Die gesetzliche Erbfolge beim kinderlosen Erblasser
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist grundsätzlich auf das klassische Eltern-Kind-Familienmodell ausgerichtet. Erbrechtlich (nicht aber güterrechtlich) sind eingetragene Partnerinnen und Partner den Ehegatten gleichgestellt. Zentral ist dabei, dass die Kinder des Erblassers als seine nächsten erbberechtigten Angehörigen gelten. Sie gehören der sogenannten 1. Parentel. Entscheidend ist, dass ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen den Nachkommen und dem Erblasser besteht. Dieses kann durch die Geburt in der Ehe, Anerkennung, Vaterschaftsklage oder Adoption begründet werden. Obwohl sie der Regelfall sind, sind Blutsverwandtschaft oder Ehelichkeit des Kindes im schweizerischen Erbrecht nicht vorausgesetzt.
Hatte der Erblasser Kinder, die aber bereits vorverstorben sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, so treten deren Nachkommen (Enkel, Urenkel usw. des Erblassers) gleichberechtigt an ihre Stelle. Sie gehören ebenfalls zur 1. Parentel. Hatte er jedoch keine Nachkommen oder lehnen sie alle das Erbe ab, so liegt ein Fall echter Kinderlosigkeit vor. Dann tritt der Stamm der Eltern des Erblassers (allenfalls zusammen mit dessen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner) an die Stelle der Kinder (2. Parentel). Sind auch die Eltern des Erblassers im Todeszeitpunkt bereits verstorben, so folgen deren Kinder (also die Geschwister des Erblassers) und ihnen wiederum ihre Nachkommen (Neffen und Nichten des Erblassers) nach. Dieses Muster lässt sich bis zum grosselterlichen Stamm fortsetzen (3. Parentel).
Sind auch keine Verwandten des grosselterlichen Stammes in der Lage, die Erbschaft anzunehmen, so fällt sie dem Gemeinwesen am letzten Erblasserwohnsitz zu. Dieser bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Andere Länder regeln den Fall, dass der Erblasser keine Nachkommen hat, anders. In Deutschland setzt sich die Erbberechtigung beispielsweise weiter fort. In der Schweiz überwiegen allerdings Praktikabilitätsüberlegungen hinsichtlich Auffindbarkeit und Beweis der Verwandtschaft gegenüber einer losen Familienbande.
Die gewillkürte Erbfolge – wen kann ich begünstigen?
Häufig entspricht diese vom Gesetzgeber vor Jahrzehnten entworfene Standardregelung nicht den Wünschen des Erblassers. In diesem Fall können Sie dank der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine eigene Erbfolge entwerfen. Sie müssen dabei die zwingenden gesetzlichen Pflichtteile der gesetzlichen Erben berücksichtigen. Andernfalls können die Berechtigten mittels Herabsetzungsklage Ihre Verfügung von Todes wegen anfechten.
Im Grunde genommen können Sie innerhalb dieses Rahmens jeder lebenden natürlichen Person und den meisten juristischen Personen ein Erbe oder Vermächtnis ausrichten. Dies ergibt beispielsweise Sinn bei Freunden, Bekannten oder Pflegekräften, zu denen Sie ein besonderes Verhältnis haben oder die sich im Krankheitsfall aufopfernd kümmern.
Eine andere Möglichkeit ist, eine gemeinnützige Organisation zu berücksichtigen, um sich für erhaltene Zuwendungen erkenntlich zu zeigen oder einfach Gutes zu tun. DeinAdieu.ch unterhält Partnerschaften mit unterschiedlichen wohltätigen Organisationen, die wir nach eingehender Prüfung als vertrauenswürdig empfehlen. Darüber hinaus können Sie selbst per letztwilliger Verfügung eine Stiftung, also einem bestimmten Zweck gewidmetes verselbständigtes Vermögen, errichten.
Wer kümmert sich um meine letzten Geschäfte?
Hat der Erblasser niemanden damit beauftragt, notwendige Handlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zu besorgen (dazu gehören beispielsweise Behördengänge, Bestattung, Nachlassabwicklung etc.), fällt diese Aufgabe meist ebenfalls seinen Nachkommen zu. Hinterlässt er einen Ehegatten, so wird dieser natürlich die ihm zumutbaren Aufgaben übernehmen.
Nicht immer jedoch ist dies möglich, sodass kinderlose Betroffene für den Sterbefall besonders vorsorgen sollten. Es ist daher sinnvoll, im Testament einen Willensvollstrecker als neutrale Vertrauensperson einzusetzen. Dieser ist nach Massgabe des letzten Erblasserwillens und seiner Instruktionen für die Besorgung der letzten Handlungen und die Erbteilung zuständig.
Kinder sind unmittelbar nach einem Todesfall als sehr nahestehende Verwandte in vielerlei Hinsicht in der Aufarbeitung involviert. Ihre zentrale Rolle und ihr Fehlen werden dann besonders deutlich. Nichtsdestotrotz können die meisten Fragen gelöst werden:
Per gesetzlicher Erbfolge rücken Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten oder Grossverwandte nach, um den Nachlass des Verstorbenen anzunehmen. Testamentarisch können auch andere nahestehende Personen bzw. gemeinnützige Organisationen begünstigt oder eigene Stiftungen errichtet werden.
Da Kinder im Trauerfall als wichtige Stützen Aufgaben übernehmen, ist eine vorsorgliche Ernennung eines Willensvollstreckers sinnvoll.
Darüber sollten Sie sich Gedanken machen
- Überlegen Sie sich, wer Ihren Nachlass verwalten und die Erbteilung abschliessen kann. Diese Person könnten Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung als Willensvollstrecker einsetzen.
- Sollten Sie keine gesetzlichen Erben haben, macht es Sinn, darüber nachzudenken, wem Sie Ihren Nachlass vererben wollen. Allenfalls kommen gemeinnützige Organisationen in Frage?