Errungenschaft oder Eigengut? Praktische Bedeutung einer schwierigen Abgrenzung

Errungenschaft und Eigengut sind Begriffe aus dem Ehegüterrecht. Dieses ist von grosser Bedeutung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die beim Ableben eines verheirateten Erblassers vor dem Erbgang vorzunehmen ist. Die Abgrenzung der beiden Gütermassen ist nicht immer einfach, kann aber grossen Einfluss auf die Vermögensverteilung haben.

Unterschied Errungenschaft und Eigengut

Dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen Ehepaare, die nach dem schweizerischen Recht verheiratet sind und keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Mit dem Ehevertrag können die besonderen Güterstände der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung  vereinbart werden. Die grosse Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer unterstehen dem ordentlichen Güterstand, zumal sich nur wenige Menschen Gedanken über diesen wenig romantischen Aspekt der Ehe machen. 

Der Güterstand regelt, zu welchem Eigentum die gemeinsam genutzten Vermögenswerte im Falle der Auflösung zuzuordnen sind. Um einen Erbgang korrekt abzuwickeln, muss das Vermögen des verstorbenen Ehegatten von demjenigen des Überlebenden ausgeschieden werden. Durch diese Ausscheidung nach den Regeln des Ehegüterrechts resultiert die Erbmasse. Der überlebende Ehegatte erbt – salopp formuliert – in aller Regel zweimal: einmal durch das Ehegüterrecht, einmal durch das Erbrecht.

Jeder Ehegatte verfügt über zwei Vermögensmassen: das Eigengut und die Errungenschaften. Ersteres gehört ihm ausschliesslich und zur Gänze. An den Errungenschaften des einen wird der jeweils andere bei Auflösung des Güterstandes zur Hälfte berechtigt. Folglich stellt sich die Erbmasse im Regelfall durch das Eigengut, den halben Errungenschaftsanteil des Erblassers und dem halben Errungenschaftsanteil des hinterbliebenen Ehegatten zusammen. 

Was ist Bestandteil der Errungenschaft?

Das Gesetz schreibt in den Grundzügen vor, welche Arten von Vermögenswerten welcher Gütermasse zuzuordnen sind. Art. 197 ZGB stellt im ersten Absatz eine Generalklausel auf. Diese besagt, dass grundsätzlich alle während der Dauer der Errungenschaftsbeteiligung durch einen Ehegatten entgeltlich erworbenen Vermögenswerte seiner Errungenschaft zuzuordnen sind. Im zweiten Absatz wird dieses Postulat konkretisiert.

Demnach gehören zur Errungenschaft:

  • der Arbeitserwerb
  • Pensions- und Sozialleistungen
  • Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
  • Erträge des Eigengutes
  • Ersatzanschaffungen fürs Errungenschaftsvermögen. 

Diese Regelung ist noch immer relativ abstrakt und bedarf daher weiterer Interpretation durch Lehre und Rechtsprechung. An dieser Stelle kann nur oberflächlich auf die wichtigsten Differenzierungen eingegangen werden.

Errungenschaft

Beim Arbeitserwerb handelt es sich um Entgelt für physische oder intellektuelle Arbeit eines Ehegatten. Dieses ist unabhängig von der Natur des Arbeitsverhältnisses und der Art der Leistung bzw. ihrer Abgeltung. Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit fallen ebenfalls darunter, Kapitalerträge aus Investitionen allerdings nicht.

Pensions- und Sozialleistungen umfassen die während der Dauer des Güterstandes ausgerichteten geldwerten Renten- oder Kapitalleistungen. Diese wurden von Einrichtungen der Personalfürsorge, der beruflichen Vorsorge sowie von Sozialversicherungen (Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Kranken-, Unfall-, Militär- und Arbeitslosenversicherung) entrichtet. Auch die – an sich unentgeltlichen – Leistungen der Sozialfürsorge fallen darunter. Die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit sind Schadenersatzleistungen, die durch Arbeitgeber oder haftpflichtige Personen ausgerichtet werden.

Erträge des Eigengutes sind Mehrwerte, die durch das Eigengut ohne Substanzverzehr hervorgebracht werden. Dazu gehören namentlich Zinsen auf investiertem Eigengut, aber auch wiederkehrende Erzeugnisse des Bodens oder von Tieren. Auch sie fallen in die Errungenschaft.

Ersatzanschaffungen der Errungenschaft sind Sachen, die vom betreffenden Ehegatten erworben werden. Der Erwerb geschieht, um Gegenstände aus dieser Gütermasse direkt oder indirekt zu ersetzen.

Was gehört zum Eigengut?

Der Grundsatz von Art. 197 ZGB Abs. 1 wird durch die Aufzählung von Eigengut (ohne Begriffsdefinition) in Art. 198 ZGB unterbrochen.

Unter das Eigengut fallen danach:

  • persönliche Gebrauchsgegenstände eines Ehegatten
  • Vermögenswerte, die ihm bereits vor der Eheschliessung gehörten oder danach unentgeltlich zufallen
  • Genugtuungsansprüche
  • Ersatzanschaffungen des Eigengutes.

Persönliche Gebrauchsgegenstände sind z.B. Kleider, Bücher, Schmuck, Musikinstrumente, Sport- oder Hobbygeräte, die nicht oder kaum gemeinsam durch die Ehegatten genutzt werden.

