Das Wichtigste in Kürze
- Schweizer Bürger:innen und Ausländer:innen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen die Heirat im Ausland der Schweizer Vertretung im Ausland mitteilen.
- Im Ausland geschlossene Ehen werden in der Schweiz grundsätzlich anerkannt. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehen.
- Gleichgeschlechtliche Ehen, die vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wurden, gelten weiterhin als solche. Die betroffenen Paare können aber eine Aktualisierung des Zivilstands beantragen.
- Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Behörde die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe verweigern.
Eine im Ausland geschlossene Ehe entfaltet nicht automatisch Wirkung in der Schweiz. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Eintragung im Zivilstandsregister. Dazu müssen
- Schweizer:innen,
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Daten im Personenstandsregister geführt werden, sowie
- gewisse ausländische Staatsangehörige mit familiären Verhältnissen zu Schweizer:innen
eine im Ausland geschlossene Ehe der zuständigen Stelle melden. Danach wird die Eheschliessung von den Schweizer Behörden grundsätzlich anerkannt.
Wird die Ehe von gleichgeschlechtlichen Paaren anerkannt?
Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz heiraten. Sie sind so den gemischtgeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Die Gleichstellung betrifft auch die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen.
Eine Sonderregelung besteht im Hinblick auf im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen, welche vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz anerkannt wurden. Diese wurden in der Schweiz zuvor nicht als Ehe, sondern als eingetragene Partnerschaften geschlossen. Betroffene Paare können die Aktualisierung ihres Eintrags im schweizerischen Personenstandsregister beantragen. Die Behörde ändert dann den Eintrag von «in eingetragener Partnerschaft» zu «verheiratet». Die Zuständigkeit liegt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons. Nach der Aktualisierung gelten auch diese Paare in der Schweiz als verheiratet.
Wem muss die Eheschliessung im Ausland gemeldet werden?
Die ausländischen Zivilstandsbehörden melden den Schweizer Behörden eine Eheschliessung meistens nicht von sich aus. Aus diesem Grund ist eine Meldung durch die Eheleute notwendig. Zur Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe müssen die Eheschliessungsdokumente bei der Schweizer Vertretung im Ausland eingereicht werden. Die Schweizer Vertretung im Ausland leitet dann die Dokumente an die zuständige Schweizer Behörde weiter. Bei Fragen können die Behörden des Heimatkantons bzw. Wohnsitzkantons oder die Schweizer Vertretung im Ausland weiterhelfen.
Was sind die Voraussetzungen der Eheschliessung im Ausland?
Die Eheschliessung im Ausland untersteht nicht dem schweizerischen, sondern dem entsprechenden ausländischen Recht. Somit sollte für Fragen betreffend die Voraussetzungen der Eheschliessung im Ausland die ausländische Zivilstandsbehörde am Ort der Eheschliessung kontaktiert werden.
Welche im Ausland geschlossene Ehen werden in der Schweiz nicht anerkannt?
Es gibt Ausnahmen vom Grundsatz, dass eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird. In bestimmten Fällen können die Behörden die Anerkennung verweigern. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe gegen schweizerische Grundwerte verstösst.
Ein Beispiel hierfür sind Ehen zwischen Verwandten in gerader Linie oder (Halb-)Geschwistern. Die Behörden verweigern zudem die Anerkennung, wenn Schweizer:innen oder Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die Eheschliessung absichtlich ins Ausland verlegen, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts zu umgehen. Dies ist beispielsweise bei «Scheinehen» der Fall, die zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen geschlossen werden.