Was sind Teilungsvorschriften?
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser in seinem Testament sogenannte Teilungsvorschriften machen kann. Damit kann ein Erblasser bestimmte Sachen aus seinem Nachlass einzelnen Erben zuweisen. Durch bedachte Teilungsvorschriften kann der Erblasser seine Hinterbliebenen entlasten. Insbesondere kann die gesetzlich vorgesehene Bildung von Losen umgangen werden. Die Erben müssen sich dadurch nicht selbst den Kopf darüber zerbrechen, wer was zur Erfüllung seiner wertmässigen Ansprüche erhalten soll. Dies kann unter Umständen eine grosse Unterstützung für die Erben darstellen. Besonders im schwierigen Zeitpunkt eines schmerzhaften Verlustes kann dies sehr entlastend wirken.
Beispiele fürs bessere Verständnis
Durch die Zuweisung kann der Erblasser Dinge aus seiner Erbmasse direkt an Erben zuweisen: Der Erblasser verfügt, dass seine Tochter, die Kunststudentin ist, seine Sammlung an Gemälden erhalten soll. Der Sohn dagegen begeistert sich für Autos und bekommt daher seinen Oldtimer.
Neben der Zuweisung von konkreten Gegenständen ist es auch möglich, den Erben über die Teilungsvorschrift ein Wahlrecht einzuräumen: Der Erblasser kann beispielsweise dem Sohn ein Wahlrecht einräumen. So könnte er unter Anrechnung auf seinen Erbteil den Oldtimer oder das Segelschiff wählen.
Übrigens: Wenn sich alle Erben über eine andere als die vom Erblasser vorgesehene Erbteilung einigen, können sie sich über dessen Anordnung hinwegsetzen. Somit ist es sinnvoll, sich unter den Erben eingehend auszutauschen und im besten Fall eine versöhnliche Lösung zu finden.
Abgrenzung zum Vermächtnis
Beim Vermächtnis (auch „Legat“) lässt der Erblasser einer Person ebenfalls eine bestimmte Sache oder Geldsumme zukommen. Wie lässt sich also abgrenzen, ob es sich um eine Teilungsvorschrift oder ein Vermächtnis handelt?
Diese Unterscheidung ist nicht ganz unbedeutend, da der Vermächtnisnehmer eben nicht Erbe ist und ihm keine Erbenstellung zukommt. Er hat lediglich einen Anspruch an die Erbengemeinschaft (vgl. Erbenvertretung für Erbengemeinschaften) auf Herausgabe seines Vermächtnisses.
Das Zivilgesetzbuch sieht eine Vermutung zugunsten einer Teilungsvorschrift vor. Dies kommt zum Zuge, wenn aufgrund der Formulierung des Erblassers im Testament Unklarheit aufkommt. Wollte der Erblasser nun ein Vermächtnis oder eine Teilungsvorschrift unter Anrechnung an den Erbteil erlassen? In einem solchen Fall wird die Teilungsvorschrift vermutet.
Beispiele fürs bessere Verständnis
Ist also lediglich festgehalten „meine Tochter soll die Kunstsammlung erhalten“, wird dies gemäss gesetzlicher Vermutung als Teilungsvorschrift ausgelegt. Vermächtnisse sollten daher der Klarheit halber explizit als solche bezeichnet werden. Ein mögliches Beispiel für ein Sachvermächtnis könnte daher lauten:
„Mein Göttibub soll bei meinem Tod meine Golfschläger als Vermächtnis erhalten.“
Ein mögliches Beispiel für ein Barvermächtnis könnte dagegen lauten:
„Meine Nichte soll bei meinem Ableben einen Betrag von CHF 10‘000 aus meinem Nachlass als Vermächtnis erhalten.“
Durch klare Formulierungen können Streitigkeiten zum Thema Vermächtnisnehmer versus Erbenstellung im Voraus vermieden werden.
Worüber Sie sich Gedanken machen können:
- Habe ich in meinem Testament Teilungsvorschriften und Vermächtnisse explizit als solche formuliert?
- Sollte ich in Bezug auf gewisse Dinge ein Wahlrecht einräumen?
- Will ich wirklich, dass es beim Erbgang zur Bildung von Losen kommt?
- Welche Dinge in meinem Nachlass machen für welchen Erbberechtigten am meisten Sinn? Wer hätte an was am meisten Freude?