Annahme der Erbschaft
Ein Erbe – sei er gesetzlicher oder eingesetzter Natur – ist nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Mit der Erbschaft werden nicht nur die Guthaben und Forderungen übertragen, sondern auch die Schulden und Verpflichtungen. Ist beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
In allen anderen Fällen beträgt die Frist, um das Erbe auszuschlagen drei Monate. Für die gesetzlichen Erben beginnt diese Frist mit Kenntnisnahme des Todes des Erblassers. Für eingesetzte Erben hingegen ab dem Zeitpunkt, bei dem ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Die Erbengemeinschaft
Beerben mehrere Personen den Erblasser, so bilden sie bis zur Teilung der Erbschaft eine Erbengemeinschaft. Sie werden dadurch zu Gesamteigentümern der Erbschaft. Innerhalb dieser Gemeinschaft stehen ihnen alle Rechten und Pflichten betreffend der Erbschaft zu. Für die Schulden des Erblassers sind alle Erben solidarisch haftbar.
Die Teilung der Erbschaft kann von jedem Miterben zu beliebiger Zeit verlangt werden, falls nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes festgeschrieben ist. Die Erbschaft kann z.B. von Gesetzes wegen nicht geteilt werden, wenn bei der Teilung ein noch nicht geborenes Kind berücksichtig werden muss. Ferner kann das Gericht die Teilung der Erbschaft aufschieben, sofern die sofortige Teilung den Wert erheblich mindern würde. Dies geschieht jedoch nur auf Ansuchen eines Erben.
Die Teilungsarten
Sofern nichts anders angeordnet ist, können die Erben die Erbschaft frei untereinander teilen. Alle Erben – egal ob Gesetzliche oder Eingesetzte – haben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Hatte der Erblasser noch Forderungen gegen einen Erben, so muss dieser sich die Forderung an seinem Erbteil anrechnen lassen.
Der überlebende Ehegatte, bzw. eingetragene Partner kann verlangen, dass ihm der gemeinsame Hausrat unter Anrechnung an seinen Erbteil zugeteilt wird.
Erbschaftssachen, welche durch Teilung erheblich an Wert verlieren, sollen einem der Erben ungeteilt zuteil werden. Ansonsten ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Gegenstände, welche ihrer Natur nach zusammengehören, sollen nicht voneinander getrennt werden. Ferner sollen auch Gegenstände, welche für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, nicht veräussert werden.