Das Wichtigste in Kürze
- Sollten Sie Erbe oder Erbin eines Nachlasses sein, so müssen Sie sich über die Vermögensverhältnisse des Erblassers bzw. des Nachlasses informieren.
- Welche Arten von Schulden hat dieser Nachlass?
- Überlegen Sie sich, welche der oben genannten Möglichkeiten, an Ihr Geld zu kommen, am besten zu Ihrem Fall passt.
- In unserem Download-Center finden Sie Vorlagen zu Verträgen (bspw. Erbverzichtsvertrag) oder zu Klauseln (bspw. Einsatz eines Willensvollstreckers).
- Die involvierten Ämter sind: das Betreibungsamt oder das Bezirksgericht.
Was sind Schulden und welche Arten gibt es?
Geldschulden im Allgemeinen
Schulden zu machen, bzw. zu haben, ist Teil der normalen und alltäglichen Haushaltsführung und Budgetplanung. Wir tun es andauernd, bisweilen sogar, ohne besonders darüber nachzudenken. Beispiele dafür reichen von der Kreditkartenzahlung im Supermarkt über die Ratenzahlung für das neue Auto bis hin zur Hypothek auf dem Eigenheim. In der Regel geht es einfach darum, Rechnungen dann bezahlen zu können, wenn man bequem Geld zur Verfügung und Zeit hat, dies zu erledigen. Bis dahin ist der Betrag als Forderung ausstehend.
Das ist unproblematisch, solange der Schuldner imstande ist, den Gläubiger innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist zu befriedigen. Ist ihm dies nicht möglich, so werden im Normalfall Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr berechnet, beginnend mit Eintritt des Zahlungsverzugs. Wenn der Schuldner nicht den Beweis erbringen kann, dass ihn an der Verspätung keine Schuld trifft, muss er dem Gläubiger auch den weiteren Schaden ersetzen, den er dadurch erlitten hat.
Sach- und Dienstleistungsschulden
Obwohl man im täglichen Gebrauch «Schulden» vor allem mit Geldzahlungen in Verbindung bringt, deckt dies nicht alle möglichen Situationen ab. Im rechtlichen Sinn kann damit neben einer Geldschuld auch eine Sach- oder Dienstleistung gemeint sein. Wenn also bspw. ein Versandhändler seine Ware gegen Vorauszahlung verkauft oder ein Anwalt sein Honorar als Vorschuss erhält, so trifft den ersten eine Sachschuld. Den zweiten trifft hingegen eine Dienstleistungsschuld, bis sie jeweils ihren Teil des Vertrags erfüllt haben. Derartige Konstellationen kommen häufig, aber nicht nur, im Rahmen einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit vor.
Was passiert bei Schulden eines Unternehmensinhabers?
Wird eine solche Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person, bspw. einer AG oder einer GmbH, ausgeübt, so ist die Abwicklung im Todesfall des Inhabers relativ unkompliziert:
- Die Kapitalgesellschaft besteht fort.
- Aktien, Stammanteile oder sonstige Berechtigungstitel gehen als Teil des Nachlasses auf die Erben über.
- Der Betrieb kann bis zum Abschluss der Erbteilung durch einen Willensvollstrecker, einen Erbschaftsverwalter oder einen Erbenvertreter vorläufig fortgeführt werden.
Danach kümmern sich die Erwerber der Gesellschaft um den Geschäftsgang oder beauftragen Drittpersonen damit.
Handelt es sich aber um eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) so wird sie mit dem Tod des Geschäftsführers bzw. eines Gesellschafters aufgelöst. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichend davon die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vorsehen. Andernfalls wird das in der Gesellschaft angelegte Erblasservermögen liquidiert. Dabei werden ausstehende Forderungen eingelöst und Schulden beglichen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird dem Nachlassvermögen zugeführt und aufgeteilt. Bleibt am Ende ein Fehlbetrag übrig, so werden die Erben dafür mit ihrem eigenen Vermögen haftbar.
Schulden erben – Erbe ausschlagen
Gehen die Schulden des Erblassers bei seinem Tod unter?
