Erbunwürdigkeit

Ein fremdes Testament vernichten oder den Tod eines Erblassers herbeiführen – beides sind Beispiele, die zur Erbunwürdigkeit führen können. Dieser Beitrag befasst sich mit Fragen rund um die Erbunwürdigkeit, welche von der Enterbung abzugrenzen ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine erbunwürdige Person kann nichts aus dem Nachlass des Erblassers erben.
  • Die Erbunwürdigkeit ist von der Enterbung abzugrenzen. So tritt die Erbunwürdigkeit im Unterschied zur Enterbung von Gesetzes wegen ein, und die Erblasserin muss dies nicht in der Verfügung von Todes wegen erwähnen.
  • Gründe für die Erbunwürdigkeit sind im Gesetz klar vorgegeben.
  • Die erbunwürdige Person wird so behandelt, wie wenn sie vorverstorben wäre. Bei erbunwürdigen Personen, die gesetzliche Erben sind, treten deren Nachkommen in die Erbenstellung.
  • Die Erbunwürdigkeit kann durch Verzeihung des Erblassers aufgehoben werden.

Eine Erblasserin kann zumindest über einen Teil ihres Nachlasses selbst verfügen. Sie kann namentlich Personen in ihrem Testament berücksichtigen, Personen auf den Pflichtteil setzen oder sogar eine Enterbung anordnen. Was geschieht aber beispielsweise in Fällen, in welchen ein Erbe die Erblasserin bedroht, damit diese nicht ihren wirklichen Willen im Testament festhalten kann? In dieser Konstellation und in weiteren Fällen kann die Erbunwürdigkeit zur Anwendung gelangen.

Was ist die Erbunwürdigkeit?

Wenn eine Person als erbunwürdig gilt, kann sie nichts aus dem Nachlass des Erblassers erben. Dies unabhängig davon, ob die Person Pflichtteilserbin, eingesetzte Erbin oder Vermächtnisnehmerin ist. Die Erbunwürdigkeit tritt ein, ohne dass die Erblasserin dies im Testament oder im Erbvertrag erwähnen müsste; so berücksichtigen Behörden und Gerichte die Erbunwürdigkeit von Amtes wegen.

Wie unterscheidet sich die Erbunwürdigkeit von der Enterbung?

Sowohl die Enterbung als auch die Erbunwürdigkeit haben zur Folge, dass eine Person nichts aus dem Nachlass des Erblassers erben kann. Die Enterbung und die Erbunwürdigkeit unterscheiden sich aber hinsichtlich der Gründe, die zum Erbausschluss führen (vgl. Sie hier die Gründe der Enterbung). Zudem tritt die Erbunwürdigkeit von Gesetzes wegen ein, wohingegen der Erblasser eine Enterbung explizit im Testament/Erbvertrag vorsehen muss.

Wann tritt Erbunwürdigkeit ein?

Wenn einer der nachfolgenden Gründe zutrifft, gilt eine Person von Gesetzes wegen als erbunwürdig:

1. Die (versuchte) Tötung des Erblassers

Eine Person gilt als erbunwürdig, wenn sie vorsätzlich (Fahrlässigkeit reicht nicht aus) und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeiführt oder herbeizuführen versucht.

Beispiel 1:

Rolf hat in seinem Testament festgehalten, dass sein guter Freund Peter seinen Oldtimer erhalten soll. Aufgrund eines Streits beabsichtigt Rolf nun dieses Vermächtnis in seinem Testament zu streichen. Als Peter davon Wind bekommt, vergiftet er Rolf, welcher daraufhin verstirbt. Rolf kann sein Testament nicht mehr anpassen. Da Peter aber Rolf getötet hat, tritt die Erbunwürdigkeit von Peter von Gesetzes wegen ein, und er hat keinen Anspruch auf den Oldtimer von Rolf.

2. Herbeiführung der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers

Diejenige Person, welche den Erblasser dauerhaft verfügungsunfähig macht, ist erbunwürdig. Auch hier reicht Fahrlässigkeit nicht aus. Beispiele für die Herbeiführung der Verfügungsunfähigkeit sind Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang, dauerhaftes Einsperren oder die bewusste Verursachung von schweren Gehirnverletzungen, die den Erblasser verfügungsunfähig machen.

