Die güterrechtliche Auseinandersetzung
Nach dem Ehegüterrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten automatisch aufgelöst. Es folgt eine güterrechtliche Auseinandersetzung, bei der das Vermögen der Ehegatten ausgeschieden wird. Je nach ehevertraglich vereinbartem (Gütergemeinschaft, Gütertrennung) oder ordentlichem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) fällt dem überlebenden Ehegatten dabei Vermögen von unterschiedlichem Wert zu. (vgl. Wechsel zu Gütergemeinschaft und Gesamtgut)
Das ausgesonderte Vermögen des verstorbenen Ehegatten bildet die eigentliche Erbmasse. Diese kann der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge unterliegen. Dabei geht es zunächst bloss um vermögenswerte Ansprüche, nicht um solche auf bestimmte Sachen im Eigentum des Erblassers. Diese bedürfen einer expliziten Grundlage oder der Zustimmung der Miterben.
Eingetragene Partner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes sind den Ehegatten zwar erbrechtlich gleichgestellt, nicht aber ehegüterrechtlich. Bei der eingetragenen Partnerschaft liegt grundsätzlich Gütertrennung vor.
Die gesetzliche Erbfolge beim Ehegatten
Der Ehegatte ist im Ehegüterrecht die einzige erbberechtigte und pflichtteilsgeschützte Person, die mit dem Erblasser nicht blutsverwandt ist. Die Schutzwürdigkeit des überlebenden Ehegatten am Erbe ist in der ehelichen Beistandspflicht, der Sicherung des Unterhaltes (neben der Hinterlassenenrente) sowie der Annahme eines gemeinsamen Haushaltes begründet.
Der Umfang der Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten hängt vom Verwandtschaftsgrad seiner Miterben ab: Mit (gemeinsamen) Kindern hat sie/er hälftig zu teilen, Erben der zweiten (elterlichen) Parentel steht zusammen ein Viertel des Erblasservermögens zu (vgl. Vererben ohne Testament – das Parentelsystem). Weiter entfernte Verwandte (grosselterlicher Stamm, dritte Parentel) haben keinen Anspruch, sodass der kinderlose Ehegatte drei Viertel oder die gesamte Erbschaft erwirbt.
Die gewillkürte Erbfolge und der Pflichtteil
Es steht dem Erblasser frei, mittels Testament eine Zuteilung seiner Vermögenswerte oder einzelner Vermögensgegenstände zu bestimmen, die von der gesetzlichen Ordnung abweicht. Er kann anderen Personen als seinen Verwandten ein Erbe oder ein Vermächtnis ausrichten und so das Erbe des Ehegatten bis zum Pflichtteil reduzieren.
Auch durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser dem Ehegatten, wenn auch nur ausnahmsweise, weniger als seinen Pflichtteil an der Erbmasse (die Hälfte der gesetzlichen Quote) zuweisen. Dazu benötigt er einen besonderen Enterbungsgrund, der in einer schweren Straftat oder Vernachlässigung familiärer Pflichten gegenüber dem Erblasser liegen kann.
Umgekehrt kann er aber auch den überlebenden Ehegatten über dessen gesetzliche Erbansprüche hinaus begünstigen. Ein häufiges Mittel, um sicherzustellen, dass dieser auch weiterhin den Haushalt bewohnen kann, obwohl er kein Eigentum daran hat, ist die testamentarische Einräumung eines Wohnrechtes. Das Wohnrecht kann der oder die Hinterbliebene ebenso in der Form der Nutzniessung erlangen, die auch übertragbar ist. Ein solches Arrangement kann ihm die mit einem Umzug verbundenen Kosten und Mühen ersparen und das vertraute Umfeld erhalten oder schlicht auch einfach den zukünftigen Lebensunterhalt absichern.
Im Todesfall einer verheirateten Person erfolgt zwingend eine Auseinandersetzung nach Ehegüterrecht, die den Umfang der Erbmasse beeinflusst. Erst anschliessend kann die Erbmasse an die Erbberechtigten verteilt werden, wobei der pflichtteilsgeschützte Ehegatte in der Regel „ein zweites Mal erbt“. Im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis kann der Erblasser den hinterbliebenen Ehegatten in unterschiedlichem Mass begünstigen. Nicht selten stehen bei der Vererbung des gemeinsamen Eigenheims und des Hausrates praktische Motive und finanzielle Absicherung des Ehegatten im Vordergrund.