Die Erbberechtigung und der Erbschein

Am Erben eines Erblassers sind meist unterschiedliche Akteure berechtigt. Diese kann man durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen ermitteln. Wer nachlassberechtigt ist, hat dies mittels Erbschein zu beweisen. Wie man diesen erlangt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.

Wer ist erbberechtigt, und was sind die Konsequenzen davon?

Wer erbberechtigt ist, hat die Möglichkeit, als Rechtsnachfolger des Erblassers an seinem Nachlass teilzunehmen. Der Einzelerbe oder die Gemeinschaft mehrerer Erben tritt dann in seine Rechte und Pflichten ein. Damit erwirbt diese/r das Gesamteigentum an den Erbschaftssachen bis zum Abschluss der Erbteilung.

Die Erbberechtigung kann auf unterschiedliche Weise entstehen, aber auch untergehen. Entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einem Rechtsgeschäft, einer sogenannten Verfügung von Todes wegen. Mit der letztwilligen Verfügung (auch Testament genannt) oder dem Erbvertrag tut der Erblasser kund, was nach seinem Ableben mit seinem Eigentum geschehen soll. Hat er keine solche Verfügung getroffen oder ist diese aus verschiedenen Gründen ungültig, so richtet sich die Erbberechtigung nach der gesetzlichen Erbfolge.

Erbberechtigung nach der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in Art. 457-466 ZGB geregelt. Diese verschafft zunächst dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Nachkommen der verstorbenen Person ein Anrecht auf den Nachlass. Hat die Person im Zeitpunkt ihres Ablebens keine Kinder, Enkel etc., so geht die Erbschaft zum Teil an den Stamm ihrer Eltern (falls diese verstorben sind, an Geschwister und deren Kinder). Im seltenen Fall, dass auch keine Verwandten dieser sogenannten zweiten Parentel vorhanden sind, bleiben noch Angehörige aus dem grosselterlichen Stamm als gesetzliche Erbberechtigte übrig (auch Onkel, Tanten etc.). Gibt es auch unter ihnen niemanden, der imstande ist, die Erbschaft anzunehmen, fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen. Dies je nach Vorschriften am letzten Wohnsitz des Erblassers an den Kanton oder die Gemeinde.

Die Erbfolge nach dem Gesetz ist grundsätzlich sehr sinnvoll. Sie entwickelte allgemein anwendbare Leitlinien dafür, wem aufgrund eines anzunehmenden Näheverhältnisses zum Erblasser ein Interesse und Anrecht auf seinen Nachlass zusteht. Weil wir aber im Laufe unseres Lebens zahlreiche zwischenmenschliche Beziehungen eingehen und führen, die der Gesetzgeber unmöglich vorhersehen kann, passt die gesetzliche Erbfolge nicht immer zu unseren individuellen Vorstellungen. Deshalb ist die Erbfolge als abänderbares Recht und ausgestaltet und entfaltet nur Wirkung, wenn wir nicht mit einer Verfügung von Todes wegen anderen Personen eine Erbberechtigung verschaffen. Sie kann entweder die Form einer einseitigen Erklärung annehmen (Testament) oder die einer zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung (Erbvertrag). Liegt eine solche Verfügung von Todes wegen vor, spricht man von der gewillkürten Erbfolge.

Erbberechtigung durch Testament

Solange Sie das zwingende Erbrecht beachten, können Sie mit Ihrem Testament jede beliebige natürliche oder juristische Person oder sogar ein Gemeinwesen im von Ihnen gewünschten Ausmass an Ihrem Nachlass berechtigen. Welche Vermögensgegenstände oder welchen Geldbetrag Sie ihnen hinterlassen, spielt für die Teilnahme am Erbgang und die Erbenstellung grundsätzlich keine Rolle.

Ein Testament können Sie gültigerweise handschriftlich oder per öffentlicher Urkunde mit einem Notar errichten. Nur notfalls auch mündlich. Leidet ein Testament an einem Willens-, Inhalts- oder Formmangel, ist es durch die Ungültigkeitsklage anfechtbar, aber normalerweise nicht von vornherein nichtig. Sowohl die testamentarische Begünstigung als auch deren erfolgreiche Anfechtung kann weitreichende Folgen für die Erbberechtigung einzelner oder mehrerer Erbinnen und Erben haben.

