Was Sie beachten sollten
- Überlegen Sie sich für Ihren eigenen Nachlass, ob Ihnen die gesetzliche Erbfolge passt oder Sie mit einer letztwilligen Verfügung davon abweichen wollen.
- Sollte Ihr Nachlass Vermögenswerte wie Grundstücke oder andere wertvolle Gegenstände enthalten, kann es Sinn machen, einen Willensvollstrecker mit der Abwicklung des Nachlasses zu beauftragen. Dies empfehlen wir auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Erben zerstreiten könnten.
- In unserem Downloadcenter finden Sie unter anderem eine Vorlage zum Einsatz eines Willensvollstrecker.
Der Erbgang wird eröffnet
Zuerst stellt sich die Frage, wer beim Tod eines Erblassers überhaupt erbberechtigt ist. Die gesetzlichen oder durch Testament eingesetzten Erben werden zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu einer Erbengemeinschaft. Die Erbschaft steht ihnen vorerst als Ganzes gemeinsam zu. Sie haften als Gemeinschaft für die Schulden des Erblassers und werden gemeinsam Eigentümer der ungeteilten Erbschaft, wenn sie diese nicht innert Frist ausschlagen (Gemeinschaft zur gesamten Hand). Die Erbengemeinschaft besteht solange fort, bis die Teilung der Erbschaft abgeschlossen ist.
Die Aufteilung der Erbschaft
In einem zweiten Schritt geht es darum, die gemeinschaftlich erworbene Erbschaft aufzuteilen. Jeder Erbe kann die Teilung der Erbschaft selbstständig verlangen. Wird darauf nicht eingegangen, besteht auch die Möglichkeit der Teilungsklage. Die Erben können die Teilung grundsätzlich frei unter sich vereinbaren. Sie können (bei Einstimmigkeit) sogar entgegen den testamentarischen Anordnungen des Erblassers handeln. Falls die Erben sich nicht darüber einigen können, wer welche Gegenstände erhalten soll, kommt das sogenannte „Losverfahren“ zum Zug, bei dem Erbsachen zufällig einem Erben zugewiesen werden.
Grundsätzlich gilt unter den Erben Gleichberechtigung. Das bedeutet auch, dass Nachkommen Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben und die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, zur Ausgleichung bringen müssen. Es gibt kein Vorrecht des ältesten Sohnes oder ähnliches bei der Verteilung der Erbschaft, wie im Volksmund manchmal behauptet wird.
Die Teilung erfolgt durch Realteilung (in natura) oder durch einen Teilungsvertrag. Für bestimmte Dinge aus dem Nachlass kann es auch Sinn machen, sich auf eine „fortgesetzte Erbengemeinschaft“ zu einigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich mehrere Erben weiterhin ein Ferienhaus der verstorbenen Eltern teilen möchten. Die Erben kommen dann überein, dass die Gemeinschaft in Bezug auf das Ferienhaus fortbestehen soll.
Unterstützung im Rahmen der Erbschaft
Ein Willensvollstrecker vollzieht das Testament für den Erblasser. Beim Vollzug der Teilung und seiner weiteren Aufgaben ist er verpflichtet, die Erben laufend über die Nachlassabwicklung zu informieren. Der Willensvollstrecker bereitet die Teilung vor, nachdem er sich einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse verschafft hat. Den Erben hat er einen oder mehrere Teilungsvorschläge zu unterbreiten.
Auch wenn der Nachlass geregelt ist, kann eine Erbteilung die Hinterbliebenen emotional überfordern. Der Willensvollstrecker unterstützt die Hinterbliebenen im Erbteilungsprozess und nimmt ihnen die Verwaltung des Nachlasses ab. Darum kann es sich lohnen, durch entsprechende Vorkehrungen, seine Erben im Vorfeld zu entlasten, damit diese den Trauerprozess besser bewältigen können.