Erbverzicht und Ausschlagung

Für die Erben besteht zwar keine Pflicht, aber ein Recht, eine Erbschaft anzunehmen. Sie können diese aber auch zu Lebzeiten des Erblassers mittels Erbverzichts ablehnen. Bei einem überschuldeten Nachlass empfehlen wir die Ausschlagung der Erbschaft.

Was ist ein Erbverzicht?

In gewissen Fällen ergibt es für sowohl den Erblasser als auch die Erben Sinn, dass diese auf die Geltendmachung eines Erbanspruches verzichten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Erbe zu Lebzeiten des Erblassers einvernehmlich ausgekauft oder anderweitig abgegolten wird. So handelt es sich bei einem Erbverzicht also um die Übereinkunft zwischen Erblasser und einem Dritten, dass der Dritte (aus einem bestimmten Grund oder gegen eine gewisse Leistung) auf seinen Erbanspruch verzichtet. Tritt der Erbgang ein, kommt der Verzichtende als Erbe nicht infrage. Haben die Beteiligten weiter keine andere Vereinbarung getroffen, so gilt der Erbverzicht auch für die Nachkommen der verzichtenden Person. 

Wann kommt ein Erbverzicht zur Anwendung?

Es ist beispielsweise möglich und denkbar, dass ein Vater seinem Sohn unter Anrechnung an seinen Erbteil Vermögen schenkt. Der Sohn hat mit diesem Erbvorbezug sodann die nötigen Mittel zur Verfügung, um ein Eigenheim zu bauen und eine Familie zu gründen. Dafür schliesst der Sohn in diesem Fall mit dem Vater einen Erbvertrag (hier finden Sie eine Vorlage zum Erbvertrag) ab. Dieser besagt, dass ihm eine Geldsumme zugewendet wird, die später mit seinem Erbanspruch zu verrechnen ist.

Auch kann es aus Gründen der Lebenshaltung und der Steuerplanung Sinn ergeben, dass die gemeinsamen Kinder von Erblasser und überlebendem Gatten zugunsten des letzteren vorläufig auf ihr Erbe verzichten. Ihre Pflichtteile können nur mittels Erbvertrags wegbedungen werden. Die Ansprüche sind aber auch nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen; sie müssen also eingeklagt werden.

Welche Formvorschrift muss ich einhalten?

Dabei sollten Sie beachten, dass der Erbvertrag (und damit der Erbverzicht) zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung bedarf. Es muss also zur Dokumentation der entsprechenden Willenserklärung des Berechtigten ein Notar o.Ä. (in unserem Dienstleistungscenter finden Sie einen Notar aus Ihrem Kanton) beigezogen werden, der die Vereinbarung bestätigt.

Andernfalls kann die Schenkung zwar gültig erfolgen, jedoch gilt dadurch der Erbanspruch noch nicht als getilgt. Der erbberechtigte Sohn kann damit im Erbfall zumindest seinen Pflichtteil an der Erbschaft geltend machen. Er muss allerdings dazu frist- und formgerecht die Herabsetzungs– oder gegebenenfalls die Anfechtungsklage erheben.

Die finanziellen Folgen eines Erbverzichts

Die verzichtende Person ist beim Erbgang kein Erbe, weshalb sie für die Schulden der Erbschaft nicht haftet. Allerdings besitzt sie Aktiva, da sie eine Gegenleistung für den (Teil-)Wert ihrer Erbquote erhalten hat, welche auch zur Erbmasse gehört hätte. Wenn die Pflichtteile der Erben also verletzt wurden, können diese die Herabsetzungsklage verlangen. Die Gläubiger des Erblassers können in dieser Situation ebenfalls die Herabsetzungsklage erheben, um eine grössere Erbmasse für ihre eigenen Ansprüche zu erhalten.

Die Ausschlagung der Erbschaft

Wann sollte ich die Erbschaft ausschlagen?

Potentielle Erben können allerdings nicht nur auf Ansprüche aus einem Erbfall zum Voraus verzichten, sondern diese auch nach Eröffnung des Erbgangs (namentlich durch Tod des Erblassers) ausschlagen. Die Erbausschlagung ist die Willenserklärung des Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen. Dabei erklären Sie, dass Sie nicht gewillt oder im Stande sind, die Erbschaft mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten anzunehmen. Die Ausschlagung wird von Gesetzes wegen vermutet, wo eine Erbschaft offensichtlich überschuldet oder der Erblasser zahlungsunfähig ist. Sie ist des Weiteren dort ratsam, wo eine Erbschaft mit Dienstbarkeiten o.Ä. belastet ist, deren Verpflichtungen die daraus erwachsenden Vorteile klar und deutlich übersteigen.

Klarheit über den Vermögensstand und Wert der Erbschaft kann das öffentliche Inventar schaffen. Die Erben können dann erklären, nur für diejenigen Schulden zu haften, die im Inventar aufgeführt sind.

Wie Sie die Ausschlagung korrekt durchführen

Die Ausschlagung muss durch den Berechtigten innert dreier Monate seit der Eröffnung des Erbgangs unwiderruflich und bedingungslos erklärt werden. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsrecht, das mündlich oder schriftlich gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde ausgeübt werden muss. Wird das Erbe nicht richtig ausgeschlagen, so gilt es als mit allen Aktiven und Passiven (inklusive zum Voraus unbekannten Schulden) vorbehaltlos angenommen. Auch eine Einmischung in die Erbangelegenheiten, bspw. durch vorzeitige Inbesitznahme von Erbgegenständen, bedeutet konkludent die Annahme der Hinterlassenschaft.

Haftung bei Annahme der Erbschaft

Bei Annahme der Erbschaft sind die Erben zumindest bis zur Höhe ihres Erbteils für die Schulden des Erblassers seinen Gläubigern haftbar. Die Gläubiger wiederum müssen auf Bekanntmachung hin ihre Ansprüche gegen den Erblasser rechtzeitig deklarieren, um den Erben genügend Zeit für eine Entscheidung über Ausschlagung respektive Annahme des Nachlasses zu gewähren. Andernfalls verwirken ihre geldwerten Ansprüche dauerhaft.


Die Erben können einseitig oder bilateral mit dem Erblasser erklären, dass sie in die Erbangelegenheiten nicht involviert werden (wollen). Ein Erbverzicht wird zu Lebzeiten in einem Erbvertrag zur langfristigen Nachlassplanung vereinbart. Die Ausschlagung können die Erben einseitig nach Eröffnung des Erbgangs erklären, z.B. im Fall einer Überschuldung des Nachlasses.

Beachten Sie folgendes 

  • Überlegen Sie sich, ob ein Erbvorbezug Ihnen von Nutzen sein würde. Versuchen Sie ein Gespräch diesbezüglich mit Ihren Eltern aufzunehmen. So könnten Sie in einem Erbvertrag einen Erbverzicht vereinbaren.
  • Auch aus steuerplanerischer Sicht kann es Sinn machen, einen Erbvorbezug zu gewähren. Auch in diesem Fall müssten Sie den Erbverzicht im Erbvertrag niederschreiben. 
  • Wollen Sie dafür sorgen, dass Ihr überlebender Ehegatte in Ihrem Todesfall bestmöglich abgesichert ist? Dann empfehlen wir Ihnen eine Nachlassplanung.

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