Geht es dem Schuldner finanziell oder gesundheitlich schlecht oder schafft er es aus anderem Grunde nicht, vor seinem Ableben die Forderungen gegen ihn zu tilgen, so gehen sie deswegen nicht automatisch unter. Nur höchstpersönliche Schulden, wie z.B. solche aus familienrechtlichem oder nachehelichem Unterhalt, fallen mit dem Tod des Schuldners dahin. Es wird aber in aller Regel komplizierter für die Gläubiger, die ihnen zustehende Leistung zu erhalten.
Die Summe der Aktiven und der Passiven des Erblassers (also seines Vermögens und seiner Schulden) geht als Ganzes auf die Gemeinschaft seiner Erben über. Der Erbe oder die Gemeinschaft mehrerer Erben tritt die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Erbe ist, wer von Gesetzes wegen oder durch letztwillige Verfügung (Testament oder positiver Erbvertrag) am Nachlass teilhat. Die Gläubiger gehören grundsätzlich nicht zur Erbengemeinschaft.
Bei Schulden eines Erben
Ein Erbgang hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Schulden der Erben gegenüber Dritten und umgekehrt. Diese sind alleine ihre Angelegenheit. Ist ein Erbe aber zahlungsunfähig und nicht präventiv enterbt worden, können seine Gläubiger unter Umständen auf seinen Anteil an der Erbschaft zugreifen. Dies können sie selbst dann tun, wenn er das Erbe ausschlagen will. Unterlässt er es im Konkurs, die Herabsetzungsklage wegen einer Pflichtteilsverletzung zu erheben, so können die Konkursverwaltung bzw. seine Gläubiger dies an seiner Stelle tun.
Welche Möglichkeiten haben Gläubiger, um an ihr Geld zu kommen?
Erblasserschulden (auch Erbschaftsschulden; solche die bereits vor dem Erbgang Bestand hatten) und Erbgangsschulden (Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Erbgang entstehen, bspw. Begräbniskosten oder Anwaltshonorare) werden zuerst aus dem Nachlassvermögen beglichen. Bei der Berechnung des verfügbaren Teils werden sie vorab abgezogen. Zunächst wird man versuchen, möglichst alle Schulden frühzeitig aus dem Nachlassvermögen zu tilgen. Damit kann man das Anfallen von teuren Verzugszinsen oder Schadenersatz verhindern oder zumindest verringern. So erspart man allen Beteiligten das aufwendige und kostspielige Betreibungsverfahren. Um liquide Mittel aufzubringen, kann es notwendig sein, Erbsachen zu verkaufen oder den Gläubigern in Anrechnung an ihre Forderung zu übereignen. Dies kann man tun, falls das vorhandene Barvermögen nicht ausreicht. Die Erbengemeinschaft muss dies grundsätzlich einstimmig tun, soweit nicht ein Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter dazu ermächtigt ist.
Wie oben erwähnt, erwerben die Erben den Nachlass gemeinsam und als Ganzes. Für Erbschaftsschulden haften sie daher nach aussen gemeinsam und dies sogar bis zu fünf Jahre nach Fälligkeit oder Abschluss der Erbteilung. Das bedeutet, dass jeder Gläubiger von jedem einzelnen Erben die Tilgung seiner gesamten Forderung verlangen kann, sobald diese fällig ist. Jeder Erbe haftet nicht nur mit seinem Erbteil, sondern auch mit seinem anderweitigen Privatvermögen, wenn dieser nicht ausreicht. Untereinander haben die Erben ein Rückgriffsrecht, können sich also intern schadlos halten. Wird nicht bezahlt, steht es den Gläubigern frei, bei Geldschulden das Betreibungsverfahren einzuleiten. Bei Sach- und Dienstleistungen müssten sie auf Erfüllung klagen. In jedem Fall sind die Ansprüche der Erbschaftsgläubiger vor denen der Vermächtnisnehmer zu befriedigen.
Die Betreibung von Geldschulden
Zunächst grundlegend zum Betreibungsverfahren: Ist eine Forderung fällig und ausstehend, so kann der Gläubiger den Schuldner jederzeit beim Betreibungsamt am Schuldnerwohnsitz betreiben. Das Betreibungsamt wird dem Schuldner dann einen Zahlungsbefehl zustellen. Bezahlt er daraufhin, so wird die Betreibung dadurch gegenstandslos und hinfällig. Erhebt er Rechtsvorschlag (eine Art Einspruch) oder verweigert er die Bezahlung, so muss der Gläubiger seinen Anspruch in der Regel im ordentlichen Zivilprozess behaupten. Dort wird er den Rechtsvorschlag mit einem vollstreckbaren Urteil beseitigen und die Schuldbetreibung fortsetzen.
