Zuordnung zum Nachlass & Wertbestimmung
Was ist der Wert des Nachlasses?
Nach Eintritt eines Erbfalles und Eröffnung einer allfälligen letztwilligen Verfügung ist häufig die erste Frage der Erben: ,,Welchen Wert und Umfang hat die Erbschaft?“ Der Wert des Nachlasses entspricht grundsätzlich den Vermögenswerten des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dazu zählen zunächst sämtliche Gegenstände, welche sich im Eigentum des Erblassers befinden und einen minimalen objektiven Wert aufweisen. Darüber hinaus kann der Verstorbene auch mittels Erbvertrag oder Testament Hausrat oder Sachen von bloss ideellem Wert, z.B. Tagebücher oder Fotoalben, explizit bestimmten Personen zuteilen.
Um herauszufinden, ob dem Erblasser gewisse Gegenstände gehören und somit in den Nachlass fallen, muss man auf die Natur dieser Sachen abstellen. Für Grundstücke (unbewegliche Sachen) gibt in der Schweiz das öffentliche Grundbuch Aufschluss über das Eigentum und die dinglichen Rechte daran. Bei beweglichen Sachen muss man prüfen, wer den Gegenstand besitzt. Darüber hinaus sind Dokumente des Erblassers (Rechnungen, Quittungen, Bestätigungsschreiben ö.ä.) sowie Auskünfte der Betroffenen zu berücksichtigen. Der Wert der Erbsachen wird anschliessend geschätzt und in einem Erbschaftsinventar den Schulden des Erblassers gegenübergestellt.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Eheleuten
Komplexer gestaltet sich die Wertbestimmung der Hinterlassenschaft bei verheirateten Erblassern. Denn im Zeitpunkt des Todes muss bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Vermögen des Erblassers von dem des überlebenden Ehegatten getrennt werden. Danach nimmt jeder sein Eigentum zurück, welches im Besitz des anderen steht. Je nach ehevertraglichem oder ordentlichem Güterstand kann dabei der Wert der Erbmasse unterschiedlich hoch ausfallen.
Tilgung von Schulden & Abgaben auf die Hinterlassenschaft
Welche Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über?
Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben den Nachlass als Ganzes. Zum Erbe gehören damit auch die Schulden und Verpflichtungen des Erblassers. Da der Nachlass bis zur Teilung eine Gesamtheit bildet, sind die Erben auch nur gemeinsam (als sogenannte Erbengemeinschaft) verfügungsberechtigt. Übersteigen die Erblasserschulden seine vorhandenen Vermögenswerte, so haften die Erben solidarisch für seine Verpflichtungen. Vor dieser Haftung können sich die Erben nach Einsicht in das Erbschaftsinventar durch Ausschlagen des Erbes schützen. Hat der Erblasser Forderungen gegenüber dritten Personen, so gehen diese als Teil der Erbschaft auf die Erben über. Die Erben können somit diese Forderungen geltend machen und von Dritten verlangen.
Welche Steuern muss ich bei einer Erbschaft entrichten?
Neben Schulden des Verstorbenen kommt eine weitere finanzielle Belastung auf die Erbschaft hinzu: die Steuern. Bis auf den Kanton Schwyz und Obwalden kennen alle schweizerischen Kantone eine Erbschaftssteuer und meist auch eine parallel laufende Schenkungssteuer (um Umgehungen durch Schenkung zu Lebzeiten zu vermeiden). Um Familienmitglieder nicht zu belasten, sind Nachkommen und Ehegatten des Erblassers fast immer von dieser Steuerpflicht befreit. Auch Konkubinatspartner und die Eltern des Verstorbenen sind in manchen Kantonen von dieser Pflicht ausgenommen. Die Steuerbeträge hängen also mit anderen Worten meist von der Beziehung zwischen Erblasser und Empfänger ab. Eine schweizweite Übersicht für die Erbschaftssteuern anhand der Beispielsumme von 500‘000 Franken finden sie hier. Jeder Erbe hat seine Erbschaftssteuern auf den Anteil am Erbe zu entrichten, der ihm zusteht.
Was bleibt?
Nach Abzug der Schulden und fiskalischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erbe bleibt den Erben netto also ein Teil des vom Erblasser vermachten Vermögens. Dies hat seinen Grund darin, dass seine Gläubiger durch den Todesfall nicht unerwartet mit Forderungsausfällen konfrontiert werden sollen. Dieser Gläubigerschutz geht sogar so weit, dass die Erben für Schulden des Erblassers haften müssen. Auch der Staat, in der Schweiz die Kantone, profitiert über Nachlasssteuern oder Erbanfallsteuern (gestuft nach Beziehung der involvierten Personen) vom Erbfall mit. Dennoch machen Erbschaftssteuern nur einen marginalen Anteil an den gesamten Steuereinnahmen der Eidgenossenschaft aus. Der Grossteil des Erblassereigentums kommt somit den Nachlassempfängern zugute.
Was können Sie tun?
- Sollten Sie eine Erbschaft erhalten, müssen Sie sich über die Vermögenswerte sowie die Schulden und Verpflichtungen des Erblassers informieren.
- Nehmen Sie eine Erbschaft erst an, wenn Sie über den Wert des Nachlasses im Klaren sind.
- Für Ihren eigenen Nachlass können Sie überprüfen, ob die Eigentumsverhältnisse bestimmter Gegenstände klar ersichtlich und beweisbar sind.
- Wird Ihr Nachlass viele Verpflichtungen oder Vermögenswerte wie bspw. Immobilien beinhalten, macht es Sinn, einen Willensvollstrecker einzusetzen, der den Nachlass kompetent verwaltet und die Erbteilung vollzieht.
Das Eigentum des Erblassers fällt nach seinem Tod an die gesetzlichen, erbvertraglichen oder testamentarischen Erben und gegebenenfalls an Vermächtnisnehmer. Aus dem Nachlass werden Schulden des Erblassers beglichen. An zweiter Stelle haften die Erben dafür. Auf die Hinterlassenschaft müssen Sie unter Umständen kantonale Erbschaftssteuern entrichten, wenn Sie als Erbe oder Erbin in keiner Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser stehen.