Steueraufschub: Gibt es nach einem Todesfall Fristerstreckungen für die Steuern?

Nach einem Todesfall stehen zahlreiche Behördengänge an. Dazu gehört auch die Erledigung der Steuerangelegenheiten von Erblasser und Erbinnen. Unter Umständen ist es sinnvoll, die Steuerbehörden um Fristerstreckung, Stundung, Ratenzahlung, Steueraufschub oder Steuererlass zu ersuchen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Todesfall müssen sich die Erbinnen und Erben insbesondere mit Einkommens- und Vermögenssteuern, Erbschaftssteuern und ggf. Grundstückssteuern befassen.
  • Oft besteht wegen der aussergewöhnlichen Situation, die ein Todesfall auslöst, ein Anspruch darauf, Fristen zur Einreichung der Steuererklärung oder zur Bezahlung von bereits veranlagten Steuern zu erstrecken. Konkret richtet sich dies meist nach dem kantonalen Steuerrecht.
  • Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, Ratenzahlungen oder einen Steuererlass zu beantragen. Das Verfahren zur Beantragung ist grundsätzlich kostenlos.
  • Die meisten Kantone stellen Formulare für die Beantragung von Fristerstreckungen zur Verfügung. Diese können online oder auf dem Postweg eingereicht werden. Wichtig ist aber stets, die entsprechenden Frist- und Formvorschriften für den Erstreckungsantrag einzuhalten, sonst können Gebühren oder Bussen anfallen.

Um welche Steuern muss ich mich nach einem Todesfall kümmern?

Die Schweiz hat ein stark föderalisiertes Steuersystem: Bund, Kantone und Gemeinden erheben unterschiedliche Steuern. Für die Steuern natürlicher Personen sind im Normalfall die Steuerbehörden des Wohnsitzkantons bzw. der Wohnsitzgemeinde zuständig. Welche Behörden das im Einzelfall sind, bestimmt sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

Die bedeutendste Rolle spielen in einem Erbfall die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die Erbschaftssteuern. Sie kommen am häufigsten vor und machen auch oft die grössten Geldbeträge aus.

Einkommens- und Vermögenssteuern

Die wichtigsten Steuern natürlicher Personen sind die Einkommens- und Vermögenssteuern. Einkommenssteuern fallen zu Lebzeiten an und berechnen sich nach dem während der Steuerperiode (i.d.R. dem Kalenderjahr) erzielten Einkommen. Vermögenssteuern werden nach dem Vermögensstand am Ende der jeweiligen Steuerperiode berechnet.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod. Verstirbt eine Person während des Jahres, so besteht für sie eine Steuerpflicht pro rata temporis, d.h. für denjenigen Teil des Jahres, während dessen sie noch am Leben war. Für den Rest der Steuerperiode werden die Erbinnen und Erben persönlich steuerpflichtig, sobald die Erbschaft auf sie übergeht. Als Rechtsnachfolger haften sie aber auch solidarisch für die Steuerschulden der Erblasserin bzw. des Erblassers. Sie sind verpflichtet, den Steuerbehörden gegenüber die für die Veranlagung nötigen Angaben zu machen.

Erbschaftssteuern

Die «klassische» Steuer in einem Erbfall ist die Erbschaftssteuer. Grundsätzlich ist der Kanton des letzten Erblasserwohnsitzes zur Besteuerung von Erbschaften berechtigt.

Eine wichtige Ausnahme besteht für Grundstücke: Hier steht das Besteuerungsrecht dem Kanton zu, in dem das Grundstück liegt. Bei Grundstücken im Nachlass können weitere Spezialsteuern anfallen (Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Grundsteuer etc.).

Erbschaftssteuerpflichtig sind die Empfänger und Empfängerinnen des steuerbaren Vermögens, d.h. die Erbinnen und Vermächtnisnehmer. Bestimmte Personen sind regelmässig von der Erbschaftssteuer befreit, insbesondere der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und gemeinnützige Organisationen. Die Freibeträge und Steuersätze sind meist nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermögensanfalls abgestuft. Je nach Kanton können auch Konkubinatspartner steuerbegünstigt sein.

Gibt es nach einem Todesfall Fristerstreckungen für die Steuern?

