Die Auflage
Die Abgrenzung zwischen Auflage und Bedingung ist nicht immer einfach. Vor allem in Laientestamenten ergibt sie sich nicht aus dem Wortlaut, sondern muss häufig nach dem Sinn der Vorschrift ermittelt werden.
Als Faustregel gilt: Die Auflage betrifft häufig die Verfügungsfreiheit des Erben im Umgang mit der ihm zufallenden Erbschaft. So könnte eine ausformulierte Auflage lauten: „Meine Tochter soll das Ferienhaus in St. Moritz erhalten, darf es aber nicht verkaufen und muss ihren Geschwistern ermöglichen, es ebenfalls zu nutzen.“
Beschwert der Erblasser einen Erben mit einer oder mehreren Auflagen, so erhält der Berechtigte in jedem Fall den ihm gewidmeten Nachlass. Die Nichterfüllung der Auflage führt nicht zum Verlust des Erbanspruchs. Es entsteht allerdings für jedermann mit nachweislichem Interesse ein klagbarer Anspruch auf Erfüllung der Auflagen.
Bedingung und Befristung
Anders im Fall der Bedingung: Ihre Erfüllung ist unmittelbar Voraussetzung für den Erberhalt oder den Empfang des Vermächtnisses durch den Bedachten. Die Bedingung muss nicht in einem Zusammenhang mit der Erbsache stehen. Meist ist sie konditional formuliert, enthält also Bezeichnungen wie „wenn“ oder „falls“.
Denkbar wäre beispielsweise folgende Bedingung: „Mein Enkel soll CHF 20‘000.- erhalten, wenn er sein Medizinstudium summa cum laude abschliesst.“ Erfüllt der Enkel diese Bedingung nicht, so erlischt auch sein Anspruch auf das Geld. Vor seinem Studienabschluss hat er indessen eine sogenannte Anwartschaft.
Eine besondere Form der Bedingung ist die Befristung: Die Befristung ist eine Bedingung mit Ablauf einer zum Voraus bestimmten Frist oder das Erreichen eines Termins.
Die Bedingung bzw. Befristung kann zum einen aufschiebend sein: „Meine Ehefrau erhält an unserem 50. Hochzeitstag das Picasso-Gemälde aus dem Ferienhaus in St. Moritz.“ Damit tritt die gewünschte Wirkung erst nach Erfüllen der Voraussetzung in der Zukunft ein.
Andererseits ist auch eine auflösende Bedingung oder Befristung möglich: „Mein Bruder erhält meine Uhrensammlung, muss diese aber meinem Enkel bei seiner Konfirmation übereignen.“ Eine besondere Form der Befristung ist die ebengenannte Nacherbeneinsetzung.
Gültigkeit und Wirkung
Obwohl die Gestaltungsfreiheit des Erblassers gross ist, kennt sie gewisse Grenzen. Diese sind jenen der Vertragsfreiheit ähnlich. Auflagen und Bedingungen müssen sich in den Schranken des Gesetzes bewegen. Sie dürfen weder sittenwidrig, noch sinn- und zwecklos, schikanös, unverständlich, unzumutbar oder von vornherein unmöglich sein. Ein Beispiel dafür wäre ein Heiratsverbot für einen Erben oder die Verpflichtung, rund um die Uhr am Grab des Erblassers wachen zu müssen.
Solche Anordnungen sind unbeachtlich. Sie werden also behandelt, wie wenn sie nicht Bestandteil des ansonsten weiterhin gültigen Testaments wären. Ausserdem können Pflichtteile von Verwandten nicht von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.
Mit der Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in Ihr Testament können Sie als Erblasser oder Erblasserin also in Ihrem letzten Willen Geltung und Nachdruck verleihen. Um sicherzustellen, dass die Erben auch tatsächlich Folge leisten, erscheint der Einsatz eines Willenvollstreckers sinnvoll. Dieser überwacht die Erfüllung der Anordnungen und trifft nötigenfalls Massnahmen zur Durchsetzung.
Worüber Sie sich Gedanken machen können
- Soll etwas vorbehaltlos vererbt werden?
- Was ist mir persönlich über den Tod hinaus noch wichtig?
- Was könnte über den Tod hinaus noch verlangt werden?
- Macht eine zeitliche Begrenzung Sinn?
- Soll ein allfälliger Nachkomme eines Erben begünstigt werden?
- Wer soll dabei meinen Willen vollstrecken?
Durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen kann der Erblasser erbrechtliche Sachverhalte optimal auf seinen letzten Willen anpassen. Auflagen stellen klagbare Ansprüche Dritter dar. Bedingungen entscheiden über den Erhalt der Erbschaft. Befristungen sind eine besondere Form der Bedingung mit Ablauf einer bestimmten Frist.
Zu ihrer Gültigkeit müssen sie im Einklang mit Gesetz und guten Sitten stehen und erfüllbar sein. Ein gut informierter und vertrauenswürdiger Willensvollstrecker kann die Umsetzung solcher Anordnungen verantworten.