für hinfällig erklären. Dazu müssen sie aber nicht unbedingt erneut zum Notar gehen: Es genügt zur Aufhebung eines Erbverzichtsvertrags die schriftliche Form. Möchten die Parteien den Erbverzichtsvertrag nicht bloss aufheben, sondern inhaltlich abändern, sodass er zwar Wirkungen entfaltet, aber andere als ursprünglich zugedacht, so müssen sie die für die Errichtung vorgeschriebene Form der öffentlichen Urkunde einhalten (siehe oben).
Zudem kann der Erblasser den Vertrag einseitig aufheben, wenn eine begünstigte Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, die einen Enterbungsgrund darstellen würde (schwere Straftat oder Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen).
Hat sich der Erblasser im Fall des Erbauskaufs zu einer lebzeitigen Leistung verpflichtet, muss er diese fristgerecht und vertragskonform anbieten bzw. liefern. Erfüllt er die Ansprüche des verzichtenden Vertragspartners nicht oder nur unzureichend, so steht diesem ein Rücktrittsrecht nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verträge zu.
Wirkungen im Erbfall
Seine Hauptwirkung entfaltet der Erbverzicht nach dem Tod des Erblassers, mit dem zugleich der Erbgang eröffnet wird. Während Testamente zwingend und bei persönlicher Haftung der zuständigen Behörde einzuliefern sind, ist dies für Erbverträge optional. Um jedoch eine Kenntnisnahme aller Erbinnen und Erben vom Vertragsinhalt zu ermöglichen, ist die Einlieferung durchaus ratsam.
Anhand des Beispiels von oben:
Wenn Conrad nicht Partei des Erbvertrags zwischen seiner Mutter und seinem Grossvater ist und diese ihm nicht davon erzählen, hat er ohne Eröffnung womöglich gar keine Gelegenheit, von seiner Berechtigung am Nachlass Kenntnis zu nehmen und seine Rechte als Erbe oder Vermächtnisnehmer geltend zu machen.
Die weiteren Wirkungen richten sich nach dem Inhalt, der im Erbverzichtvertrag vereinbart wurde. Handelt es sich um einen vollständigen Erbverzicht, so fällt die verzichtende Partei als Erbin bzw. Erbe vollkommen ausser Betracht und kann weder vermögenswerte noch ideelle Rechte (z.B. Informationsansprüche) gegenüber den Miterben geltend machen. Bei einem Teilverzicht hingegen reduziert sich nur der Umfang der Erbberechtigung, während die übrigen Rechte unberührt bleiben.
Ist ein Erbverzicht ausdrücklich zugunsten bestimmter Personen erfolgt, und können oder wollen diese die Erbschaft nicht annehmen, so gilt der Verzicht von Gesetzes wegen als hinfällig. Möchten die Vertragsparteien diesen Effekt vermeiden, können sie für einen solchen Fall zusätzlich Ersatzerbinnen bzw. Ersatzerben einsetzen.
Erneut das Beispiel zur Verdeutlichung:
Conrad verstirbt kurz vor seinem Grossvater Aaron bei einem tragischen Skiunfall. Er kann die Erbschaft nicht erwerben, weshalb die Erbberechtigung seiner Mutter Beatrice wiederauflebt. Wäre seine Schwester Daniela für diesen Fall als Ersatzerbin vorgesehen, würde stattdessen sie als Erbin nachrücken. Beim entgeltlichen Erbverzicht kann es vorkommen, dass zwischen der Leistung, die zu Lebzeiten vom Erblasser als Auskaufsbetrag ausgerichtet wurde, und dem Nachlassvermögen ein Missverhältnis besteht. Der Auskaufsbetrag wird daher zum reinen Nachlass hinzugerechnet, woraus sich die Pflichtteilsberechnungsmasse ergibt. Aus dieser berechnen sich die Pflichtteilsansprüche der Erbinnen und Erben. Ist im reinen Nachlass aber nicht genug Vermögen vorhanden, um die Pflichtteile zu decken, so unterliegt der Auskaufsbetrag der Herabsetzungsklage. Damit soll eine Umgehung des zwingenden Pflichtteilsrechts durch den lebzeitigen Erbauskauf einzelner Personen verhindert werden.
Die Erbinnen und Erben können daher soweit auf die Rückleistung der lebzeitigen Zuwendungen klagen, bis ihre Pflichtteilsansprüche wiederhergestellt und voll gedeckt sind.
Wichtig für Sie
- Wollen Sie einen Erbverzicht (negativer Erbvertrag) oder einen (entgeltlichen) Erbauskauf tätigen?
- Beachten Sie, dass Sie im Falle des Erbverzichts die Formerfordernisse (öffentliche Beurkundung) einhalten müssen. Ein Erbverzichtsvertrag ohne Notar ist nicht gültig.