Es folgt die Pfändung oder Pfandverwertung, soweit ein Pfandrecht besteht, oder der Konkurs des Schuldners, um die Forderungen der Gläubiger aus seinem liquiden Vermögen zu begleichen. Reicht das vorhandene Vermögen dazu nicht aus, so erhalten die Gläubiger für ihre ungedeckten Forderungen Verlustscheine. Diese Verlustscheine gelten als Schuldanerkennung und berechtigen sie zur späteren Fortsetzung der Betreibung.
Die Gläubiger müssen sich unmittelbar nach dem Tod des Schuldners allerdings mit der Betreibung etwas gedulden: Abgesehen davon, dass dies im Grunde der Anstand gebietet, gilt während mindestens zweier Wochen bzw. darüber hinaus in der Überlegungsfrist der Erben der Rechtsstillstand.
Die Erbschaft kann vor Abschluss des Erbgangs dort betrieben werden, wo dies vor seinem Ableben zuletzt gegen den Erblasser möglich gewesen wäre. Der Zahlungsbefehl wird dann an einen Erbenvertreter oder, wenn keiner bestellt ist, an einen der Erben zugestellt.
Die Leistungsklage bei Sach- und Dienstleistungsschulden
Wie erwähnt, lauten nicht alle Schulden zwingend auf eine Geldsumme. Zum Beispiel ist vorstellbar, dass der Erblasser vor seinem Tod einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, um sein altes Auto zu veräussern oder sich verpflichtet hat, für einen Kunden ein Gutachten zu erstellen (je nach Sachlage Werkvertrag oder Auftrag). War es ihm nicht mehr möglich, die geschuldete Leistung zu erbringen, bleibt dem Vertragspartner ein obligatorischer Erfüllungsanspruch. Diesen kann er im Zivilprozess mit einer Leistungsklage geltend machen.
Die Klage ist allerdings nur möglich und sinnvoll unter den Voraussetzungen, dass nicht entweder die Ansprüche mit dem Tod des Erblassers untergegangen sind oder die Erben als seine Rechtsnachfolger die geschuldete Leistung von sich aus erbringen. Der Anspruch geht im Normalfall aufgrund objektiver Unmöglichkeit dann unter, wenn der Vertrag mit besonderer Rücksicht auf die Person des Verstorbenen geschlossen wurde (bspw. weil er über besondere Expertise auf einem Fachgebiet verfügt oder kreativ tätig ist). In den übrigen Fällen besteht er fort und die Erben übernehmen die Schuld zusammen mit der Erbschaft.
Die Klage richtet sich gegen diejenigen Erben, die die betreffende Schuld übernommen haben. Immer möglich ist die Klage am Wohnsitz eines Beklagten.
Wie können die Erben sich schadlos halten?
Da die Erben aber nicht Verursacher der geerbten Schulden sind, sollen sie nicht in jedem Fall dafür einstehen müssen. Sie können sich verschiedener Mittel bedienen, um sich davor zu schützen, Schulden zu erben oder dann eben Erben auszuschlagen:
Die fundamentalste Schutzmassnahme gegen Erbschaftsschulden ist, gar nicht erst am Erbgang teilzunehmen. Keine Erbenstellung erlangt z.B. wer auf sein Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers gültig verzichtet hat oder wer nach Eröffnung des Erbgangs das Erbe ausschlägt. Wer gültig enterbt wurde oder erbunwürdig ist, gehört ebenso nicht zum Kreis der Erbberechtigten.
Ein Erbverzicht schützt allerdings vor Gläubigeransprüchen nur in begrenztem Umfang: War der Verzicht entgeltlich (Erbauskauf) und der Erblasser bei Eröffnung des Erbgangs (also im Zeitpunkt seines Ablebens) zahlungsunfähig, so können die Gläubiger noch während fünf Jahren auf allfällige Leistungen zugreifen, die die Verzichtenden als Gegenleistung erhalten haben. So soll die Umgehung der Erbenhaftung verhindert werden.
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