Bank im Todesfall benachrichtigen
In einem ersten Schritt sollten Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, bei welchen Banken der Erblasser oder die Erblasserin Bankkonten besitzt. Diesen Banken sollten Sie anschliessend die Todesbescheinigung zukommen lassen (auch Sterbe- oder Todesurkunde genannt), um sie über das Ableben der verstorbenen Person zu benachrichtigen. Fragen Sie am besten die jeweilige Bank an, welche Unterlagen Sie für die Umschreibung der Wertschriften, Konti etc. allenfalls einreichen müssen. Überprüfen Sie, ob Sie die bestehenden Vollmachten so belassen oder allenfalls widerrufen wollen. Die Erben haben die Möglichkeit, eine schriftliche, über den Tod hinaus gültige Vollmacht des Erblassers jederzeit zu widerrufen. Je nach dem müssen Sie auch vorhandene Daueraufträge sistieren. Für die unterjährige Steuererklärung und die Feststellung des letzten Vermögensstands der verstorbenen Person können Sie für die einzelnen Bankkonten eine Saldobestätigung per Todestag verlangen.
Ein Bankkonto für die Erbengemeinschaft
Nach dem Tod eines Erblassers müssen oder dürfen die Erben nur gemeinsam über die Vermögenswerte im Nachlass entscheiden. Sind in einer Erbengemeinschaft mehrere Erben vorhanden und wollen diese sämtliche Vermögenswerte des Erblassers liquidieren, so kann beispielsweise folgendes Vorgehen gewählt werden:
- ein Bankkonto als Konto der Erbengemeinschaft festlegen
- die Guthaben aller anderen Bankkonten des Erblassers auf das Konto der Erbengemeinschaft übertragen und die anderen Bankkonten anschliessend saldieren
- den Liquidationserlös aller anderen Vermögenswerte (bspw. einer Liegenschaft) des Erblassers auf das Konto der Erbengemeinschaft übertragen
- schliesslich sind alle Vermögenswerte des Erblassers auf dem Konto der Erbengemeinschaft, was die Teilung der Erbschaft vereinfacht
- von diesem Bankkonto aus können dann im Rahmen der Erbteilung die Erblasserschulden (die persönlichen Schulden des Erblassers), die Todesfallkosten (bspw. Kosten für Bestattung) sowie die Erbgangschulden (bspw. Kosten für den Verkauf einer Liegenschaft des Nachlasses) beglichen werden
Auch die Post muss umgeleitet werden
Betreffend die Post kommen die Zusendungen zunächst weiterhin ganz normal beim Verstorbenen an. Denn die Information über einen Todessfall trifft nicht immer sofort ein. Wir empfehlen Ihnen deshalb sehr, einen Nachsendeauftrag bei der Post einzurichten. Bei solch einem Auftrag leitet die Post die ankommenden Briefe etc. direkt an einen Angehörigen oder den Willensvollstrecker weiter. Den Nachsendeauftrag können Sie schnell und unkompliziert bei einer Postfiliale oder direkt online stellen.
Eine Übersicht weiterer Institutionen, die über den Todesfall zu benachrichtigen sind, finden Sie unter der Rubrik Informationspflicht. Sobald Sie Ihrer Meldepflicht nachgegangen sind, können Sie damit beginnen, die Trauerfeier zu organisieren.
Gut zu wissen:
- Wollen Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung einen Willensvollstrecker beauftragen, der sich um die administrativen Belange Ihres Nachlasses kümmert?
- Sie sind Erbe oder Erbin: Schauen Sie in der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Person nach, ob sie einen Willensvollstrecker ernannt oder andere Anordnungen zur Erbteilung gemacht hat.
- Haben Sie als Erbe oder Erbin alle oben genannten Angelegenheiten erledigt?