Wieso soll ich Anordnungen zu meiner Immobilie im Testament verfassen?
Konflikte und Zeitverlust verhindern
Wenn die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung nicht regelt, was mit der Immobilie in ihrem Nachlass geschehen soll, kann dies bei der Erbteilung zu grossen Problemen und Zeitverlust führen. Denn gelangen Immobilien als Ganzes in den Nachlass, müssen sich die Erben einig sein, was mit den Liegenschaften geschehen soll. Der Grund liegt darin, dass die Erben eine Erbengemeinschaft bilden und alle Erben mit bestimmten Handlungen einverstanden sein müssen. Beispielsweise kann es einzelnen Erben teilweise schwer fallen, sich vom Elternhaus zu trennen, während dies für andere Erben rasch erledigt werden soll. Wegen solcher Meinungsverschiedenheiten kann sich die ganze Erbteilung verzögern, wenn im Testament keine Anordnung zur Liegenschaft steht.
Entscheiden Sie über das Schicksal Ihrer Immobilie
Mit Regeln, die Sie zu Lebzeiten festsetzen, können Sie eine aufreibende und lang andauernde Erbteilung verhindern. Dies trifft vor allem in Bezug auf Immobilien im Nachlass zu. Mit einer „Teilungsvorschrift“ können Sie als Erblasser oder Erblasserin im Voraus festlegen, welchem Erben Sie welche Sache bzw. Immobilie zuteilen wollen. Auch bei Teilungsvorschriften müssen selbstverständlich die Pflichtteile der gesetzlichen Erben eingehalten werden. Bei einer allfälligen Verletzung der Pflichtteile müsste der Überbegünstigte die anderen entsprechend abfinden, wenn die Herabsetzungsklage dazu eingereicht wurde.
Wohnrecht und Nutzniessung
Ehepartner haben gemäss geltendem Erbrecht ein Vorrecht bei zuvor gemeinsam bewohnten Immobilien. Dies geschieht natürlich unter Anrechnung auf ihren Erbteil. Um Ihren überlebenden Partner in Bezug auf Immobilien im Nachlass abzusichern, greift man häufig auf das Instrument des Wohnrechts oder der Nutzniessung. Wo liegen die Unterschiede dieser Gefässe?
- Das Wohnrecht ist persönlich und nicht übertragbar. Der Nutzniesser kann hingegen auch Räumlichkeiten vermieten und die Erträge behalten.
- Beim Wohnrecht trägt der Eigentümer die Kosten. Der Wohnberechtigte trägt also (ausser dem kleinen Unterhalt) keine Kosten für Hypotheken, Renovationen etc. Der Nutzniesser, der Erträge behalten darf, trägt im Umkehrschluss auch die Kosten einer Hypothek, der Versicherungen etc.
Welches Instrument am sinnvollsten ist, ist je nach Einzelfall unterschiedlich. Allenfalls kann es sinnvoll sein, sich in Bezug auf die Nachlassplanung betreffend Immobilien beraten zu lassen.