Finanzielle Situation des Erblassers klären und danach entscheiden
Die Erben übernehmen den Nachlass des Erblassers als Gemeinschaft und zur Gänze mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten (sogenannte Universalsukzession). Dies bedeutet, dass sie auch für seine Schulden solidarisch haftbar werden. Wenn die Schulden des Erblassers den Wert seiner Hinterlassenschaft übersteigen, müssen die Erben als seine Rechtsnachfolger mit ihrem eigenen Vermögen dafür einstehen. Den Gläubigern soll nämlich nicht mit dem Ableben des Schuldners ihr Haftungssubstrat entzogen werden. Vermächtnisnehmer trifft diese Pflicht nicht.
Erben können allerdings rechtzeitig gegensteuern, wenn sie Zweifel an der finanziellen Situation des Erblassers haben. Ein probates Mittel, um Klarheit zu erlangen, ist das öffentliche Inventar. Dieses kann jeder zur Ausschlagung berechtigte Erbe auf Kosten der Erbschaft verlangen. Mehrkosten hat er selbst zu tragen. Vermögenswerte (Aktiven) werden geschätzt und ins Inventar aufgenommen. Schulden werden auf Grundlage von Registereinträgen oder eines behördlichen Rechnungsrufes an die Gläubiger auf der Passivseite eingetragen. Danach können alle Erben während mindestens eines Monats vor der Annahme das Inventar einsehen. So kann sich jeder Erbe ein Bild von der Vermögenslage machen. Basierend darauf können sie die Erbschaft vorbehaltlos (d.h. inklusive nicht inventarisierter Aktiven und Passiven) oder unter Vorbehalt des öffentlichen Inventars annehmen. Auch die Wahl der amtlichen Liquidation oder die gänzliche Ausschlagung ist möglich. Die amtliche Liquidation kann nur durchgeführt werden, wenn kein Erbe die Annahme der Erbschaft erklärt. Zur Ausschlagung ist hingegen jeder einzelne berechtigt.
So können die Erben zumindest vermeiden, mit ihrem eigenen Vermögen haften zu müssen, wenn schon aus dem Nachlass keines anfällt.
Erben sind zum fairen Umgang miteinander verpflichtet
Dass Erben Geld verlieren, kann aber nicht nur auf Versäumnisse des Erblassers zurückzuführen sein. Auch unter den Erben kann es zu Konflikten kommen. Dies besonders dann, wenn grosse Summen auf dem Spiel stehen. Schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben geht hervor, dass die Erben zum ehrlichen Umgang miteinander verpflichtet sind. Das Erbrecht konkretisiert dieses Prinzip und schafft mehrere Durchsetzungsmöglichkeiten:
Die Sicherungsmassregeln sollen garantieren, dass nicht einzelne Erben auf Kosten anderer Erbschaftssachen beiseite schaffen oder dem Erbgang entziehen. Als wichtigste Sicherungsmassregel gilt wohl die Eröffnung einer allfälligen letztwilligen Verfügung. Sie ist unverweilt bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuliefern. Binnen Monatsfrist ist ihr Inhalt allen Bedachten mitzuteilen. So will der Gesetzgeber durchsetzen, dass jeder Erbe Kenntnis über seine Beteiligung am Erbgang erlangt und seine Rechte entsprechend geltend machen kann. In bestimmten Situationen können ZGB und kantonales Recht die Siegelung einer Erbschaft oder das Sicherungsinventar vorsehen. Dadurch wird die Erbschaft vor unzulässigen Bestandesänderungen geschützt, die dem berechtigten Interesse einzelner Erben zuwiderlaufen.
Zudem sieht das Erbrecht vor, dass gesetzliche und eingesetzte Erben den Nachlass miteinander nach den gleichen Grundsätzen zu teilen und gleiche Ansprüche auf die Erbsachen haben. Daran sollen auch lebzeitige Schenkungen, Erbvorbezüge oder die vorzeitige Inbesitznahme von Gegenständen des Erblassers nichts ändern. Deshalb sind die Erben verpflichtet, ihren Miterben alle für die Erbteilung relevanten Verhältnisse und Tatsachen mitzuteilen. Insbesondere sind Erbschaftssachen in ihrem Besitz oder ihre Schulden gegenüber dem Erblasser anzuzeigen. Diese unterstehen nämlich der Ausgleichungspflicht.
