Was ist ein Güterstand?
Trotz seines beachtlichen Umfangs innerhalb des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält das Schweizer Güterrecht leider keine Definition des Güterstandes im Gesetz. Daher wird der Begriff an dieser Stelle kurz umschrieben. Der Güterstand regelt zunächst, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte während der Ehe gehören und wie diese im Fall einer Scheidung oder eines Todesfalls des einen Ehegatten aufgeteilt werden. Der gewählte Güterstand bestimmt zudem, wie die Wertzunahme dieser Vermögenswerte aufzuteilen ist, und wie gegenseitige Schulden und Beteiligungen der Ehegatten zu verrechnen sind. Die Schweiz kennt grundsätzlich drei verschiedene Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Die Errungenschaftsbeteiligung
Die Ehegatten unterstehen grundsätzlich den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. Deshalb wird die Errungenschaftsbeteiligung im Gesetz als sogenannter ordentlicher Güterstand bezeichnet. Mit anderen Worten unterstehen Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, der Errungenschaftsbeteiligung. Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Diese beiden wichtigen Begriffe kann man sich als Gefässe vorstellen, auf welche die verschiedenen Vermögenswerte in einer Ehe verteilt werden.
Alle Vermögenswerte, welche ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes erarbeitet, gehören zur Errungenschaft. Der Lohn aus einem Arbeitsverhältnis dürfte das relevanteste Beispiel der Errungenschaft darstellen. Das Eigengut hingegen umfasst Vermögenswerte, die einem Ehegatten bereits zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang, Schenkung oder dergleichen zufallen. Auch Gegenstände zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten, wie beispielsweise Kleider oder Sportgeräte, fallen unter das Eigengut. Wird der Güterstand aufgelöst, beispielsweise durch den Tod eines Ehegatten, so werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung ausgeschieden.
Es wird also eine Auslegeordnung vorgenommen, bei welcher Vermögenswerte hinzugerechnet oder Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut geltend gemacht werden können. Das Ziel dieser Ausscheidung ist es, den sogenannten Vorschlag jedes Ehegatten zu ermitteln. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und Ersatzforderungen, nach Abzug der darauf lastenden Schulden. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht dann die Hälfte des «Vorschlags» des anderen Ehegatten zu, wobei die Forderungen miteinander verrechnet werden. Von dieser vereinfacht dargestellten Grundregelung können die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags abweichen.
Die Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut. Davon sind diejenigen Gegenstände ausgenommen, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Zu beachten ist jedoch, dass das Eigengut der Gütergemeinschaft anders ausgestaltet ist als das Eigengut der Errungenschaftsbeteiligung. Wie bereits bei der Errungenschaftsbeteiligung arbeitet der Gesetzgeber also mit zwei Gefässen, aus welchen der Güterstand zusammengesetzt ist. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung gehört das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt.
Die Ehegatten können jedoch nur im Rahmen der sogenannten ordentlichen Verwaltung, also bei alltäglichen Rechtsgeschäften von geringerer Bedeutung, über das Gesamtgut verfügen. Handelt ein Ehegatte im Bereich der ausserordentlichen Verwaltung, so muss er dies entweder gemeinsam mit dem anderen Ehegatten oder mit dessen Einverständnis tun. Zudem haftet jeder Ehegatte mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für die meisten Schulden. Wenn die Gütergemeinschaft beispielsweise durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Die Ehegatten sind nicht an diese Bestimmungen gebunden; durch den Abschluss eines Ehevertrags können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anpassungen vornehmen.
Die Gütertrennung
Im Gegensatz zu den anderen beiden Güterständen wird die Gütertrennung im Gesetz nur sehr kurz abgehandelt. Im Allgemeinen ist im Gesetz vorgesehen, dass jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet, nutzt und darüber verfügt. Jeder Ehegatte verfügt also nur über ein einziges Gefäss, dem seine Vermögenswerte zugeteilt werden können. Zudem haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. Auf Begehren eines Ehegatten wird die Gütertrennung zudem bei Vorliegen wichtiger Gründe, beispielsweise bei Überschuldung, angeordnet. Wird über einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten der Konkurs eröffnet, tritt sogar von Gesetzes wegen die Gütertrennung ein. In diesen Fällen spricht man vom ausserordentlichen Güterstand.
Welchen Güterstand soll ich wählen?
Alle Ehegatten unterstehen automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Schliessen sie einen Ehevertrag, haben sie zusätzlich die Möglichkeit, den Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung zu wählen und dabei spezifische Bedürfnisse zu berücksichtigen. Welcher Güterstand für Ehegatten der Richtige ist, kann man nicht pauschal beantworten; dies hängt von den konkreten persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Ehegatten ab. Es ist aber wichtig zu wissen, dass das Güterrecht den Ehegatten sehr viel Gestaltungsspielraum belässt. Ebenfalls ist zu beachten, dass Sie einen vereinbarter Güterstand jederzeit durch eine anderweitige Vereinbarung ändern können.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen die Ehegatten automatisch und ohne Ehevertrag. Sie setzt sich zusammen aus dem Eigengut und der Errungenschaft.
- Die Gütergemeinschaft kann durch den Abschluss eines Ehevertrags vereinbart werden. Sie vereinigt das Vermögen und die Einkünfte zu einem Gesamtgut.
- Die Gütertrennung kann ebenfalls mittels eines Ehevertrags gewählt werden. Die Vermögenswerte und Schulden der Ehegatten bleiben vollständig voneinander getrennt.