Meistbegünstigung des Eigenheims
Die Meistbegünstigung ist die erste Variante, mit der Sie verhindern, dass der Ehepartner das Eigenheim aufgeben muss. Mit Blick auf klassische Familienkonstellationen, in denen typischerweise der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin den Nachlass mit den gemeinsamen Nachkommen zu teilen hat, bietet das Erbrecht die Möglichkeit der Begünstigung des Ehegatten. Diese besteht darin, dem überlebenden Ehegatten ein Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass einzuräumen. Dieser würde im Erbgang ihm selbst sowie den gemeinsamen Nachkommen zustehen. Die erbrechtliche Begünstigung kann in einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag mit einer Begünstigung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung verknüpft werden (auch Meist- oder Maximalbegünstigung).
Mit dieser Lösung kann der überlebende Ehegatte einerseits im Besitz des gesamten Eigenheims bleiben. Er muss auch die Kinder vorläufig nicht auszahlen. Mit anderen Worten kann er im Eigenheim wohnen bleiben, ohne die Kinder anderweitig für ihren Erbteil entschädigen zu müssen. Andererseits ist sichergestellt, dass der Nachlass beim Tod des nutzniessungsberechtigten Ehegatten an die gemeinsamen Kinder und nicht (durch dessen letzten Willen) an Dritte gelangt. Der Umfang der Begünstigung kann bei einer Wiederheirat auf Klage der Erben hin herabgesetzt werden.
Das Nutzniessungsrecht tritt an die Stelle des Erbrechts, das dem Ehegatten neben den Nachkommen von Gesetzes wegen zusteht. Neben der Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
Nutzniessung des Eigenheims
Die Nutzniessung ist ein beschränktes dingliches Recht, im Unterschied zum Eigentum als Vollrecht. Der überlebende Ehegatte wird durch die Begünstigung von Todes wegen nach Art. 473 ZGB nicht Eigentümer der Erbschaft. Er erhält lediglich «den vollen Genuss des Gegenstandes», umfassend «das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache», einschliesslich der natürlichen Früchte und Zinserträge.
Dieses Genussrecht fällt auseinander mit dem sogenannten «nackten Eigentum» der Erben, denen die Nutzniessungsgegenstände nach dem Untergang des Nutzniessungsrechts herauszugeben sind. Die bzw. der Nutzniessungsberechtigte ist zur Verwaltung der Sache nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft und insbesondere zur Werterhaltung verpflichtet. Die Erben müssen indessen akzeptieren, dass ihre Erbberechtigung im Umfang der Nutzniessung eingeschränkt bzw. aufgeschoben wird.
Die Nutzniessung aus Art. 745 ff. ZGB muss aber nicht zwingend im Sinne einer umfassenden Begünstigung am gesamten verfügbaren Nachlass eingeräumt werden. Sie kann sich auch auf einzelne bewegliche Sachen, Grundstücke, Rechte oder Vermögenswerte beziehen. Bei Grundstücken ist besonders zu beachten, dass zur Bestellung einer rechtsgültigen Nutzniessung eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Dies gilt namentlich auch für das Eigenheim. Der Eintrag muss gestützt auf einen gültigen Erwerbsgrund, bspw. durch eine Vermächtnisklausel in einer Verfügung von Todes wegen, vorgenommen werden.
Es handelt sich bei der Nutzniessung um eine reguläre Personaldienstbarkeit. Das bedeutet, dass die Berechtigung nur einer bestimmten Person selbst zustehen kann. Das Stammrecht ist daher auch nicht übertragbar; weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, noch von Todes wegen. Erlaubt ist hingegen die Übertragung der Ausübung des Nutzniessungsrechts an Dritte. Darunter fallen die Vermietung, Verpachtung, Gebrauchsleihe etc.
Wohnrecht des Eigenheims
Enger gefasst als die Nutzniessung ist das in Art. 776 ff. ZGB normierte Wohnrecht. Anders als bei der Nutzniessung ist weder das Wohnrecht selbst, noch die Befugnis zu seiner Ausübung vom Berechtigten auf Dritte übertragbar bzw. vererblich.
Der Inhalt des Nutzungsrechts ist nach dem Gesetzeswortlaut die «Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen». Es verleiht dementsprechend nur einen Teil derjeniger Rechte, welche die Nutzniessung verleiht.
Das Wohnrecht kann, je nach Willen der Parteien, als ausschliessliches oder als Mitbenutzungsrecht (mit Eigentümern oder Dritten) ausgestaltet sein. Sein Umfang bemisst sich im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten. Massgeblich sind neben dem Erwerbsgrund (Testament oder Erbvertrag) allfällige Abreden zwischen dem begünstigenden und dem bedachten Ehegatten. Liegt keine ausdrückliche Beschränkung des Wohnrechts auf die Person des Berechtigten alleine vor, so kann dieser «seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen».
Zuweisung auf Anrechnung
In manchen Fällen kommt es vor, dass keine der obengenannten Begünstigungen gültig zustande kommt. Wenn also der Ehepartner auf den Erbfall keine Vorkehrungen betreffend dem Weiterleben des überlebenden Ehegatten im Eigenheim getroffen hat, sieht das Gesetz eine Ersatzlösung vor. Sie gilt sinngemäss auch für den überlebenden eingetragenen Partner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin.
Sowohl das Eherecht als auch das Erbrecht kennen Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zuweisung eines Rechts am Haus bzw. der Familienwohnung unter Anrechnung auf seine ehegüterrechtliche Ausgleichsforderung bzw. seinen Erbteil.
Die Berechtigung kann, je nach den Umständen, die Form des (Voll-)Eigentums, der Nutzniessung oder eines Wohnrechts annehmen. Umstände, welche die Beschränkung auf Nutzniessung oder ein Wohnrecht rechtfertigen, sind bspw. das hohe Alter des überlebenden Ehegatten, sein im Verhältnis zum Grundstückswert (zu) kleiner Erbteil oder das persönliche Verhältnis der Erben zum Erblasser sowie ihre Verbundenheit mit dem Eigenheim.
Diese Bestimmungen sind dispositiver Natur. Die Erblasserin kann in einer Verfügung von Todes wegen den Anspruch auf Zuweisung des Eigenheims ausschliessen, diese Regelungen also abändern.
Sämtliche vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf Grundstücke und Eigenheime, die bis zum Erbgang im Eigentum des verheirateten Erblassers oder im Miteigentum der Ehegatten standen. Bei Mietwohnungen ist es naturgemäss nicht möglich, dem überlebenden Ehegatten eine dingliche Berechtigung an den Räumlichkeiten einzuräumen. Stattdessen greifen hier die besonderen obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 271 ff. OR: Kündigungsanfechtung oder Erstreckung des Mietverhältnisses).