Das Wichtigste in Kürze
- Gibt es eine Organisation, welche Sie schon immer finanziell unterstützen wollten? Oder gibt es einen bestimmten Lebensbereich, dem Sie etwas vermachen wollen? So können Sie dieser Organisation mittel letztwilliger Verfügung einen Teil Ihres Nachlasses vermachen.
- Halten Sie am besten in Ihrer letztwilligen Verfügung (Erbvertrag oder Testament) schriftlich fest, wem Sie was vererben wollen.
- Machen Sie sich darüber hinaus Gedanken, ob die gemeinnützige Organisation eine Erbenstellung erhält oder nicht.
Wie wähle ich eine gemeinnützige Organisation aus?
Bevor ein Erblasser oder eine Erblasserin eine gemeinnützige Organisation auswählt, sollte er oder sie sich ein vertieftes Bild über die Organisation machen. Genauer gesagt, sollten Sie sich deren Aufgaben und den Einsatz der Gelder unter die Lupe nehmen. Die Stiftung „Zewo“ (Schweizerische Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden sammelnde Organisationen) verleiht vertrauenswürdigen Hilfswerken aus der Schweiz nach einer Überprüfung ein Gütesiegel. Sie kontrolliert und hinterfragt diese Organisationen regelmässig in Bezug auf den Umgang mit ihren Spendengeldern. Gleichwohl gibt es aber auch Organisationen, die vertrauenswürdig sind, jedoch aus anderweitigen Gründen nicht zertifiziert werden. Hierfür sollten Sie eine detaillierte Abklärung über die gemeinnützige Organisation vornehmen.
Haben Sie sich für eine gemeinnützige Organisation entschieden, so können Sie diese beispielsweise in Ihrer letztwilligen Verfügung mit dem Satz ,,Die frei verfügbare Quote meines Nachlasses soll die Organisation XYZ erhalten.“ begünstigen.
Wieso sollte ich die Form des Vermächtnisses / Legats wählen?
Alternativ zu der sehr weitreichenden Erbeinsetzung bietet sich ein Vermächtnis an. Durch ein Vermächtnis (auch Legat) können Sie eine gemeinnützige Organisation am Nachlass beteiligen. Allerdings erhält diese Organisation keine Erbenstellung. Im Moment des Todes eines Erblassers entsteht einzig ein Anspruch des Vermächtnisnehmers (hier die Organisation) gegenüber der Erbengemeinschaft. Die Organisation erhält damit das Recht, das Vermächtnis (den festgelegten Betrag) für sich zu beanspruchen. Da dem Vermächtnisnehmer aber keine Erbenstellung zukommt, haftet er nicht für die Schulden des Erblassers und nimmt auch nicht an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft teil.
Sowohl die Erbeinsetzung als auch die Ausrichtung eines Legats müssen in einer letztwilligen Verfügung geregelt sein. Es ist somit entweder ein Testament zu verfassen oder ein Erbvertrag abzuschliessen. Den Erbvertrag muss ein Notar öffentlich beurkunden, beim Testament reicht eine mit Unterschrift und Datum versehene handschriftliche Fassung aus.
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