Was regelt die AHV?
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und IV (Invalidenversicherung) bilden die erste Säule des 3-Säulen-Prinzips der Schweiz. Die Hinterlassenenrente der AHV verhindert beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils, dass die Hinterbliebenen (Ehegatte, Kinder) finanzielle Probleme bekommen. Die AHV ist deshalb auch obligatorisch und soll demnach das Existenzminimum sichern. Grundsätzlich sind alle Personen, welche in der Schweiz wohnen oder arbeiten, bei der AHV obligatorisch versichert.
Wer bekommt eine Hinterlassenenrente der AHV?
Es gibt drei verschiedene Hinterlassenenrenten. Je nach dem welches Verhältnis man zur verstorbenen Person hatte, variieren die Renten. Die drei Hinterlassenenrenten sind die folgenden:
- Witwenrente: Der Ehemann stirbt und hinterlässt eine Witwe, welche eine Rente erhält.
- Witwerrente: Hier ist die Ehefrau verstorben, womit der überlebende Ehemann die Rente erhält.
- Waisenrente: Eines oder beide Elternteile eines Kindes versterben. Das Kind hat damit einen Anspruch auf Waisenrente.
Wann besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenrente?
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Wenn man dem*der Verstorbenen Beiträge für die Dauer von mindestens einem vollen Beitragsjahr anrechnen kann, ist der Anspruch auf eine Rente gegeben. Ein Anspruch auf eine Witwenrente kann in diesen zwei unterschiedlichen Fällen bestehen:
- Zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten haben Sie ein oder mehrere Kinder. Hierbei ist das Alter vom Kind nicht weiter relevant. Zu diesen Kindern gehören auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für bisher betreute Pflegekinder, sofern sie später adoptiert werden.
- Zum Zeitpunkt des Todes des Partners haben Sie das 45. Lebensjahr vollendet und die Ehe hat mindestens 5 Jahre gedauert. Waren die Eheleute mehr als einmal verheiratet, so werden diese Ehejahre zusammengezählt.
Existiert der Anspruch auf Witwenrente auch nach der Scheidung?
Unter gewissen Umständen haben Sie als geschiedene Frau einen Anspruch auf eine Rente der AHV. Hier gibt es drei verschiedene Konstellationen, die Ihnen diesen Rentenanspruch geben können:
- Sie haben mit der verstorbenen Person gemeinsame Kinder, und die Dauer der geschiedenen Ehe betrug mindestens 10 Jahre.
- Die Ehescheidung erfolgte nach Vollendung Ihres 45. Lebensjahres, und die Dauer der geschiedenen Ehe betrug mindestens 10 Jahre.
- Das jüngste Kind hat das 18. Lebensjahr erst vollendet, als Sie das 45. Lebensjahr zurückgelegt hatten.
Trifft keine dieser Konstellationen zu, so besteht Ihr Anspruch auf Witwenrente bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Sollten Sie sich wiederverheiraten, so erlischt Ihr Anspruch auf Witwenrente. Denn das Gesetz geht dann davon aus, dass Ihr neuer Ehemann für Sie sorgt.
Wann erhalte ich eine Witwerrente?
Verstirbt die Ehefrau, so kann der Ehemann prüfen, ob er die Witwerrente beantragen kann. Dafür müssen die unten genannten zwei Kriterien erfüllt sein, damit Sie einen Anspruch auf eine Witwerrente haben:
- Ihre (Ex-)Ehefrau ist verstorben.
- Sie haben Kinder unter 18. Jahren, für die Sie unterstützungspflichtig sind.
Waren der Mann und die verstorbene Frau geschieden, so besteht der Anspruch auf Witwerrente trotzdem, wenn die ebengenannten Kriterien erfüllt sind. Der Anspruch endet im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehemannes. Bisher galt zudem, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn alle Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung wurde per 11. Oktober 2022 angepasst. Witwer, deren Kinder am 11. Oktober 2022 noch nicht volljährig waren, erhalten eine lebenslange Witwerrente. Für Witwer, deren Kinder vor dem 11. Oktober 2022 ihre Volljährigkeit erreicht haben, besteht nach wie vor kein Anspruch auf eine lebenslange Witwerrente.
