Öffentliches Beurkundungsverfahren
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sieht drei Arten vor, eine einseitige letztwillige Verfügung zu erlassen. Es handelt sich dabei um das handschriftliche Testament, das (mündliche) Nottestament sowie das öffentlich beurkundete Testament. Das Verfahren dazu ist grundsätzlich im ZGB geregelt, findet aber vor Urkundspersonen gemäss kantonalem Recht statt. So gewährleistet der Gesetzgeber eine eidgenössisch einheitliche Beurkundung, die in der gesamten Schweiz Gültigkeit entfaltet.
Bei der Beurkundung erfasst die Urkundsperson den letzten Willen aufgrund der Aussagen des Erblassers unter Mitwirkung von zwei Zeugen in einer öffentlichen Urkunde. Diese müssen sowohl der Erblasser wie auch die Urkundsperson datieren und unterzeichnen. Die Zeugen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass der Erblasser in ihrer Gegenwart erklärt hat, die Urkunde gebe seinen letzten Willen wieder. Sie brauchen daher nicht unbedingt den Inhalt des Testaments zu kennen.
Geht das öffentliche Testament den anderen Formen vor?
Die oben erwähnten unterschiedlichen Formen des Testaments sind einander gleichgestellt. So kann keine gegenüber der anderen pauschal den Vortritt beanspruchen. Die öffentliche Beurkundung hat zwar wohl eine exaktere Beweisfunktion und gewährleistet mit der Prüfung durch fachkundige Urkundspersonen optimale Rechtssicherheit. Das öffentliche Testament kann aber dennoch von einer anderen, widersprechenden letztwilligen Verfügung blockiert werden. So gilt im Wesentlichen der Vorrang des jüngeren Testaments.
Vorteile des öffentlichen Testaments
Da die öffentliche Beurkundung mit Gebühren und dem Aufwand eines Notartermins oder Amtsweges verbunden ist, wird sie seltener gewählt als das handschriftliche Testament. Die Investition in eine durch das qualifizierte Verfahren rechtlich besonders abgesicherte Urkunde über den letzten Willen kann sich dennoch lohnen: Einerseits verfügen die speziell mit der Beurkundung betrauten Personen über exzellente Kenntnisse des anwendbaren Rechts. So können sie Mängel an einer letztwilligen Verfügung erkennen und vermeiden. Dies erleichtert den Prozess des Erbgangs und verhindert, dass der letzte Erblasserwille durch eine Ungültigkeitsklage unwirksam wird.
Andererseits sind die Urkundspersonen verpflichtet, die Verfügungen im Original oder als Kopie aufzubewahren oder zu diesem Zwecke einer zuständigen Amtsstelle zu übergeben. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass man das öffentlich beurkundete Testament nach Eintritt des Erbfalls den Erben ordnungsgemäss eröffnen kann. Bewahrt der Erblasser ein handschriftliches Testament an einem unbekannten oder versiegelten Ort auf oder wird es unterschlagen, so ist es möglich, dass sich der Erblasserwille mangels Eröffnung nie verwirklicht. Stattdessen könnte dann eine andere Erbfolge eintreten. Auch das Nottestament garantiert wenig Sicherheit verglichen mit der öffentlichen Urkunde.
Eine öffentliche Beurkundung des letzten Willens kann sich also insbesondere bei komplexen Erbschafts- oder Vermögensverhältnissen lohnen. Es beugt zudem gewissen potenziellen Problemen vor. Auf DeinAdieu.ch finden Sie ein Verzeichnis mit Erbrechtsspezialisten in der Schweiz.
Das öffentlich beurkundete Testament wird in einem einheitlichen Verfahren durch besondere Urkundspersonen im Beisein von Zeugen aufgesetzt. Dadurch ist es besonders sicher. Es ist hingegen auch kostspieliger als das handschriftliche Testament. Dafür ist neben der Formgültigkeit und der inhaltlichen Rechtssicherheit auch seine richtige Eröffnung besser gewährleistet als bei der eigenhändigen Variante.
Das Wichtigste in Kürze:
- Für das öffentlich beurkundete Testament benötigen Sie zwei Zeugen. Diese müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Inhalt des Testaments Ihrem letzten Willen entspricht.
- Die unterschiedlichen Arten des Testaments sind einander grundsätzlich gleichgestellt. Mit dem Verfahren der öffentlichen Beurkundung gewährleistet das öffentlich beurkundete Testament allerdings eine höhere Rechtssicherheit. Überlegen Sie sich, welche Art des Testaments für Sie infrage kommt.
2 Antworten auf „Das öffentlich beurkundete Testament“
Kann ich mein Testament beim Bezirksgericht deponieren, anstatt es beim Notar beurkunden zu lassen?
Achtung: Die Hinterlegung ist kein Ersatz für eine öffentliche Beurkundung, sondern eine Ergänzung dazu. Sie können aber jedes gültige Testament bei einer kantonalen Amtsstelle deponieren. Mehr dazu finden Sie hier: https://www.deinadieu.ch/ratgeber/wie-kann-ich-mein-testament-hinterlegen/