Das Steuerrecht sieht zahlreiche Erleichterungen für Härtefälle vor. Ein Todes- bzw. Erbfall stellt aufgrund der aussergewöhnlichen Situation, mit der er die Erbinnen und Erben konfrontiert sind, oft einen solchen Härtefall dar. Deshalb bestehen gute Chancen, von den Steuerbehörden eine Fristerstreckung, Stundung, Ratenzahlung, einen Steueraufschub oder sogar einen Steuererlass gewährt zu bekommen.

Allerdings werden solche Erleichterungen in aller Regel nur auf Antrag gewährt. Die Erbinnen und Erben müssen also von sich aus tätig werden. Das Verfahren zur Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung, Stundung, Ratenzahlung, Steueraufschub und Steuererlass ist in den kantonalen Steuergesetzen geregelt. Dort finden Sie alle wichtigen Vorschriften zu Form, Frist und Rechtsmitteln.

Fristerstreckung

Die Fristerstreckung bezieht sich auf die Steuerveranlagung, d.h. die Steuererklärung und die Berechnung, wie viel und welche Steuern gestützt auf die den Steuerbehörden vorliegenden Informationen geschuldet sind. Sie kann vom zuständigen Steueramt insbesondere für die Einreichung einer Steuererklärung oder für die beizulegenden Dokumente gewährt werden. Innerhalb gewisser Fristen ist die Fristerstreckung kostenlos und wird in der Regel ohne weiteres gewährt, bei grösserer Verspätung kann sie abgelehnt oder mit zusätzlichen Kosten verbunden werden.

Stundung

Die Stundung bezieht sich nicht auf die Steuererklärung, sondern auf die Bezahlung bereits veranlagter (d.h. geschuldeter) Steuern. Sie erlaubt es dem Steuerzahler, die Steuern zu einem späteren als dem ursprünglich vorgesehenen Termin zu bezahlen. Möglicherweise sind dafür Gebühren oder Zinsen zu bezahlen.

Liegen besondere Verhältnisse vor, so kann das zuständige Steueramt fällige Beträge vorübergehend stunden. Besondere Verhältnisse sind insbesondere dann gegeben, wenn die Bezahlung der Steuern für die Steuerpflichtigen eine grosse Härte bedeutet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn infolge einer Erbschaft hohe Erbschafts- oder Vermögenssteuern anfallen, die geerbten Vermögenswerte aber gebunden sind und dementsprechend keine flüssigen Mittel zur Bezahlung der Steuern vorliegen.

Ratenzahlung

Kommt eine Stundung nicht infrage, so besteht alternativ die Möglichkeit, Ratenzahlungen zu beantragen. Dabei wird der geschuldete Steuerbetrag in kleinere Teilbeträge aufgeteilt, die über einen verlängerten Zeitraum hinweg regelmässig abzuführen sind.

Dies ermöglicht es der steuerpflichtigen Person, Zeit zu gewinnen, um die nötigen Geldbeträge aufzutreiben bzw. Teile ihres Vermögens ohne allzu grosse Verluste zu liquidieren.

Steueraufschub

Für manche Steuern sieht das Gesetz selbst einen Anspruch auf Steueraufschub vor. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen naturgemäss Mittel zur Bezahlung der Steuern fehlen, wenn diese Steuern anfallen. Hier müssen die Steuerpflichtigen keinen besonderen Härtefall nachweisen, weil ein solcher aufgrund der gegebenen Verhältnisse vermutet wird. Beispiele sind etwa der Aufschub der Besteuerung von stillen Reserven bei Unternehmen oder von Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern beim Übergang durch Erbschaft.

Steuererlass

Unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Stundung kann eine (an sich geschuldete) Steuer durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise erlassen werden. Das bedeutet, die Steuer muss dann nicht mehr bezahlt werden. Ein Steuererlass kommt aber nur ausnahmsweise infrage, denn in der Regel finden sich andere Wege, um die nötigen Mittel zur Bezahlung der Steuern herbeizuschaffen. Die Steuerbehörden sind bei der Gewährung von Steuererlassen sehr zurückhaltend, da diese dem Prinzip der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen widersprechen.

Die Chancen auf einen Steuererlass sind daher zwar gering, aber weil das Verfahren vor den Steuerbehörden grundsätzlich kostenlos ist, kann es sich gerade in aussergewöhnlichen Fällen dennoch lohnen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Wie beantrage ich eine Fristerstreckung für die Erbschaftssteuer?

Im nächsten Beitrag erklären wir, wie Sie eine Fristerstreckung für die Steuererklärung beantragen können.

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