Ein Konzept ist empfehlenswert
Ein von einer Person oder Familie kontrolliertes Unternehmen, egal in welcher Rechtsform es auftritt, macht oft das gesamte Geschäftsvermögen und damit einen Grossteil der Erbschaft aus. Zugleich bildet dieser Betrieb eine Einheit, ein Ganzes, das mehr als die Summe seiner Teile darstellt. Es kann deshalb nicht zerteilt werden, ohne diesen Mehrwert einzubüssen. Wenn der Eigentümer also durch seine Geschäftstüchtigkeit mit der Unternehmung zu Wohlstand gekommen ist und eine entsprechend umfangreiche Erbschaft hinterlässt, ist ein Grossteil des Vermögens darin gebunden.
Dies kann zu Problemen bei der Erbteilung führen, wenn kein Konzept zur Fortführung des Betriebes bzw. zur Aufteilung der einzelnen Erbteile besteht. Es mangelt also an einer Nachfolgeregelung. Wiewohl es immer möglich ist, dass die Erbinnen und Erben untereinander eine einvernehmliche Lösung finden, um ein Unternehmen gemeinsam weiterzuführen oder dem geeignetsten Nachfolger gegen eine Abfindung der anderen zu überlassen, so ist dieses Einvernehmen keineswegs garantiert. Wenn es einmal zu Uneinigkeiten über die weitere Handhabe kommt, kann dies den Erbgang fallweise um Jahre in die Länge ziehen, während durch den Stillstand eine sinnvolle Unternehmensstrategie kaum umgesetzt werden kann.
Doch selbst in Fällen, in denen die Erben sich grundsätzlich darüber einig sind, wer wie die Nachfolge antreten soll, können faktische Hindernisse der optimalen Lösung im Wege stehen. Im Wesentlichen sind diese Hürden finanzieller Natur: Wenn nicht genügend Barvermögen vorhanden ist, um Pflichtteile auszurichten, auf die nicht (gültig) verzichtet wurde, oder um allfällige Erbschaftssteuern zu begleichen, müssen abermals Sachanlagen veräussert oder schlimmstenfalls der Betrieb als Ganzes verkauft oder zerschlagen und liquidiert werden.
Unternehmensnachfolge vorausplanen
Dabei ist zumeist mit erheblichen Abschlägen zu rechnen, sodass dies weder im Interesse der Erben noch der Angestellten sein kann – vom mutmasslichen Willen des Erblassers bzw. der Erblasserin ganz zu schweigen. Bei schätzungsweise bis zu 80‘000 anstehenden Unternehmensnachfolgen in den kommenden Jahren werden allerdings Härtefälle, zumal im Nachgang der COVID-19-Pandemie, unvermeidlich auftreten.
Eine Vorausplanung der Unternehmensnachfolge ist daher unter der gegenwärtigen Rechtslage nicht nur empfehlenswert, sondern für einen verantwortungsvollen Unternehmer und Erblasser schlicht unerlässlich. In den meisten Fällen ist es glücklicherweise möglich, eine geordnete Übergabe bereits zu Lebzeiten des «Seniorchefs» in die Wege zu leiten, sodass dieser das Rentenalter in Ruhe geniessen kann und nur mehr insoweit mitzuwirken braucht, als es ihm selbst bzw. den Nachfolgerinnen und Nachfolgern Freude bereitet. Doch auch gegenteilige Fälle kommen vor – sei es, weil er die Kontrolle bis zuletzt bei sich behalten möchte oder weil ein unerwarteter Schicksalsschlag alles auf den Kopf stellt.
Aufwand und Ausgaben sparen
Bei der Nachfolgeregelung greifen juristische und betriebswirtschaftliche Erwägungen ineinander: Die Wahl einer passenden Rechtsform ist kaum von der Finanzierung des Übergabeaktes zu trennen. In der Schweiz haben KMU am häufigsten eine der drei Rechtsformen Einzelfirma, Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Daneben spielen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (KG und KommG) eine gewisse Rolle.
Der Einzelfirma und den Personengesellschaften KG und KommG ist die unbeschränkte Haftung der geschäftsführenden Inhaber und entsprechend ein starker Personenbezug gemeinsam. Sie sind daher für die Unternehmensnachfolge bzw. die Übertragung von Anteilen nur bedingt geeignet, bieten aber andererseits einen gewissen Steuervorteil, da die Doppelbesteuerung der Erträge entfällt.
