Anforderungen an die verfügende Person
Damit eine letztwillige Verfügung gültig erfasst werden kann, muss der Erblasser gewisse Kriterien erfüllen. Er muss sowohl das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Erstellens frei von sinnesstörenden Einflüssen sein. Er muss sich über sein Handeln und dessen Auswirkungen bewusst sein. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist das Testament nichtig und findet keine Anwendung.
Anders ist es, wenn eine Person ihr Testament unter dem Einfluss von Irrtum, Drohung oder Zwang erstellt hat. Solch ein Testament ist ungültig und kann angefochten werden. Wenn der Erblasser jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme bzw. Wegfall von Irrtum, Drohung oder Zwang dieses Testament aufhebt, so erlangt es dennoch Rechtsgültigkeit.
Verschiedene Verfügungsarten
Um eine letztwillige Verfügung zu erstellen, sieht das Gesetz verschiedene Varianten vor. Am wichtigsten und sichersten ist die öffentliche Beurkundung.
Dabei begibt sich der Erblasser mit zwei Zeugen zu einer Amtsperson, die das kantonale Recht bestimmt. Dort äussert der Erblasser seinen Willen, der in einer Urkunde festgehalten wird. Alle Beteiligten bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass es sich um den tatsächlichen Willen der erblassenden Person handelt und diese urteilsfähig war. Der Erblasser bekommt anschliessend eine Kopie der Urkunde, während das Original bis zum Todesfall gemäss kantonalem Recht aufbewahrt wird. Dadurch wird eine hohe Legitimität erreicht und es wird schwer, diese Urkunde anzufechten.
Am zweitwichtigsten ist die eigenhändige Verfügung (vgl. Das handschriftliche Testament). Bei einer solchen verfasst die Person ihren Willen selbst. Das Dokument muss handschriftlich angefertigt werden, Angaben zu Jahr, Monat und Tag der Errichtung enthalten und unterschrieben werden. Da dies alles selbstständig geschehen kann, ist es hier schneller möglich Zweifel an der Verfügungsfähigkeit des Erblassers vorzubringen. Der Testamentgenerator von DeinAdieu ermöglicht das Erstellen von Vorlagen für handschriftliche Testamente.
Schliesslich existiert auch das Nottestament, welches nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.
Inhalte eines Testaments
In einer letztwilligen Verfügung wird festgehalten, was mit dem Eigentum einer Person nach ihrem Tod geschehen soll. Dabei ist sie nicht völlig frei. Das Gesetz bezeichnet die regulären Erben wie namentlich Ehegatten oder Nachkommen und versieht diese mit einem Pflichtteil (vgl. Die Pflichtteile im Erbrecht). Ferner kann eine Person auch Wünsche über ihre Beisetzung in einem Testament aufnehmen. Diese bleiben aber lediglich Wünsche und sind nicht rechtlich durchsetzbar.
Widerruf eines Testaments
Ein Erblasser kann seine Verfügung jederzeit in derselben Form widerrufen, die auch für die Erstellung notwendig war. Des Weiteren kann der Erblasser seine Verfügung durch die Vernichtung der Urkunde widerrufen. Dies ist besonders für den Fall einer eigenhändigen Verfügung relevant.
4 Antworten auf „Das Testament – Erfordernisse in Form und Inhalt“
Lieber Martin -Danke für deine sooo bereichernden Links ,Berichte ,Information,Interviews u…
So traue nicht nur ich mich an das schwere Thema!!
Trau dich, liebe Ina Häuser. Wir waren ja einmal hautnah mit dem plötzlichen Sterben einer jungen Frau konfrontiert. 🙁 Bhüet di. Martin Schuppli
À ce point ! Vous attendez la mort d’une personne le plus vite possible ? ne signe pas monsieur ! c’est une arnaque !
Besser alles verbraten das ja nichts übrig bleibt.Gibt nur Krach.