Stirbt ein*e Partner*in bei eingetragener Partnerschaft, so ist der*die überlebende Partner*in gleich wie ein Witwer zu behandeln.
Was ist die Waisenrente?
Kinder erhalten beim Tod der Mutter oder des Vaters eine Rente der AHV. Beim Tode beider Eltern besteht demnach ein doppelter Anspruch. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Wann liegt ein volles Beitragsjahr vor?
Es gibt alternativ drei Möglichkeiten, wie Sie ein volles Beitragsjahr erreichen können. Wenn eine dieser drei Möglichkeiten zutrifft, so liegt ein volles Beitragsjahr vor:
- Der*die Verstorbene hat insgesamt für die Dauer eines Jahres AHV-Beiträge einbezahlt.
- Der*die Verstorbene war versichert. Gleichzeitig hat der andere Ehepartner mindestens für die Dauer eines Jahres den zweifachen Minimalbeitrag geleistet.
- Der*die Verstorbene hat Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zugute, die man ihm*ihr anrechnen kann.
Beiträge müssen somit alle Personen entrichten, welche in der Schweiz arbeiten. Nichterwerbstätige wie bspw. Student*innen sind mit dem vollendeten 20. Lebensjahr ebenfalls beitragspflichtig. Mit der Vollendung des 64. (für Frauen) bzw. 65. (für Männer) Lebensjahrs endet die Beitragspflicht.
Wie erhalte ich die Hinterlassenenrente?
Melden Sie den Todesfall der Ausgleichskasse
Ihr Anspruch auf Hinterlassenenrente beginnt mit dem nächsten Monat, der dem Tod Ihres geliebten Familienmitglieds folgt. Ist das Familienmitglied beispielsweise Mitte Februar verstorben, so beginnt der Anspruch auf Hinterlassenenrente am 1. März desselben Jahres.
Um die Rente zu erhalten, müssen Sie den Todesfall der Ausgleichskasse melden, der die verstorbene Person ihre AHV-Beiträge bezahlt oder woher sie ihre Altersrente erhalten hatte. Die SVA-Zweistelle an Ihrem Wohnort wird Ihnen ebenfalls weitere Informationen mitteilen. Bei der Beantragung der Waisenrente müssen Sie die Ausbildungsbestätigungen des Kindes bzw. des*der Student*in beilegen.
Wie hoch ist die Hinterlassenenrente?
Wenn alle Beitragsjahre erfüllt sind und damit keine Fehljahre existieren, erhalten Sie eine Vollrente. Diese Vollrente bewegt sich bei der Witwen- und Witwerrente zwischen CHF 980.00 und CHF 1’960.00 pro Monat (Stand 2023). Je nachdem, wie hoch das durchschnittliche Einkommen war, variiert dieser Betrag. Sind dagegen Fehljahre vorhanden, so fällt diese Rente tiefer aus. Die Waisenrente ist im Vergleich tiefer. Diese bewegt sich im Jahr 2023 zwischen CHF 490.00 und CHF 980.00.
Was passiert, wenn mehrere Rentenansprüche bestehen?
Wenn Sie eine Alters- oder Invalidenrente erhalten und gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, so werden Sie nur die höhere der beiden Renten erhalten.
Hat ein Kind Anspruch auf eine doppelte Waisenrente oder auf eine Waisen- und Kinderrente, so darf dieser gesamte Betrag nicht höher als CHF 1’434.00 sein.
Beachten Sie folgende Hinweise
- Die Internetseite der AHV/IV stellt einen Online-Rentenschätzer zur Verfügung. Hier können Sie Ihre zukünftige AHV-Rente online schätzen.
- Überprüfen Sie, ob die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente bei Ihnen erfüllt sind.
- Vergewissern Sie sich, dass Sie keine Fehljahre haben und jedes Jahr den AHV-Mindestbeitrag einbezahlt haben.