… für den gesetzlichen Erbteil, …
Bei der gesetzlichen Erbfolge zeigt sich die besondere Stellung der nahen Verwandten ganz deutlich. Diese gilt im Fall, in dem der Erblasser keine letztwillige Verfügung über die Aufteilung seiner Hinterlassenschaft errichtet hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Ehegatten sowie Nachkommen des Erblassers zuerst begünstigt werden. Hatte der Erblasser keine eigenen Kinder, fällt ein Teil seinen Eltern bzw. den Geschwistern des Erblassers zu (bzw. seinen Grosseltern/deren Nachkommen, sofern auch kein Ehegatte vorhanden ist).
Die Nachkommen haben im Verhältnis zum Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des Erbes, der Elternstamm nur auf ein Viertel. Eingetragene Partner sind den Ehegatten erbrechtlich (Achtung: nicht aber güterrechtlich) gleichgestellt. Keinen gesetzlichen Erbanspruch haben grundsätzlich Konkubinatspartner, die rechtlich nicht verheiratet sind. (vgl. das Parentelsystem)
Das Erbrecht baut also massgeblich auf die Vermutung eines Näheverhältnisses zwischen Erblasser und gesetzlichen Erben aufgrund familiärer Bande aus. Folglich profitieren Verwandte am stärksten (und als einzige) von der gesetzlichen Erbfolge. Das Vermögen bleibt in der Familie.
Natürlich bleibt es möglich, mittels Testament oder Erbvertrag zu verfügen, dass der Erbanspruch der Angehörigen zugunsten Dritter schrumpft. Aus diesem Grund gelten Ausstandspflichten für gesetzliche Erben als Zeugen der letztwilligen Verfügung.
… den Pflichtteilsschutz
Doch selbst wenn der Erblasser den gesetzlichen Erben Vermögen entzieht, kann er dies nicht in beliebigem Umfang tun. Diese sind nämlich mit einem sogenannten Pflichtteil geschützt, auf dessen Herausgabe sie in jedem Fall die Herabsetzungsklage erheben können. Der Pflichtteil fällt ihnen aber nicht von selbst zu, es bedarf seiner Geltendmachung im Erbteilungsprozess. Andernfalls entfaltet auch eine pflichtteilsverletzende letztwillige Verfügung so Wirkung, wie sie errichtet wurde.
Auch der Pflichtteilsschutz stuft sich entlang des Verwandtschaftsgrads ab, ist aber enger gefasst als die gesetzliche Erbfolge. Nachkommen, sowie Ehegatt:in des Erblassers sind bis zur Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs geschützt. Letzteres ändert sich wiederum mit der Erbrechtsrevision. Die Eltern, andere Verwandte oder Dritte kommen nicht in den Genuss eines gesetzlichen Mindestanspruches an der Erbschaft.
… und die Erbschaftssteuern.
Die meisten Kantone der Schweiz kennen eine Erbschaftssteuer sowie eine ähnlichen Prinzipien folgende Schenkungssteuer (diese soll Steuerumgehungen durch lebzeitige Schenkung unterbinden). Die Lehre differenziert zwischen Nachlasssteuern, bei denen der gesamte Wert der Erbschaft die Bemessungsgrundlage bildet, und Erbanfallsteuern, die sich anhand der jeweiligen Ansprüche der einzelnen Erben beurteilen. In der Schweiz sind die Erbanfallsteuern das gängigere Modell. Jeder Erbe hat seine Erbschaftssteuern auf den ihm zustehenden Anteil am Erbe zu entrichten.
Dabei sind oft die engsten Verwandten oder die gesetzlichen Erben von der Steuer befreit oder zumindest Freibeträge und Steuererleichterungen für sie vorgesehen.
Die Beziehung zwischen Erblasser und Erbberechtigten ist in vielerlei Hinsicht entscheidend dafür, wie mit der Hinterlassenschaft zu verfahren ist. Verwandtschaftsverhältnisse sorgen für einen gesetzlichen Erbanspruch, wenn der Erblasser keinen letzten Willen kundgemacht hat. Nachkommen und Ehegatten des Erblassers haben darüber hinaus Anspruch auf einen Mindestanteil am Wert der Erbschaft. Darüber hinaus sind sie in fast allen Kantonen erbschaftssteuerlich signifikant begünstigt.
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