Versteuern? Nicht immer
Ein Teil Ihres Einkommens und Vermögens – aber nicht nur – fliesst in die Staatskassen. Dem Staat fallen auch Teile an Vermögenswerten zu, die Sie sich nicht erarbeitet haben. Auch dann, wenn es Ihnen einfach so zufällt, wie bei einem Erbe oder einer Schenkung, müssen Sie einen Teil abgeben. In der Theorie wird alles von der Schenkungssteuer erfasst, was tagtäglich in der Schweiz verschenkt wird. Das gleiche gilt für Erbschaften. Jeder Vermögenswert, der einer Person aufgrund des Ablebens einer anderen Person zukommt, wird von der Erbschaftssteuer erfasst.
Allerdings haben wohl die meisten noch nie ihre Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke in der Steuererklärung deklariert. Das müssen Sie in den meisten Fällen auch nicht tun. Grosse Teile aller Schenkungen und Erbschaften sind von der Steuer befreit. Dies gilt vor allem für kleinere Zuwendungen oder Gelegenheitsgeschenke. Doch die Steuersätze und Freigrenzen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Kantonale Unterschiede
Die Schenkungs- und Erbschaftssteuern liegen im Kompetenzbereich der Kantone. Dies führt dazu, dass wir keine schweizweit einheitlichen Steuergesetze im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern haben. So ergeben sich enorme Unterschiede bei den Steuersätzen.
Im Kanton Obwalden fallen weder Erbschaftssteuern noch Schenkungssteuern an. In Zürich, St. Gallen und den meisten anderen Kantonen fallen für Geschenke und Erbschaften an den Ehegatten oder die direkten Nachkommen, wie Kinder oder Enkel, keine Steuern an. Bei Geschenken oder Erbschaften, welche gewisse Freigrenzen überschreiten und für Freunde oder Bekannte bestimmt sind, entrichtet man in St. Gallen jedoch eine 30-prozentige Steuer. Genf ist Spitzenreiter bei den höchsten Steuersätzen für Erbschaften und Geschenke. Dort kann die Steuer mehr als die Hälfte des übertragenen Wertes betragen.
Grosses Sparpotential
Gewisse Kantone kennen bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern einen progressiven Steuersatz. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit dem Wert der Schenkung oder der Erbschaft zunimmt. In solchen Kantonen kann es Sinn machen, über Jahre hinweg Teilzahlungen in Form von Schenkungen oder Erbvorbezügen vorzunehmen.
Eine drastische, aber wirkungsvolle Methode ist der Umzug in einen anderen Kanton, der im Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuern bessere Bedingungen bietet. Bevor Sie jedoch solche Entscheidungen fällen, ist es wichtig, dass Sie stets Ihren Steuerberater konsultieren. Damit können Sie verhindern, dass Sie einen groben Fehler machen und am Ende noch mehr entrichten, als Sie eigentlich hätten bezahlen müssen. In unserem Verzeichnis finden Sie sicherlich den passenden Fachexperten in Ihrer Nähe.