Konkubinat und gesetzliche Erbfolge
Das Konkubinat, also das Zusammenwohnen zweier unverheirateter Lebenspartner, ist in der gesetzlichen Erbfolge nicht geregelt. Ohne gültige Ehe kann der Konkubinatspartner daher keine ehegüterrechtlichen Ansprüche geltend machen. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag verfasst hat. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der Konkubinatspartner leer ausgehen würde, auch wenn man bereits viele Jahre oder Jahrzehnte zusammen lebt.
Mit anderen Worten: Wenn Sie Ihrem Konkubinatspartner im Todesfall etwas hinterlassen möchten, dann müssen Sie dies per Testament oder Erbvertrag tun.
Wie kann ich meinen Konkubinatspartner begünstigen?
Wenn der Konkubinatspartner im Testament begünstigt werden soll, müssen Sie gleichwohl die Pflichtteile der gesetzlichen Erben beachten. Bei Kindern wären dies ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs, wenn diese mit dem Konkubinatspartner teilen. In einem Testament könnte dem Konkubinatspartner somit der Rest des Nachlasses zugewiesen werden. Natürlich kann ein Erblasser auch mehr zuweisen, aber den Kindern steht in diesem Fall die Möglichkeit der Anfechtung zur Verfügung (Herabsetzungsklage). Möchte man dieses Risiko umgehen, muss man mit dem Konkubinatspartner und den Kindern einen Erbvertrag vereinbaren. In einem Erbvertrag können die Kinder auf ihren Erbanteil verzichten oder sich einverstanden erklären, dass sie ihren Anteil beispielsweise nach dem Tod des überlebenden Partners erhalten (Nutzniessung). Wenn mit Eltern des Erblassers zu teilen wäre, kann ½ des Nachlasses dem Konkubinatspartner zugewiesen werden.
Was passiert mit AHV, Pensionskasse, etc.?
Im Todesfall eines Konkubinatspartners gibt es keine Witwen- oder Witwerrente von der AHV. Das ist unabänderbar. Pensionskassen dürfen jedoch freiwillig Todesfallleistungen ausrichten. Dies müssen Sie im Detail mit Ihrer Pensionskasse abklären. Grundsätzlich muss das Konkubinat mindestens 5 Jahre bestanden haben, der überlebende Partner vom Verstorbenen massgeblich unterstützt worden sein oder für ein gemeinsames Kind sorgen.
Im Rahmen der privaten Vorsorge (3. Säule) kann der Erblasser seinen Konkubinatspartner begünstigen. Dafür muss man der Vorsorgeeinrichtung eine schriftliche Begünstigungserklärung abgeben. Konkubinatspartner sollten sich auch überlegen, einen Vorsorgeauftrag zu errichten, wo sie festlegen, dass der Partner im Falle eine Urteilsunfähigkeit wichtige Entscheide für den anderen treffen kann. Unter Ehegatten kommt diese Berechtigung dem Partner von Gesetzes wegen zu, soweit sie nichts anderes verfügt haben.
Das sollten Sie in diesem Zusammenhang beachten
- Die gesetzliche Erbfolge sieht Ihren Konkubinatspartner bzw. Ihre Konkubinatspartnerin nicht als gesetzlichen Erben an. Er oder sie würde im Fall Ihres Todes leer ausgehen. Deshalb sollten Sie Ihren Partner in Ihrer letztwilligen Verfügung als Erben einsetzen.
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