Worüber Sie sich Gedanken machen könnten:
- Interessiert es mich sehr, was mit meinem Nachlass geschieht, nachdem ich es vererbt habe?
- Gibt es jemanden, der noch nicht als Erbe in Frage kommt, den ich in Zukunft aber begünstigen möchte?
- Wie sieht meine familiäre Situation in Erbschaftsbelangen aus?
- Soll der Vorerbe meinen Nachlass verwenden und verbrauchen können?
- Ist es sinnvoll, meinen Nachlass in gleichem Umfang einem Nacherben zuzuschreiben?
- Wie kann ich meinen Partner in einem Konkubinat begünstigen?
Die Einsetzung von Nacherben
Die Nacherbeneinsetzung ist im Zivilgesetzbuch geregelt. Durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann man auf die ferne Zukunft Einfluss nehmen. So sollen zwar zunächst bestimmte Vorerben das Recht an einer Erbschaft erhalten: Dies ist die sogenannte Vorerbschaft. Zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Eintritt eines Ereignisses muss die Erbschaft aber an Nacherben abgetreten werden. Falls nichts anderes bestimmt ist, tritt die Nacherbschaft mit dem Tod des Vorerben ein.
Bei der Einsetzung von Nacherben handelt es sich um einen zweistufigen Erbgang. Dies hat zur Folge, dass es nicht möglich ist, dem Nacherben ebenfalls eine Auslieferungspflicht aufzuerlegen. Eine Vererbung über mehrere Generationen hinweg ist nicht zulässig. Der eingesetzte Nacherbe kann, anders als der Vorerbe, frei über das geerbte Vermögen verfügen.
Die Pflichtteile dürfen nicht mit der Auslieferungspflicht belastet werden. Diese stehen dem Erben unbedingt zu, während dagegensprechende Verfügungen mittels Herabsetzungsklage anfechtbar sind. Das heisst, lediglich die freie Quote kann Gegenstand einer Nacherbeneinsetzung sein.
Unterschied Nacherbschaft und Ersatzverfügung
Schliesslich ist die Nacherbeneinsetzung nicht mit der Ersatzverfügung zu verwechseln. Mit dieser ist es dem Erblasser möglich, alternative Erben einzusetzen. Sie kommt zum Tragen, wenn die ursprünglich eingesetzten Personen das Erbe nicht antreten können oder wollen. Dabei ist die Nacherbeneinsetzung zwingend zu berücksichtigen. Die Ersatzverfügung ist jedoch nur zu beachten, wenn zunächst begünstigte Personen vorher sterben oder das Erbe ausschlagen.
Wann macht die Nacherbeneinsetzung Sinn?
Durch die Nacherbeneinsetzung kommt der Vorerbe in den vollen Genuss der Eigentümerstellung. Andererseits ermöglicht sie dem Erblasser die weitere Bestimmung des Nachlasses. Sie ist daher besonders in Patchwork-Familien geeignet. Hier bringen wiederverheiratete Partner oftmals Kinder aus früheren Ehen mit. Durch die Einsetzung von Nacherben ist es zunächst möglich, den verwitweten Ehegatten finanziell abzusichern. Nach dessen Ableben kann der Nachlass an die eigenen Kinder zurückgeführt werden, sodass dieser in der eigenen Familie bleibt.
Alternativ sind auch Begünstigungsklauseln in einem Ehevertrag denkbar. In allen Kantonen sind Ehegatten und eingetragene Partner von allfälligen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit, Nachkommen zumindest deutlich begünstigt.
Wann macht die Nacherbeneinsetzung wenig Sinn?
Weniger sinnvoll ist die Nacherbeneinsetzung aus steuerlicher Sicht für nichtverheiratete Lebensgefährten (Konkubinatspartner). Diese werden je nach Kanton, Dauer des Zusammenlebens und Vermögenssituation sehr unterschiedlich behandelt. Allerdings kann in diesen Konstellationen eine doppelte Erbschaftssteuer anfallen. Zuerst muss der Vorerbe als Nichtverwandter eine signifikante Steuer entrichten. Weiter kommt beim zweiten Erbgang bisweilen noch eine für die Nacherben hinzu. Diese richtet sich häufig, wenn auch nicht immer, nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Nacherbe. Vorerben werden nicht berücksichtigt.