Sie müssen zudem das sogenannte Pflichtteilsrecht beachten. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen haben eine Erbberechtigung. Diese kann ihnen nur ausnahmsweise und begründet gegen ihren Willen entzogen werden. Möglich ist eine Enterbung, wenn entweder ein Enterbungsgrund oder ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt, der in einem strafbaren oder zumindest rechtswidrigen Verhalten des zu Enterbenden liegt. Ansonsten können die Pflichtteilserben mit der Herabsetzungsklage ihre Erbberechtigung vor Gericht einklagen.

Erbberechtigung durch Erbvertrag

Eine weitere Möglichkeit, um Erbberechtigungen herzustellen oder untergehen zu lassen, ist ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und weiteren Personen. Das Erbrecht unterscheidet anhand ebendieses Kriteriums zwischen sogenannten positiven und negativen Erbverträgen.

Der positive Erbvertrag räumt jemandem, der eigentlich keine Erbenstellung hat, eine ein oder erweitert eine bestehende Erbberechtigung um zusätzliche Ansprüche. Der negative Erbvertrag hingegen verringert die Ansprüche oder hebt die Erbberechtigung des Vertragspartners gänzlich auf. Dies kann mit oder ohne Anrechnung einer Gegenleistung geschehen (Erbvorbezug oder Erbauskauf).

Da es sich beim Erbvertrag um den Ausdruck des gemeinsamen Willens mehrerer Parteien handelt, können diese darin weiter reichende Vereinbarungen treffen als der Erblasser alleine in seinem Testament. Zum Beispiel kann ein Pflichtteilserbe mittels Erbvertrag verbindlich auf seinen Erbteil verzichten und aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung im Beisein zweier Zeugen. Danach kann er grundsätzlich nicht mehr gegen den Willen einer Vertragspartei einseitig abgeändert werden.

Wer gehört nicht zum Kreis der Erbberechtigten?

Einige Personen, die mit dem Nachlass zu tun haben, nehmen nicht unbedingt die Stellung eines Erben oder einer Erbin ein. So z.B., wer mittels Erbvertrag auf sein Erbe gültig verzichtet hat. Auch wer dieses zu Lebzeiten des Erblassers durch Erbauskauf oder Erbvorbezug abgegolten bekommen hat, verliert dadurch seine Erbberechtigung im Todeszeitpunkt des Erblassers.

Nicht zum Kreis der Erbberechtigten gehören insbesondere Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer. Diese beiden Anspruchsgruppen haben kein dingliches Recht (Eigentum) an den Erbgegenständen. Es steht ihnen lediglich ein obligatorischer (schuldrechtlichen) Herausgabeanspruch gegen die Erben zu. Die Ansprüche der Gläubiger haben dabei Vorrang vor denen der Vermächtnisnehmer, wenn das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um alle zu befriedigen.

Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter und Erbenvertreter haben grundsätzlich auch keine Erbenstellung und gehören nicht zur Erbengemeinschaft. Vielmehr sind sie lediglich zwischenzeitlich bis zum Abschluss der Erbteilung mit der Nachlassverwaltung beauftragt. Soweit der Erblasser sie nicht zusätzlich mit einem Erbteil bedacht hat, ist ihr allfälliger Vergütungsanspruch obligatorischer Natur.

Vor- & Nachteile, Chancen & Risiken der Erbberechtigung

Die Bedachten sehen einem Erbfall zumeist und nicht ohne Berechtigung mit gemischten Gefühlen entgegen. Zum einen haben sie eine oft nahestehende, wichtige Person in ihrem Leben verloren. Darüber vermag der Vermögensanfall, so bedeutend er auch sein mag, nur bedingt hinwegzutrösten. Zum anderen bringen die mitunter komplizierten und unübersichtlichen Schritte des Erbgangs in dieser Ausnahmesituation eine zusätzliche Belastung mit sich. Bestattung, Behördengänge und weitere Termine kosten Zeit und Nerven.

