Benachrichtigung des Arbeitgebers
Mit dem Tod endet der Arbeitsvertrag automatisch. Die Erben können nicht verlangen, dass das Arbeitsverhältnis auf einen von ihnen übergeht. Da das Fehlen einer Arbeitskraft aber grosse Auswirkungen auf das Funktionieren eines Unternehmens haben kann, sollte der Arbeitgeber so bald als möglich informiert werden. Dies erlaubt ihm, Vorkehrungen zu treffen und womöglich einen Ersatz zu finden. Gerade bei kleinen Unternehmen kann der plötzliche Ausfall des Verstorbenen grosse negative Konsequenzen haben, da seine Arbeit nicht weiter delegiert werden kann und teilweise stark von seiner Persönlichkeit abhängig war.
Zusätzlich bestehen oft sehr gute Freundschaften zwischen dem Verstorbenen und Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, diese Benachrichtigung vorzunehmen. Es ist nichtsdestotrotz u.a. aus Anstandsgründen zu empfehlen.
Inhalt der Benachrichtigung
In der Mitteilung an den Arbeitgeber sollte man diesen nicht nur über den Todesfall benachrichtigen, sondern auch gerade die nächsten Schritte einleiten. Die Nachfahren haben Anspruch auf den anteilsmässigen Monatslohn des laufenden Monats sowie auf die Überweisung von noch nicht ausbezahlten Überstunden.
Ehegatten, eingetragene Partner, unterhaltsberechtigte Kinder oder auch andere Personen, die eine Unterstützungspflicht nachweisen können, haben zudem Anspruch auf einen Lohnnachgenuss in der Höhe von bis zu zwei Monatslöhnen. Um dies reibungslos zu gewährleisten, sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden, auf welches Konto diese Zahlungen zu entrichten sind. Meistens wird es das bekannte Lohnkonto sein. In allen anderen Fällen ist es sinnvoll, wenn die Kontodaten direkt mitgeteilt werden.