Organisatorisches zur Erbmasse
Die Bestimmung des Nachlasses beginnt in der Regel mit einem obligatorischen Inventar (vgl. Das Steuerinventar der Erbschaft). Dieses ist dem kantonalen Recht unterstellt. Es wird für die Erbteilung und die Berechnung der Erbschaftssteuer benötigt. Folglich existiert ein Erbschaftsinventar und ein Steuerinventar. Beim Steuerinventar können gegebenenfalls gewisse Wertkorrekturen im Vergleich zum Erbschaftsinventar vorgenommen werden.
Eine Urkundsperson – meist ein Notar – übernimmt die Erstellung des Inventars. Sie basiert auf Unterlagen, die durch Erben, Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter eingereicht wurden. So ergibt sich quasi eine persönliche Bilanz mit Aktiven und Passiven. Es werden also sowohl die Vermögensgegenstände als auch offene Schulden und Verpflichtungen aufgenommen.
Zudem hat jeder Erbe das Recht, innerhalb eines Monats nach dem Todesfall, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Dieses steht allen Beteiligten zur Einsicht offen, damit sie ihre Ansprüche klären können. Die Ansprüche beziehen sich bloss auf einen Geldwert, nicht auf einzelne Sachen. Testamentarisch kann dies aber beliebig anders geregelt werden.
Bewegliche Sachen
Den grössten Anteil der Erbmasse bilden üblicherweise bewegliche Sachen. Relativ einfach festzustellen ist die Erbmasse bei alleinstehenden oder verwitweten Erblassern. Bei Ehepaaren (siehe dazu: Der Nachlass verheirateter Erblasser) kann die Abgrenzung Probleme bereiten. Besonders die Frage, welche Gegenstände des gemeinsamen Haushaltes dem Erblasser gehören und welche dem überlebenden Ehegatten ist oft nicht einfach beantwortet.
Gegenstände im Besitz des anderen Ehegatten wandern zurück zu diesem. Hierbei stützt sich der Notar auf Erklärungen und Dokumentationen von Erblasser und Angehörigen, da für bewegliche Sachen kein Register geführt wird. Hinzu kommt die zwingende güterrechtliche Auseinandersetzung, bei der die Vermögensmassen der Ehegatten aufgeteilt werden.
Vorsorgeleistungen
Gesondert zu behandeln sind Guthaben und Rechte aus Vorsorgeplänen. Aus der 1. Säule AHV/IV besteht unter gewissen Bedingungen ein Anspruch auf Witwer-, Witwen- oder Waisenrente. Die Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden nicht nach dem Erbrecht ausbezahlt. Vielmehr gibt es hierfür eine eigene Regelung im Bundesgesetz über die AHV. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Pensionskassen. Private Vorsorgestiftungen und Versicherungen der 3. Säule zahlen allfällige Saldi ebenfalls unmittelbar an die Begünstigten aus.
Grundstücke und dingliche Rechte
Weitaus seltener sind Immobilien, die einen Bestandteil der Erbmasse bilden. Wegen ihrem hohen Wert lohnt es sich, genau hinzusehen.
Der Grundstückverkauf zu Lebzeiten muss öffentlich beurkundet werden. Dies geschieht unter anderem durch einen Grundstückkaufvertrag. Anders im Todesfall: Hier kann der Berechtigte das Grundstück auch mittels Testament übertragen. Eigentümer von Grundstücken sowie dinglicher Rechte sind im Grundbuch einzutragen und damit eindeutig identifizierbar.
Aus dem hohen Wert von Liegenschaften ergibt sich ein Problem in der Erbteilung. So ergibt sich besonders dann ein Problem, wenn der Schätzwert eines Grundstücks einen Grossteil der Erbschaft ausmacht. Dann ist es nämlich möglich, dass die Ansprüche oder gar Pflichtteile einzelner Erben aus dem restlichen Nachlass nicht befriedigt werden. Das Grundstück fällt den Erben dann entweder zu Miteigentum zu oder muss durch den Erwerber ausgekauft werden. Schlimmstenfalls findet man keine Einigung. Dann muss die Liegenschaft veräussert und die Erbmasse in bar ausbezahlt werden. Dabei kann es zu erheblichen Abschlägen kommen, was den Interessen der Erbengemeinschaft ebenso zuwiderläuft. Es macht also sowohl für Erblasser wie auch Erben Sinn, Grundstückerbschaften rechtzeitig und übereinstimmend zu regeln.
Im Todesfall werden die Vermögensgegenstände des Erblassers inventarisiert und bilden den Nachlass (Erbmasse). Die Erben wirken an der Erstellung des Inventars durch Urkundspersonen mit und können selbst Informationsrechte wahrnehmen. Das Vermögen des Erblassers wird ausgesondert, geschätzt und nach den Regeln über die Erbteilung aufgeteilt. Besonders komplizierte Verfahren entstehen oftmals aus Anwartschaften sowie Immobilienbesitzen.
Weitere Artikel zum Thema:
- Öffentliches Inventar – Inventar des VerstorbenenBerufliche Vorsorge im Todesfall – ein Überblick über das Drei-Säulen-Prinzip und die PensionskasseImmobilien im Nachlass – Was sollte der Erblasser regeln
- Ehegüterrecht – Der Nachlass verheirateter Erblasser
- Güterrechtliche AuseinandersetzungHinterlassenenrente