Bei Kapitalgesellschaften ist eine bessere Übertragbarkeit der Anteile gegeben und somit auch die Möglichkeit, sie unter mehreren Nachfolgerinnen oder Erben aufzuteilen. Damit ist jedoch noch nicht gewährleistet, dass diese sich in den geschäftlichen Angelegenheiten einig sind. Aktionärbindungsverträge bei der AG oder besondere Statutenbestimmungen bei der GmbH können – neben letztwilligen Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen des Überträgers – in einem gewissen Rahmen Abhilfe schaffen.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) sind Rechtsformumwandlungen erheblich leichter möglich. Für die Unternehmensnachfolge sind insbesondere die Bestimmungen über die Umwandlung von Gesellschaften sowie die Vermögensübertragung per Universalsukzession von Einzelfirmen auf andere Rechtsträger von Bedeutung. KMU finden an diversen Stellen in diesem Gesetz besondere Berücksichtigung durch herabgesetzte Anforderungen für eine rechtsgültige Umgestaltung, bspw. hinsichtlich Berichten und Revisionsprüfung. Die Umwandlungen sind mit relativ geringem administrativen Aufwand und entsprechend moderaten Gebühren verbunden. Sachgründungen, Sacheinlagen und Singularsukzessionen nach Massgabe des Obligationenrechts (OR) bleiben weiterhin möglich.
Fremdkapital in Form eines Darlehens
Eine Rechtsformänderung, wie sie oben in aller Kürze ausgeführt wurde, kann nicht nur den Übergang der Aktiven und Passiven eines KMU auf Nachfolger erleichtern, sondern auch Vorteile bei der Finanzierung mit sich bringen. Wie eingangs erläutert, können Liquiditätsmängel der Nachfolge im Wege stehen. Dieses Problem lässt sich allerdings mit der Aufnahme von (zusätzlichem) Fremdkapital, z.B. durch einen Bankkredit oder (bei KMU selten, aber nicht ausgeschlossen) die Ausgabe von Anleihen lösen. Die Geldgeber werden, abhängig vom Risiko und einer allfälligen Besicherung ihrer Investition, bspw. durch Pfandrechte an Sachanlagen oder Betriebsliegenschaften, ein Entgelt verlangen.
An dieser Stelle kommt die für Familienunternehmen bewährte Holdingstruktur ins Spiel: Das vorbestehende Unternehmen wird in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder dessen Vermögenswerte in einen zu gründenden Rechtsträger eingelegt. Deren Anteile können dann im Erbgang, oder bereits davor, frei übertragen werden. Ist die neue AG oder GmbH einmal errichtet, kann sie Fremdkapital – insbesondere in Form eines Darlehens – aufnehmen. Damit ist mittelfristig die Liquidität des Unternehmens gesichert, wobei aus Sicherheitsgründen auf ein angemessenes Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital geachtet werden sollte. Ein hoher Fremdkapitalanteil kann auf risikoreiche Finanzierung hinweisen, wofür Kapitalgeber je nach Branche entsprechende Besicherungen oder Risikoprämien – erneut in Form von Schuldzinsen – fordern.
Das so gewonnene Barvermögen kann nun genutzt werden, um übergangsweise den Betrieb und die Abfindung allfälliger Erbberechtigter zu finanzieren. Für Kapitalgesellschaften ist es oft einfacher und kostengünstiger, Darlehen dieser Grössenordnung aufzunehmen, als es für Privatpersonen wie einzelne Erbinnen oder Erben zwecks Auskauf wäre. Die Kreditzinsen können zudem als Geschäftsaufwand verbucht werden und verringern sogleich den Jahresgewinn als Bemessungsgrundlage der geschuldeten Gewinnsteuern, was einer Steuerersparnis gleichkommt.
Klarerweise ist diese überblicksmässige Darstellung stark vereinfachend. Weil die Realität oft komplexer ist und neben Gewinnsteuern auch solche auf Kapital, Einkommen, Vermögen, Erbschaften, Schenkungen sowie ggf. Stempelsteuern anfallen können, sollte der Rat eines Steuerexperten beigezogen werden. Noch besser wäre natürlich, wenn die Übergabe ohne derartige Konstrukte für jedermann nachvollziehbar erfolgen könnte.