In solchen Fällen ist ein blosses Nutzungsrecht (sog. Nutzniessung) oder ein Wohnrecht bei Immobilien einzuräumen. In diesem Fall erhalten die Erben direkt das «nackte Eigentum» an den Nachlassgegenständen. Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern werden für den Nutzniesser in der Form eines abgezinsten Kapitalwerts der Zuwendung berechnet, was häufig deutlich kostengünstigere Ergebnisse liefert.
Antritt der Nacherbschaft
Wie bereits erläutert, ist die Nacherbschaft eine (testamentarisch oder erbvertraglich) festgelegte Erbfolgeregelung. Der Vorerbe tritt dabei ein Erbe an. Dieses ist mit der Auflage belastet, es zu einem späteren Zeitpunkt den Nacherben auszuliefern. Als «echte» Erben werden die Vorerben Eigentümer an den Erbsachen.
Dabei haben die Nacherben künftig Anspruch auf den Nachlass, also eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht unter Voraussetzungen. Sie müssen den Zeitpunkt erleben, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden und sie die Erbschaft annehmen. Andernfalls verbleibt sie mangels gegenlautender Verfügung beim Vorerben. Verstirbt dieser vor dem Erblasser, so geht die Erbschaft direkt an die Nacherben. Die Vorerben trifft grundsätzlich eine Werterhaltungspflicht zugunsten der Nacherben. Sie haben dabei zwar die Kosten der Instandhaltung zu tragen, können aber andererseits von Erzeugnissen oder Zinsen profitieren.
Erstellung eines Inventars
Zu diesem Zweck ist nach Gesetz zwingend ein Inventar aufzunehmen und eine Sicherstellung zu leisten. Im Kanton Zürich wird das Inventar beispielsweise durch den Amtsnotar auf richterliche Anweisung erstellt. Wird die Sicherstellung nicht (richtig) geleistet, so kann die amtliche Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Grundstücke werden in der Regel durch eine Vormerkung im Grundbuch sichergestellt. Diese gilt auch gegenüber Dritten, falls der Vorerbe die Liegenschaft unbefugterweise veräussern sollte.
Hinterlässt der Erblasser den Nacherben nur «den Überrest» eines Vermögens, so befreit er damit die Vorerben von der Werterhaltungspflicht. In diesem Falle fällt auch das Erfordernis der Sicherstellung dahin. Die Vorerben können die Erbsachen zu Lebzeiten beliebig verbrauchen. Das, was übrig bleibt, muss aber an die Nacherben weitergegeben werden.
Beispiele der Nacherbeneinsetzung
So könnte eine Nacherbeneinsetzung wie folgt lauten: „Nach meinem Ableben kommt der Oldtimer meiner Cousine Hermine als Vorerbin zu. Sie darf diesen gebrauchen, muss ihn aber unterhalten und darf ihn nicht veräussern. Nach ihrem Ableben ist der Oldtimer auf meinen Neffen Cosimo, Hermines Sohn, als Nacherben zu übertragen.“
Eine beispielhafte Formulierung einer Nacherbeneinsetzung auf „den Überrest“ könnte wie folgt lauten: „Mein gesamter Nachlass will ich auf meine Cousine Hermine übertragen. Diesen darf sie als Vorerbin auf den Überrest verwenden und verbrauchen. Der zurückbleibende Betrag am Nachlass wird bei ihrem Ableben auf meinen Neffen Cosimo, Hermines Sohn, als Nacherben übertragen.“
Bei der Nacherbeneinsetzung wird frei verfügbares Vermögen doppelt vererbt: zuerst an den Vorerben, der das Eigentumsrecht erwirbt. Dieser erhält das Erbe allerdings mit der Auflage, den Nachlass später dem Nacherben auszuhändigen. Für gewöhnlich ist er verpflichtet, den Wert der Erbsachen zu erhalten und dafür Sicherheit zu leisten – der Erblasser kann ihn aber von diesen Pflichten befreien. In gewissen Fällen können die Ziele der Nacherbschaft einfacher und kostengünstiger realisiert werden, indem stattdessen Nutzniessungs- oder Wohnrechte eingeräumt werden.
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