Das Wichtigste in Kürze
- Mehrere Erbinnen und Erben können als Erbengemeinschaft nur einstimmig über den Nachlass verfügen. Dies schränkt sie in der Nutzung des Nachlasses erheblich ein.
- Übergangsweise kann eine Erbenvertretung die Erbengemeinschaft entlasten, indem sie den Nachlass verwaltet und die Teilung vorbereitet. Langfristig ist die Erbengemeinschaft aber darauf ausgelegt, wieder aufgelöst zu werden.
- Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann einvernehmlich oder durch eine Teilungsklage geschehen. In der Teilung sind die Erben grundsätzlich gleichberechtigt und einander zur Auskunft und ggf. zur Ausgleichung verpflichtet.
- Die Erben können die Aufteilung frei vereinbaren. Sind sie sich uneinig, so gilt der letzte Wille des Erblassers. Gibt es keine Verfügungen von Todes wegen, so entscheiden Behörden oder Gerichte. Die Erbteilung wird durch Realteilung, Vertrag oder Urteil abgeschlossen.
Die Erbengemeinschaft vor der Teilung
Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erbinnen und Erben, so bilden diese zusammen die Erbengemeinschaft. Zur Erbengemeinschaft gehören die gesetzlichen und die (durch Testament oder Erbvertrag) eingesetzten Erben, nicht jedoch mit einem Vermächtnis bedachte Personen. Die Erben haben von Gesetzes wegen ab dem Todeszeitpunkt und während des gesamten Erbgangs gemeinsames Eigentum am Nachlass. Alle Rechte und Pflichten an der Erbschaft stehen der Erbengemeinschaft gemeinsam zu. Das bedeutet, grundsätzlich darf keiner der Erben alleine über die Nachlassgegenstände verfügen, sondern es ist immer die Zustimmung aller Erben nötig: Es gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit, von dem nur in aussergewöhnlich dringenden Fällen abgewichen werden darf (z.B. wenn ein Aktienpaket dringend verkauft werden muss, weil es stündlich an Wert verliert, und die Zustimmung der Miterben nicht sofort eingeholt werden kann).
Weil diese Regelung aber insbesondere bei länger andauernden Erbgängen oder solchen mit vielen erbberechtigten Personen unpraktisch ist, können die Erbinnen und Erben gemeinsam eine Erbenvertretung bestellen, die an ihrer Stelle handelt. Sind sie sich uneinig, so kann jeder einzelne Erbe die zuständige kantonale Behörde ersuchen, eine Erbenvertretung zu ernennen. Die Erbenvertretung kann jemand aus der Erbengemeinschaft übernehmen, aber auch eine neutrale Person, wie z.B. eine Rechtsanwältin oder ein Notar. Die Erbenvertretung hat das Recht und die Pflicht, den Nachlass zu verwalten, bis er vollständig aufgeteilt ist (oder bis sie abberufen wird). Zu ihren Aufgaben gehört typischerweise, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln und ein Inventar zu erstellen, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten, Verträge zu kündigen oder laufende Prozesse weiterzuführen. Die Erbenvertretung muss der Erbengemeinschaft und der Behörde regelmässig über ihre Tätigkeit berichten und Rechenschaft ablegen. Sie hat in der Regel einen Anspruch auf ein Honorar, haftet aber auch bei einer unsorgfältigen Erledigung ihrer Aufgaben.
Mit dem Erbgang gehen auch die Schulden der verstorbenen Person auf die Erbinnen und Erben über. Für diese haften sie solidarisch und mit ihrem eigenen Vermögen. Das bedeutet, Gläubiger des Erblassers können Erbschulden gegen jede Erbin und jeden Erben geltend machen. Untereinander tragen die Erben die Schuld im Verhältnis ihrer Erbteile – wer also mehr bezahlt hat, als es seinem Anteil entspricht, kann auf die anderen Erben Rückgriff (Regress) nehmen. Ausserdem kann jeder Erbe verlangen, dass vor der Erbteilung alle Schulden getilgt oder sichergestellt werden. Falls unklar ist, wie viele Schulden zu einem Nachlass gehören, und ob er allenfalls überschuldet ist, sind je nach Verhältnissen Sicherungsmassnahmen (öffentliches Inventar, amtliche Liquidation) oder die Ausschlagung empfehlenswert.
Durchführung und Regeln der Erbteilung
Ausnahmsweise kann die Erbengemeinschaft über lange Zeit bestehen, z.B. weil die Erben dies gemeinsam beschlossen haben. Häufiger werden aber zumindest einzelne Erben «ihren» Anteil zu Alleineigentum erhalten wollen. Deshalb hat jeder von ihnen (grundsätzlich jederzeit) das Recht, durch eine formlose Erklärung an die Miterben die Teilung zu verlangen. Sind diese nicht einverstanden, so kann die Teilung auch mittels Klage beim Gericht verlangt werden. Es ist sogar möglich, nur für einzelne Erben oder einen Teil des Nachlasses die Erbteilung durchzuführen (sog. partielle Erbteilung). Dann scheiden nur diese Personen mit ihrem Erbteil aus, und im Übrigen besteht die Erbengemeinschaft weiter. Zum Beispiel: Der Hausrat, die Bankkonten und die Schmuckstücke werden von den Erben geteilt, für das Elternhaus bleibt die Erbengemeinschaft weiterhin bestehen.
In der Erbteilung gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung der Erbinnen und Erben: Alle haben den gleichen Anspruch auf die Erbschaftsgegenstände, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat. Eine Ausnahme gilt für den/die überlebende/n Ehepartner/in, der/die ein Vorrecht auf das gemeinsam bewohnte Eigenheim und den Hausrat hat. Die Erben sind untereinander auskunftspflichtig über ihr Verhältnis zum Erblasser und über alle Tatsachen, die für eine gleichmässige und gerechte Erbteilung von Belang sind. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob jemand zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten hat, die der Ausgleichung unterliegen bzw. an den Erbteil anzurechnen sind (sog. Erbvorbezug).
