Was gilt für die «alten» Verfügungen?
Die gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile werden durch die Erbrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft trat, reduziert. Die Erblasser soll durch die Revision freier über deren Vermögen verfügen können. Der Pflichtteil für Nachkommen wird von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt. Der Pflichtteil der Eltern entfällt sogar zur Gänze. Unverändert bleibt der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners resp. eingetragenen Partners. Ein Testator kann somit den faktischen Lebenspartner oder seine Stiefkinder ohne gesetzlichen Erbanspruch grosszügiger bedenken, oder auch NGOs seiner Wahl mehr zukommen lassen.
Bei einer Gesetzesänderung gibt es ein sogenanntes «Übergangsrecht». Da das ZGB keine neuen, spezifischen Übergangsbestimmungen für die Erbrechtsrevision vorsieht, werden die Art. 1-4 sowie 15/16 SchlT ZGB zur Orientierung beigezogen. Es handelt sich dabei um allgemeine, übergangsrechtliche Bestimmungen des ZGB. Gemäss diesen Bestimmungen gilt Folgendes:
Stirbt eine Person nach Inkrafttreten des neuen Rechts, gilt das neue Recht für die Verfügungen von Todes wegen (siehe dazu auch Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Erbrecht) des Bundesamts für Justiz, S. 17). Durch diese klare Regelung sollen schwierige Abgrenzungsfragen möglichst ausgeschlossen werden.
Wenn also ein Kind des Erblassers in einem Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurde und der Erblasser nach der Revision verstirbt, wird dieser Begriff nach der Gesetzesrevision anders interpretiert als zuvor. Der Nachkomme hat nun nicht mehr Anspruch auf drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils, sondern nur noch auf die Hälfte davon.
Dieses Übergangsrecht gibt dem Gesetz demnach Vorzug vor dem (mutmasslichen) Willen des Erstellers des Testaments im Zeitpunkt der Errichtung. Auch wenn der Erblasser keine Anpassung seines im Testament geäusserten Willens wollte, passiert dies durch das Übergangsrecht automatisch. Möchte der Erblasser seinen Kindern weiterhin drei Viertel des gesetzlichen Anspruchs zukommen lassen, muss er sein Testament folglich neu schreiben.
Was bedeutet das für mein Testament?
Stirbt der Erblasser nach Inkrafttreten des neuen Rechts, gilt grundsätzlich das neue Recht, auch wenn sein Testament unter altem Recht verfasst wurde. Ihr Testament bleibt also gültig, kann aber in Bezug auf die Pflichtteile neu gedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
Nur weil die Pflichtteile neu interpretiert werden, verliert kein Testament an Gültigkeit. Der Testator sollte sich allerdings bewusst sein, dass die neuen Pflichtteile unter Umständen automatisch gelten, wenn er in seinem Testament keine Quoten nennt, sondern einen Erben «auf den Pflichtteil setzt». Ist ein Testator mit den neuen Pflichtteilen nicht einverstanden, sollte er sein Testament neu erstellen.