Zudem steht zu Beginn des Erbgangs, bevor Vermögen und Schulden des Erblassers festgestellt sind, keineswegs fest, dass sich die Annahme der Erbschaft auch tatsächlich finanziell lohnt. Überwiegen die Schulden die verfügbaren Vermögenswerte, so kann der Erbfall für die Berechtigten aufgrund der Erbenhaftung sogar ein Verlustgeschäft darstellen. In diesem Fall stehen den Erben zwar Schutzmechanismen zur Verfügung. Dennoch ist im Vorfeld grosse Vorsicht geboten, um zu erkennen, ob man sich ihrer bedienen sollte (s. unten).

Und selbst wenn man lukrative Zuwendungen erhält, gehören einem diese nicht immer zur Gänze. Besonders für testamentarisch oder erbvertraglich Begünstigte können die Kantone Erbschafts- und Schenkungssteuern vorsehen. Viele gesetzliche Erben sind von den Steuern befreit oder können von günstigeren Steuersätzen profitieren, doch im Extremfall kann der Steuersatz bis zu 49,5% erreichen.

Vorkehren und Absicherungsmöglichkeiten

In gewissen Fällen kann es für Erbberechtigte vorteilhaft bzw. wünschenswert sein, von ihrem Recht (erben ist keine Pflicht!) keinen Gebrauch zu machen. Man muss die Erbschaft nicht oder zumindest nicht sofort und bedingungslos annehmen. Wenn Grund zur Befürchtung besteht, dass mit dem Nachlass hohe Schulden oder für die Erben nicht tragbare Verpflichtungen verbunden sind, ist Vorsicht besser als Nachsicht. Auf Kosten des Nachlasses bzw. wo dieser nicht reicht, aus eigener Tasche, können die Erben die Erstellung eines öffentlichen Inventars verlangen. Dieses gibt eine Übersicht über Aktiven und Passiven des Nachlasses und kann damit die Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen bilden.

Die nächsten Schritte können insbesondere die Annahme, die Ausschlagung oder die amtliche Liquidation sein. Die Annahme der Erbschaft kann entweder unter Vorbehalt des öffentlichen Inventars oder bedingungslos geschehen. Die Ausschlagung bedeutet die Verweigerung der Erbenstellung und das Ausscheiden aus dem Kreis der Erben. Bei der amtlichen Liquidation führt die Behörde oder ein Erbschaftsverwalter die laufenden Geschäfte zu Ende, verkauft die Vermögenswerte und begleicht die Schulden. Allfällig überschüssiges Vermögen kommt dann – abzüglich einer entsprechenden Gebühr – den Erben zu.

Nachweis der Erbberechtigung: Erbschein beantragen

Der Erbschein (auch: die Erbenbescheinigung) ist eine öffentliche Urkunde. Sie wird auf Antrag der Erbberechtigten von unterschiedlichen kantonalen Behörden ausgestellt. Er berechtigt diese provisorisch zur Verfügung über den Nachlass.

Mögliche Antragsteller sind bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung die gesetzlichen Erben. Liegt eine vor, so sind es diejenigen Personen, die laut amtlich eröffneter Verfügung erbberechtigt sind.

In Zürich bspw. ist es der Einzelrichter am letzten Wohnsitz des Erblassers, der Erbscheine ausstellt. Hier ist die Bestellung eines Erbscheins auch per ausgedrucktem Online-Formular auf dem Postweg möglich.

Hier eine vollständige Liste der ausstellenden Behörden nach:

WOHNSITZZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
AargauBezirksgerichtspräsident
Appenzell-A.Gemeinderat, Erbschaftsamt
Appenzell-I.Erbschaftsamt
Basel-LandBezirksschreiberei
Basel-StadtErbschaftsamt
BernGemeinderat oder Notar
FreiburgNotar, Mitunterzeichnung Friedensrichter
GenfNotar, Mitunterzeichnung Juge de paix (Testament) / Notar (kein Testament)
GlarusErbschaftsamt der KESB Glarus
GraubündenKreispräsident
JuraGemeinderat (Testament) / Notar (kein Testament)
LuzernTeilungsbehörde
NeuenburgPrésident du tribunal de district / Notaire
NidwaldenKommunale Teilungsbehörde (Gemeinderat)
ObwaldenGemeindepräsident oder Gemeindeschreiber
St. GallenAmtsnotariat
SchaffhausenErbschaftsamt
SchwyzEinzelrichter des Bezirksgerichts
SolothurnAmtsschreiberei
TessinPretore
ThurgauNotariat
UriGemeinderat
WaadtJuge de paix
WallisGemeinderichter
ZugErbschaftsbehörde der Gemeinde
ZürichEinzelrichter des Bezirksgerichts

Die Erbenbescheinigung gibt Auskunft über den vollständigen Kreis der Erbberechtigten (inklusive Namen, Geburtsdaten und Wohnadressen) und kann daher erst ausgestellt werden, wenn dieser ermittelt ist. Dies geschieht frühestens nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnung des Erbgangs und einer allfälligen letztwilligen Verfügung. Meistens dauert es aber länger (sechs bis zwölf Wochen), da es eine gewisse Zeit braucht, bis alle Erbberechtigten zweifelsfrei ermittelt sind. Das gilt insbesondere bei Vorliegen einer oder mehrerer letztwilliger Verfügungen, da deren Auswertung für die Behörden einen Mehraufwand bedeutet.

Die Kosten für die Ausstellung der Erbenbescheinigung müssen die Erbberechtigten als Antragsteller selbst übernehmen – ein weiterer, manchmal empfindlicher Kostenpunkt beim Erbgang. Die Gebühren werden von der ausstellenden Instanz nach dem Arbeitsaufwand sowie dem Wert der Erbschaft festgelegt bzw. eingehoben und können sich fallweise auf mehrere Hundert bis Tausend Franken belaufen. Zudem sind (auf Kosten der Antragsteller) eine Todesurkunde des Erblassers, ein Zivilstandsregisterauszug der Antragsteller sowie eine Erklärung über die Erbschaftsannahme einzureichen.

Der Erbschein berechtigt alle aufgelisteten Erbberechtigten zusammen unter Vorbehalt ausstehender Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklagen zur Verfügung über den Nachlass. Insbesondere brauchen die Erbberechtigten den Erbschein als Nachweis gegenüber Finanzinstituten (Banken, Vermögensverwaltern, ggf. Vorsorgeeinrichtungen etc.) und Grundbuchämtern, um ihre Rechtsnachfolge und damit die einstweilige Verfügungsberechtigung über das Eigentum des Erblassers zu belegen. In manchen Fällen genügt auch eine (einfache oder notariell beglaubigte) Kopie des Erbscheins. Diese stellt u.U. eine günstige Alternative zu weiteren Originalabzügen dar. Die Erben können dann entweder gemeinsam einstimmig über den Nachlass verfügen oder sich durch eine berechtigte Person vertreten lassen, bis die Erbteilung erfolgt ist und jeder Erbe seinen Anteil zugewiesen bekommen hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erbberechtigung ist die Befugnis, am Erbgang teilzunehmen und einen Teil des Nachlasses zu erben. Sie kann sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ergeben.
  • Verfügungen von Todes wegen können umgekehrt auch Erbberechtigungen untergehen lassen. Die erfolgreiche Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen kann ebenfalls Folgen für die Erbenstellung der Beklagten haben.
  • Grundsätzlich nicht als erbberechtigt gelten Vermächtnisnehmer, Erbschaftsgläubiger, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter und Personen, die auf ihre Ansprüche verzichtet haben. Wer erbberechtigt ist, muss die Erbenstellung allerdings nicht annehmen. Die Erben haben alternativ das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ein öffentliches Inventar oder die amtliche Liquidation zu verlangen.
  • Wer die Erbschaft hingegen annimmt, kann von der zuständigen kantonalen Behörde einen Erbschein als Nachweis verlangen. Die Erbenbescheinigung wird nach zumindest einem Monat auf Kosten der Erben ausgestellt und berechtigt sie als Gemeinschaft deklaratorisch und provisorisch zur Verfügung über den Nachlass

 

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