3. Erzwingung oder Verhinderung der Erstellung eines Testaments

Eine Person ist des Weiteren erbunwürdig, wenn sie die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung:

  • dazu bringt, ein Testament zu erstellen, oder
  • daran hindert, ein Testament zu erstellen.

Zudem muss die Erblasserin bis zu Ihrem Ableben daran gehindert sein, ein neues Testament zu errichten oder das Testament zu widerrufen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die unterlassene Aufklärung des Erblassers zur Erbunwürdigkeit führen. Eine solche Pflicht kann sich aus dem Auftrags- oder Berufsrecht oder aus Treu und Glauben ergeben. Eine solche Konstellation könnte vorliegen, wenn eine Anwältin zu ihrem Klienten (arglistig) eine scheinbare Freundschaft aufbaut und ihm als seine Anwältin keine anderen Optionen aufzeigt, als sie in ihrem Testament zu begünstigen. Dies mit dem Willen, sich aus seinem Nachlass zu bereichern.

4. Vernichtung oder Ungültigmachen eines Testaments

Eine Person ist erbunwürdig, wenn sie eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig vernichtet oder ungültig macht. Zudem muss der Erblasser dauerhaft daran gehindert sein, eine neue Verfügung von Todes wegen zu erstellen. Eine Verfügung von Todes wegen ist ungültig, wenn Elemente beseitigt oder unkenntlich gemacht werden, die für die Gültigkeit vorausgesetzt werden. Beim Testament sind dies zum Beispiel die Unterschrift oder das Datum.

Beispiel 2:

Frau Müller und ihre Tochter Anna verstehen sich nicht gut. Aufgrund der schwierigen persönlichen Verhältnisse setzt Frau Müller ihre Tochter Anna im Testament auf den Pflichtteil. Als Anna dies erfährt, schneidet sie die Unterschrift aus dem Testament aus, damit statt der Anordnungen im Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Unterschrift ist zur Gültigkeit des Testaments zwingend erforderlich. Frau Müller erfährt dies bis zu Ihrem Ableben nicht. Da Anna das Testament ungültig gemacht hat, ist sie erbunwürdig und erhält nichts aus dem Nachlass von Frau Müller.

Wer erbt anstelle des Erbunwürdigen?

Eine erbunwürdige Person wird so behandelt, wie wenn sie vorverstorben wäre. Handelt es sich beim Erbunwürdigen um einen gesetzlichen Erben der Erblasserin, erben die Nachkommen des Erbunwürdigen (sogenanntes «Eintrittsprinzip»).
Wenn es sich bei der erbunwürdigen Person hingegen um einen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer handelt, treten grundsätzlich die gesetzlichen Erben der Erblasserin (und nicht die des eingesetzten Erben) an deren Stelle. Die Erblasserin kann in der Verfügung von Todes wegen aber auch vorsehen, wem anstelle der erbunwürdigen Person die Erbschaft zufallen soll.

Beispiel 3:

Beispiel von Peter und Rolf (Beispiel 1): Da Peter Vermächtnisnehmer war, erben an seiner Stelle die gesetzlichen Erben von Rolf (beispielsweise dessen Kinder oder der/die Ehepartner/-in).
Im Beispiel von Anna und Frau Müller (Beispiel 2): Die Folge von Annas Erbunwürdigkeit ist, dass Anna so behandelt wird, als wäre sie vorverstorben. An ihrer Stelle erben nun ihre Kinder, also die Enkelkinder von Frau Müller.

Falls der Erbunwürdige zu Lebzeiten der Erblasserin bereits etwas aus dem Nachlass erhalten hat (bspw. eine Gegenleistung aufgrund eines Erbverzichts), muss er dies zurückerstatten.

Was kann ich als Erblasser tun, damit eine erbunwürdige Person trotzdem etwas erben kann?

Durch Verzeihung kann der Erblasser die Erbunwürdigkeit aufheben. Die Verzeihung ist an keine Form gebunden. So muss sie beispielsweise nicht schriftlich erfolgen und kann auch stillschweigend sein. Auf eine stillschweigende Verzeihung kann zum Beispiel geschlossen werden, wenn die erbunwürdige Person vom Erblasser wieder in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen wird. Eine Verzeihung ist aber nur möglich, wenn der Erblasser urteilsfähig ist und ihm alle Tatsachen, die zur Erbunwürdigkeit geführt haben, bekannt sind.

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