Was die Erbrechtsreform künftig bringen soll in puncto Nachfolge
Um dieser Vision etwas näherzukommen, hat der Bundesrat am 10. Juni 2022 die Botschaft zur Unternehmensnachfolge im Erbrecht verabschiedet. Weitgehend vom deutschen Recht inspiriert, ist ein Paket von Massnahmen vorgesehen, um die Unternehmensnachfolge in Familienbetrieben und KMU zu vereinfachen.
Die erste und grundlegendste Neuerung ist die Einführung eines Rechts auf «Integralzuweisung», also darauf, dass mangels letztwilliger Verfügung die für die Erbteilung zuständigen Behörden auf Verlangen einzelner Erben diesen die kontrollierenden Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte zuweisen (Art. 617 E-ZGB). So soll die Zersplitterung der Unternehmung auf eine Vielzahl von Minderheitsbeteiligungen verhindert werden. Wird die Zuweisung von mehreren Erben verlangt, so soll es im Ermessen der Behörden liegen, den am geeignetsten erscheinenden Unternehmensnachfolger auszuwählen. Massgebliche Kriterien sind insbesondere Kenntnis des Unternehmens, Erfahrung im betreffenden Bereich und Berufsausbildung; die Eignung der Teilungsbehörde für derartige Entscheide wurde allerdings in der Vernehmlassung infrage gestellt und muss sich in der Praxis erst bewähren.
Zweitens soll dem/der Nachfolgerin im Sinne des vorstehenden Absatzes die Möglichkeit gegeben werden, über eine Frist von maximal fünf Jahren sowie gegen Sicherstellung und angemessene Verzinsung einen Zahlungsaufschub erwirken zu können (Art. 619 VE-ZGB). Damit soll er eine Zahlungsnot, wie sie derzeit oft der Grund für Zwangsverkäufe ist, auch ohne Einverständnis der Miterben vermeiden können.
Drittens soll das Gesetz in Art. 620 ff. E-ZGB neu direkt Vorschriften über den Wert eines Unternehmens aufstellen. Grundsätzlich ist dies der Wert im Zeitpunkt der Erbteilung; in Abweichung davon kann aber auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung oder Kontrollübernahme massgeblich sein. Damit wird dem unternehmerischen Risiko, das der Hauptnachfolger auf sich nimmt, Rechnung getragen.
Viertens und letztens sollen die übrigen Erben davor geschützt werden, gegen ihren Willen in die Position von Minderheitseigentümern des Unternehmens gedrängt werden, sodass sie den Beschlüssen des Hauptnachfolgers zwangsunterworfen sind. Dazu schreibt Art. 618 E-ZGB vor, dass Minderheitsanteile nicht ohne Zustimmung unter Anrechnung auf Pflichtteile der Miterben zugeteilt werden können.
Dieses Gesetzgebungsprojekt wurde insgesamt positiv aufgenommen. Das revidierte Erbrecht betreffend die Unternehmensnachfolge tritt aber erst ungefähr 2025 in Kraft. Zuletzt sollte dieser Aspekt der Erbrechtsrevision auch im Kontext anderer Modernisierungen und Flexibilisierungen betrachtet werden, die «frischen Wind» in das schweizerische Erbrecht bringen. Dazu gehört z.B. die Anpassung des Pflichtteilsrechts im Rahmen der Erbrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft trat.
Die Planung der Unternehmensnachfolge stellt KMU und Familienbetriebe in der Schweiz häufig vor existentielle Probleme, sowohl strategischer wie auch finanzieller Natur. Deshalb ist eine frühzeitige Wahl von Rechtsform und Finanzierungsmodalitäten für generationenübergreifenden Erfolg zentral. Ein bewährtes Modell ist das der Familienholding mit Fremdkapitalbeteiligung. Mit einer grundlegenden Revision des Erbrechts möchte der Gesetzgeber allerdings in den kommenden Jahren wesentliche Vereinfachungen schaffen. Das Konzept beruht auf den vier zentralen Massnahmekomplexen von Integralzuweisung, Zahlungsaufschub, Anrechnungsvorschriften sowie Minderheitenschutz.
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