Sobald feststeht, wer betragsmässig wie viel erbt, stellt sich die Frage, wer welche Gegenstände in Anrechnung an seine oder ihre Erbquote erhält, oder ob ausnahmsweise reine Geldzahlungen erfolgen. Grundsätzlich sollen die Erben aus den Nachlassgegenständen befriedigt werden, und nur ausnahmsweise soll ein Verkauf und die Verteilung des Erlöses erfolgen. Die Erbschaftssachen werden im Normalfall zum Verkehrswert angerechnet, d.h. zu dem Betrag, den ein aussenstehender Käufer dafür zu bezahlen bereit wäre. Nach Möglichkeit sollen die Erbschaftssachen ausserdem ungeteilt je einer einzelnen Person zugewiesen werden. Ist dies nicht möglich, so können die Erben untereinander eine Kompensationszahlung vereinbaren.
Abschluss der Teilung
Wie die Erbschaft schliesslich geteilt wird, hängt zunächst vom Willen der Erbinnen und Erben ab: Solange diese untereinander einig sind, können sie frei vereinbaren, wer was erhält, und sich dabei sogar über Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.
Sind sich die Erbinnen und Erben uneinig, wer was bekommen soll (weil z.B. alle das Elternhaus übernehmen möchten), so kommt es zunächst auf den Willen des Erblassers an. Dieser kann durch Teilungsvorschriften bestimmen, welche Objekte wem zugutekommen sollen. Mit der erwähnten Teilungsklage können die Erben nicht nur verlangen, dass die Erbschaft an sich geteilt werden soll, sondern auch, wie – namentlich, dass die Teilungsvorschriften zu berücksichtigen sind.
Gibt es weder eine Einigung noch Teilungsvorschriften, so erfolgt die Erbteilung unter Mitwirkung der zuständigen Behörde. Diese bildet passende Objektgruppen («Lose»), aus denen die Erben wählen dürfen, oder die ihnen zugewiesen werden («Losziehung»). Das Ergebnis – wer welche Erbschaftsgegenstände zu welchem Wert erhält – wird in einem schriftlichen Erbteilungsvertrag festgehalten. Akzeptieren müssen die Erben den Vorschlag der Behörde aber nicht, denn eine verbindliche Zuweisung ist dem Gericht vorbehalten. Ein gerichtliches Urteil kann den Teilungsvertrag ersetzen.
Mit der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags bzw. der Rechtskraft des Teilungsurteils und dem Vollzug (durch Inbesitznahme der Erbschaftssachen) ist die Erbteilung abgeschlossen.
Nach dem Abschluss der Erbteilung haften die Erbinnen und Erben während mehreren Jahren untereinander und gegenüber den Erbschaftsgläubigern weiter. Dies kann etwa von Bedeutung sein, wenn der Wert gewisser Erbsachen nachträglich geringer ausfällt, als bei der Teilung angenommen wurde (z.B. weil ein Kunstwerk bloss eine Kopie oder ein vermeintlicher Edelstein tatsächlich nur geschliffenes Glas ist). Die Haftung der Erben untereinander kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens vertraglich wegbedungen werden; diejenige gegenüber den Gläubigern hingegen nicht ohne deren Zustimmung.
Wie leite ich eine Erbteilung ein?
Wie erwähnt, wird die Erbteilung durch ein entsprechendes Begehren einer Erbin oder eines Erben eingeleitet. Dieses kann zunächst formlos an die Miterben gerichtet werden; sollten diese aber nicht zustimmen, so ist die nächste Anlaufstelle die zuständige Schlichtungsbehörde. Diese wird versuchen, eine Einigung herbeizuführen, und wenn dies nicht gelingt, eine Klagebewilligung ausstellen. Mit dieser steht der Weg ans Gericht offen.
Ein einfaches Teilungsbegehren könnte etwa wie folgt aussehen:
- Es sei der Nachlass des Maximilian Muster, * 1923 – † 2023, zuletzt wohnhaft gewesen in 0000 Musterstadt, Musterstrasse 0, gerichtlich festzustellen.
- Es seien die Erbquoten der einzelnen Erbberechtigten festzusetzen.
- Es seien die Beklagten zu verpflichten, ihre Erbvorbezüge zur Ausgleichung zu bringen.
- Es seien die Zuwendungen an die Beklagten herabzusetzen, soweit dies für die Ausrichtung der Pflichtteile an die Klägerschaft notwendig ist.
- Es sei die Erbteilung durchzuführen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
In vielen Fällen wird bereits das In-Aussicht-Stellen eines solchen Begehrens oder die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung die Miterben dazu bewegen, der Teilung zuzustimmen bzw. daran mitzuwirken. Kommt es zu keiner Einigung, kann es in einem streitigen Erbteilungsverfahren empfehlenswert sein, sich anwaltlich beraten und nötigenfalls vertreten zu lassen.
Nicht immer muss ein eingeleiteter Prozess auch zu Ende geführt werden. Die Erbinnen und Erben können sich auch während des Erbteilungsprozesses noch einigen und einen Teilungsvertrag abschliessen. Ein Muster eines solchen Vertrags stellt etwa die Stadt Zürich unentgeltlich und frei zugänglich zur Verfügung: Muster Erbteilungsvertrag ohne Güterrecht. Kommt eine Einigung zustande, wird das Gericht ein hängiges Erbteilungsverfahren als gegenstandslos abschreiben und – je nach Aufwand – eine reduzierte Entscheidgebühr in Rechnung stellen.