Die Erbengemeinschaft vor der Erbteilung
Vor Eintritt eines Sterbefalles gehört die spätere Erbschaft dem Erblasser. Auch danach bleibt sein Hab und Gut für eine gewisse Zeit, bis zur Erbteilung, als Einheit zusammengefasst. Dazu besteht zwischen mehreren Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Sie kann nur im Gesamteigentum über den Nachlass bestimmen. Im Gegensatz zum Miteigentum bedeutet dies, dass für Vermögensverschiebungen grundsätzlich die Einstimmigkeit aller Berechtigten notwendig ist. So möchte der Gesetzgeber verhindern, dass einzelne Erben vor der Zuweisung ihrer Erbsachen zum Nachteil der anderen darüber verfügen. Gibt es nur einen Erben, so fällt die Erbengemeinschaft automatisch dahin.
Die Erbengemeinschaft löst sich mit der Erbteilung auf. Diese kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, soweit dem nicht eine Vorschrift im Gesetz oder einer Verfügung von Todes wegen entgegenstehen.
Die Erbteilung
Bei der Erbteilung geht es nicht um die Berechnung vermögenswerter Ansprüche (siehe auch: Die Erbteilung – wer erbt wie viel), sondern um deren Tilgung durch Wertsachen aus dem Nachlass. Die Erben unterstehen einer Informationspflicht über Erbgegenstände in ihrem Besitz. Sie können können die Modalitäten der Teilung, wer also was wie erbt, an sich untereinander (einstimmig) frei vereinbaren. Zu beachten sind allerdings Teilungsvorschriften, mit denen der Erblasser letztwillig anordnen kann, wem welche Vermögenswerte oder Gegenstände zufallen. Macht er keine solchen Vorschriften, so haben im Grunde alle Erben dieselben Ansprüche auf die Erbsachen. Sie können sich über die Aufteilung einigen oder den Nachlass im Auslosungsverfahren gewillkürt oder per Ziehung zuteilen.
Werteinbussen verhindern
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, Erblasser wie auch Erben oder Vermächtnisnehmern (siehe auch: Was ist das Vermächtnis), dass das Erbe durch den Teilungsvorgang möglichst wenig an Wert verliert. Daher schreibt das Erbrecht vor, dass Erbschaftssachen, die durch eine Teilung wesentliche Werteinbussen erleiden würden, möglichst ungeteilt einem einzelnen Erben zukommen sollen. Dies gilt insbesondere für Grundstücke, Sammlungen, Anlagedepots oder Immaterialgüter von hohem Wert.
Es ist den Erben freigestellt, untereinander den Auskauf solcher Gegenstände zu vereinbaren oder sie ins Miteigentum zu überführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sieht das ZGB den Verkauf oder die Versteigerung der Sache und die Entschädigung der Miterben aus dem Erlös vor. In beiden Fällen – Teilung unter den Erben und Veräusserung – können Wertverluste drohen. Es ist dem Erblasser folglich ratsam, unter Beizug eines fachkundigen Juristen möglichst werterhaltende und der familiären Situation angepasste Teilungsvorschriften zu erlassen. Er muss dabei auf die Gesetzmässigkeit, insbesondere die Wahrung der Pflichtteile jedes Erben, achten.
(Interessens-)Konflikten vorbeugen – Willensvollstrecker einsetzen
Es ist möglich, dass selbst gut durchdachte Teilungsvorschriften im Zeitpunkt der Erbteilung nicht zu den Bedürfnissen der Hinterbliebenen passen. Im schlimmsten Fall kommt es zu Konflikten zwischen den Miterben, wenn mehrere von ihnen Ansprüche auf dieselben Gegenstände geltend machen. Zur Vermeidung solcher Konflikte ist es sinnvoll, im Testament einen Willensvollstrecker als neutrale Vertrauensperson einzusetzen. Dieser ist nach Massgabe des letzten Erblasserwillens und seiner Instruktionen für die Erbteilung zuständig. So kann der Erblasser Interessenskonflikte vorbeugen und dafür Sorge tragen, dass nicht die Erben selbst sich um die Aufteilung des ihnen zufallenden Nachlasses kümmern müssen. Entgeltliche Handlungen im Zusammenhang mit der Erbteilung werden grundsätzlich aus der Erbmasse bezahlt. Falls diese nicht ausreicht, haften die Erben solidarisch.
Die Erbschaft kommt ihren Empfängern nicht unmittelbar mit dem Eintritt eines Sterbefalles zu. Zunächst gilt es, anhand gesetzlicher oder vom Erblasser gewillkürter Bestimmungen, die wertmässigen Ansprüche jedes Erbberechtigten zu ermitteln und die vorhandenen Vermögenswerte zu inventarisieren. Für diese Zeit besteht zwischen den Erben eine zur Gesamthand am Erbe berechtigte gesetzliche Gemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft wird mit der Erbteilung, im Zuge derer die vermögenswerten Ansprüche aus den Erbschaftssachen befriedigt werden, aufgelöst. Zur Erbteilung stehen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung, deren Wahl im Ermessen von Erblasser, Erbengemeinschaft, Behörden oder Willensvollstreckern steht. Sie stehen vor allem im Zeichen der Wahrung guter familiärer Beziehungen sowie der Werterhaltung der Erbsachen.
Eine Antwort auf „Wie läuft eine Erbteilung ab?“
André Schaad