Zu langer Stillstand schadet dem Nachlass
Auch wenn die Erben sich im Umgang miteinander nach Treu und Glauben verhalten, bedeutet das noch lange nicht, dass es keine Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen gibt. Weil aber die Erbengemeinschaft bis zur Teilung nur einstimmig handeln kann, führen solche Auseinandersetzungen schnell zum Stillstand. Darunter kann das Erbschaftsvermögen leiden. Wenn bspw. Grundstücke nicht bewirtschaftet oder Gewerbe nicht fortgeführt werden oder Vermögen in unrentablen Anlageformen feststeckt, büssen diese an Wert ein. Ein weiteres Problem kann sein, dass besonders grosse unteilbare Vermögenswerte (bisweilen unter Wert) verkauft werden müssen, um die Ansprüche aller Erben befriedigen zu können.
Diesen Problemen können sowohl der Erblasser als auch die Behörden oder einsichtige Erben vorbeugen: Der Erblasser hat die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Willensvollstrecker zu bestellen und ihnen konkrete Aufgaben zuzuweisen. Von Gesetzes wegen sind diese verpflichtet, „den Willen des Erblassers zu vertreten. Sie sind beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen“.
Die Behörden ordnen die Sicherungsmassregel der Erbschaftsverwaltung an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der ähnlichen Natur ihrer Aufgaben kann die Person des Erbschaftsverwalters mit der des Willensvollstreckers zusammenfallen.
Ein Erbe kann bei der zuständigen Behörde bis zur Teilung die Bestellung eines Erbenvertreters beantragen. Er vertritt die uneinige Erbengemeinschaft in Verwaltungs- und Prozesshandlungen, vermittelt und versucht Lösungen im Sinne der Erbengemeinschaft zu finden. Seine Aufgaben entsprechen damit denen des Willensvollstreckers bzw. des Erbschaftsverwalters. Folglich ist eine Einsetzung nur sinnvoll, soweit nicht bereits ein solcher bestellt ist.
Allen am Erbgang beteiligten Parteien steht damit ein Weg offen. Trotz Blockade der Erbengemeinschaft kann zwischenzeitlich für eine ergebnis- und gemeinschaftsorientierte Verwaltung des Nachlasses durch unabhängige und neutrale Fachpersonen gesorgt werden. Man muss diesen nur kennen und nützen.
Steuerplanung und -beratung hilft, unnötige Kosten zu sparen
Ist einmal die Hürde der Erbteilung und Auflösung der Erbengemeinschaft genommen, bedeutet dies nicht automatisch, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Erbschaft optimiert sind. Auch der Staat möchte nämlich häufig davon profitieren.
Nicht alle Erben bezahlen auf ihre Erbanteile gleich hohe Steuern. Vielmehr variieren diese in Abhängigkeit vom letzten Wohnsitzkanton des Erblassers, der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erblasser und Erben sowie der Höhe des vererbten Betrages. Durch rechtzeitige Steuerplanung, bspw. durch periodische Ausrichtung lebzeitiger Begünstigungen, Investition in Immobilien steuergünstiger Kantone oder Wohnsitzverlegung dorthin, können Sie sich Steuerbefreiungen, Freibeträge und die Progression der Steuersätze zunutze machen. Allerdings ist Vorsicht geboten, nicht den Tatbestand einer Steuerumgehung zu erfüllen. Professionelle Beratung ist daher unerlässlich.
Auch bei der Bewertung von Erbgegenständen im Rahmen des Steuerinventars empfiehlt es sich, genau hinzusehen. Nicht bei allen Vermögenskategorien ist eine präzise Wertangabe möglich. Häufig muss auf Schätzungen zurückgegriffen werden, und es ist wichtig, nicht rein fiktive, da überbewertete, Vermögenswerte zur Grundlage der Erbschaftssteuerveranlagung zu machen.
Um die Gleichberechtigung der Erben untereinander zu verwirklichen, sieht das Gesetz Sicherungsmassregeln vor (Siegelung, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung und Eröffnung der letztwilligen Verfügung), sowie eine Ausgleichungspflicht für gewisse lebzeitige Transaktionen. Um nicht während der Dauer einer komplizierten Erbschaftsabwicklung durch Handlungsunfähigkeit oder Notverkäufe Einbussen zu erleiden, kann der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen oder ein Erbe bei der Behörde die Bestellung eines Erbenvertreters begehren. Auch über die Steuerfolgen einer Erbschaft sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken machen, um Massnahmen zur Optimierung zu ergreifen.