Sein Kind enterben – ist das überhaupt möglich?

Sein Kind enterben: Die Regeln dazu sind sehr strikt und lassen dem Erblasser oft nur die Möglichkeit, seine Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Unmöglich ist es aber nicht. Keinen Kontakt zu pflegen wird aber nicht ausreichen.

Das Kind enterben aufgrund verschiedener Situationen

Leider hört man immer öfter von Alterseinsamkeit. Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern wird weniger gepflegt. Die Kinder haben eigene Familien oder fordernde, zeitintensive Jobs, leben weit weg oder haben schlichtweg andere Prioritäten. Teilweise kommt es auch vor, dass die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern durch Streitigkeiten zerrüttet wurden. Doch was auch immer der Grund ist, die Folge ist dieselbe: Die Kinder kommunizieren nicht oder nur selten mit ihren Eltern. Einige Eltern mag dies enttäuschen, sie denken daran, die Kinder zu enterben. Aber ist dies so einfach?

Wie enterbe ich richtig? – Enterben ist leichter gesagt als getan

Um obige Frage kurz und bündig zu beantworten: Nein, es ist nicht so einfach. Floskeln wie „wir enterben dich, wenn du dies oder das tust“ oder „wir streichen dich aus unserem Testament“ haben meist keine juristische Relevanz. Erstens, weil nur pflichtteilsberechtigte Erben „enterbt“ werden können und zweitens, weil die Voraussetzungen für eine Enterbung relativ strikt sind. Als Grund, um seine Kinder zu enterben, reicht es nicht aus, keinen Kontakt zu haben, oder diesen nicht aufrechterhalten zu wollen.

Es gibt zwei Formen der Enterbung. Die präventive und die strafbedingte Enterbung. Mittels der Strafenterbung kann der Erblasser pflichtteilsberechtigten Erben ihren gesamten Erbteil entziehen. Dafür müssen aber zwei Bedingungen gegeben sein. Erstens, das zu enterbende Kind muss entweder schuldhaft eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person ausgeübt haben oder schuldhaft seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt haben. Und zweitens, der Erblasser darf dem Täter sein Verhalten nicht verziehen haben. Beachten Sie, dass die Verzeihung, obwohl nie ausgesprochen, möglicherweise auch durch das Verhalten des Erblassers angenommen werden kann.

Bei der Präventiventerbung können Eltern ihren Nachkommen die Hälfte des ihnen zustehenden Erbteils entziehen. Dafür müssen aber Schuldscheine gegen den Erben im Gesamtumfang von einem Viertel des Erbteils vorliegen. Ausserdem muss der Teil, der dem Erben entzogen wird, an dessen Nachkommen vererbt werden. Der Erblasser kann also bei der Präventiventerbung nicht nach seinem Gutdünken über den frei werdenden Erbteil verfügen. Für eine noch etwas genauere Auseinandersetzung mit dem Thema Enterben besuchen sie den Blog Enterben – leichter gesagt als getan.

Was man sonst tun kann

Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen Eltern zu Lebzeiten aktiv werden. Mittels Erbvertrag können Eltern mit ihren Kindern genau vereinbaren, wie viel sie ihnen überlassen. Ein solcher Vertrag bedingt die Unterschrift des Erben, was sich abhängig vom Vertragsinhalt als schwierig herausstellen kann. Eine weitere Option besteht darin, seinen Besitz zu Lebzeiten nach und nach zu verschenken oder wohltätigen Organisationen zukommen zu lassen. Je nach Umfang und Zeitpunkt einer Schenkung können die Kinder diese nach Ihrem Tod jedoch anfechten. 

Deshalb die letzte Möglichkeit: Denken Sie weniger darüber nach, wie Sie Ihre Kinder enterben können. Wenn Sie diesen keine Erbschaft hinterlassen wollen, dann fangen Sie am besten damit an Ihr eigenes Leben vollumfänglich auszukosten. Ihre Ersparnisse werden Sie ohnehin nicht ewig mitnehmen können.

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