Bei den in die Errungenschaftsbeteiligung eingebrachten oder unentgeltlich erworbenen Gegenständen handelt es sich um Vermögenswerte, die entweder bereits vor dem Güterstand im Eigentum eines Ehegatten waren oder die ihm ohne Gegenleistung zugefallen sind (bspw. durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis).

Genugtuungsansprüche sind Entschädigungen für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Wegen des engen Zusammenhangs mit der Person des Betroffenen fallen sie unter sein Eigengut.

Für Ersatzanschaffungen des Eigengutes gelten dieselben Prinzipien wie bei der Errungenschaft.

Wie und inwieweit kann ich Einfluss auf die Zuordnung nehmen?

Eine Abweichung von der gesetzlichen Errungenschaftsbeteiligung ist möglich, wenn die Ehegatten diese in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag vereinbaren. Selbst dann ist sie allerdings auf einige starre Mechanismen beschränkt: So kann insbesondere vereinbart werden, dass für Beruf oder Gewerbe eines Ehegatten relevante Vermögenswerte (Geschäftsvermögen) als Eigengut deklariert werden. Die Überlegung dabei ist, die Unternehmensfortführung nach Auflösung des Güterstandes zu vereinfachen. Zudem können Erträge des Eigengutes statt der Errungenschaft dem Eigengut zugeschrieben werden.

Die Eheleute haben die Möglichkeit, mittels Ehevertrag von der gesetzlichen, gegenseitig hälftigen Vorschlagsbeteiligung gegenüber gemeinsamen Nachkommen abzuweichen. Es geht dabei ausschliesslich um den Verteilungsschlüssel, nicht um die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Gütermasse.

Die Vorschlagsansprüche der Ehegatten können voneinander abweichen und ein- oder beidseitig an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Häufig haben solche Vereinbarungen die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten zum Ziel.

Eine weitergehende Abweichung von der Struktur der Errungenschaftsbeteiligung ist nur mehr durch die Vereinbarung eines vertraglichen Güterstandes möglich (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, gegebenenfalls mit Modifikationen).

Die Nachlassabwicklung eines verheirateten Erblassers ist deutlich komplizierter als die eines alleinstehenden. Dies liegt an der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die vor dem Erbgang vorzunehmen ist. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung verfügt jeder Ehegatte über zwei Gütermassen: Eigengut und Errungenschaft. Diese müssen ausgeschieden werden, um den Nachlass bestimmen zu können (dispositiv: Eigengut + halber Vorschlag des Erblassers + halber Vorschlag des hinterbliebenen Ehegatten). Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung sind per Ehevertrag in eingeschränktem Masse möglich.

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2 Antworten auf „Errungenschaft oder Eigengut? Praktische Bedeutung einer schwierigen Abgrenzung“

Sina Heinze sagt:

Sehr geehrter Herr Gerstl,

vielen Dank für den spannenden Beitrag. Warum sind Sie der Meinung, dass Kapitalgewinne nicht zur Errungenschaft gehören? Meinem (laienhaften) Verständnis nach gehören die Kapitalgewinne aus Investitionen zur Gütermasse, zu der auch die zugrundeliegenden Wertpapiere zählen. Das heisst: Wertpapiere, die zum Eigengut gehören, erzeugen Kapitalgewinne, die ebenfalls zum Eigengut gehören. Wenn Wertpapiere zur Errungenschaft gehören, dann sollten auch die Kapitalgewinne zur Errungenschaft zählen. Nicht?

Freundliche Grüsse
Sina

DeinAdieu sagt:

Sehr geehrte Frau Heinze
Vielen Dank für Ihre Nachricht und die aufmerksame Beobachtung. In der Tat ist es so, dass auf Marktfaktoren basierende Wertzuwächse («konjunkturelle Mehrwerte») anteilig derjenigen Gütermasse zugeordnet werden, aus der das Grundkapital stammt, während auf Arbeitsleistung basierende Wertgewinne der Errungenschaft zugerechnet werden («industrielle Mehrwerte»).
Mit anderen Worten: Wenn Sie etwa Aktien eines börsenkotierten Unternehmens erben (zu Eigengut), die dann aufgrund der wirtschaftlichen «Grosswetterlage» im Wert steigen, gehört dieser Mehrwert ebenfalls zu Ihrem Eigengut. Wenn Sie diese Aktien mit Ihrem Lohn kaufen, gehören die Aktien und auch die damit erzielten Investitionsgewinne zur Errungenschaft.
Wenn Sie aber Aktien eines Familienunternehmens erben und selbst in die Geschäftsführung nachrücken oder anderweitig im Unternehmen massgeblich mitarbeiten, wird ein Teil der Wertsteigerung auf Ihre eigene Arbeitsleistung zurückzuführen sein. Dieser Mehrwert durch Mitarbeit gehört zur Errungenschaft, da es sich (sinngemäss) um Arbeitserwerb handelt.
Es geht also darum, ob der Kapitalgewinn «durch Konjunktur» (Zuordnung des Mehrwerts zur ursprünglichen Gütermasse) oder «durch Arbeitsleistung» erzielt wurde (Zuordnung zur Errungenschaft). Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und u.U. eine Begutachtung durch Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer notwendig machen.
Wir hoffen, Ihre Frage damit klären und die Ausführungen im Text präzisieren zu können.
Beste Grüsse
Ihr DeinAdieu Team

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