Nachlassfähigkeit im engeren Sinne
Sie haben sich während Jahrzehnten im Berufsleben einiges an Vermögen erarbeitet. Neben einem schönen Eigenheim (Wert: CHF 1.5 Mio, Hypothek bereits komplett abbezahlt) besitzen Sie ein Ferienhaus im sonnigen Tessin (Wert: CHF 1 Mio abzüglich der Hypothek von CHF 0.5 Mio) und einen silbernen Mercedes (Wert: CHF 100’000). Zu diesem Vermögen sind Sie durch die harte Arbeit in Ihrer eigenen Rechtsanwaltskanzlei gekommen. Beim Verfassen ihres Testaments stellen Sie sich die Frage: „Wie viel ist wohl meine Kanzlei wert?“ Die enttäuschende Antwort: Einiges, so lange Sie dort arbeiten, kaum mehr etwas, nachdem Sie weg sind. Stark personenbezogene Unternehmen sind grundsätzlich kaum nachlassfähig. Eine gezielte Nachfolgeplanung kann aber dazu führen, dass Sie mit einer nicht unerheblichen Summe Geld abgefunden werden. Und dieses Geld ist sehr wohl nachlassfähig.
Die Nachlassfähigkeit im weiten Sinne
Breiten wir den Begriff der Nachlassfähigkeit aus. Wir schliessen nun zusätzlich Vermögensgegenstände mit ein, deren Übertragung bei einer Erbschaft aus unterschiedlichen Gründen kompliziert ist.
Nehmen wir an, dass Sie das in der Einführung genannte Vermögen besitzen, verheiratet sind und drei Söhne haben. Haben Sie nicht daran gedacht, ein Testament zu erstellen oder werden Sie unerwartet aus dem Leben gerissen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach erbt Ihre Frau die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Kinder. Von Ihrer Erbschaft über total CHF 2.1 Millionen bekommt Ihre Frau somit CHF 1.05 Millionen, jeder der drei Söhne CHF 350’000. Doch selbst wenn die Ferienwohnung sowie der Mercedes verkauft werden, reicht der Erlös nicht aus, um alle Ihre drei Söhne auszubezahlen. Ihre Frau wird gezwungen, das Haus zu verkaufen oder erneut eine Hypothek darauf aufzunehmen. Dies ist mit Einbussen verbunden und somit weder im Sinne Ihrer Gattin, noch Ihrer Söhne oder Ihres Vermögens.
Woran Sie denken sollten
Eine ähnliche Situation spielt sich zurzeit im Kreise einer mir bekannten Familie ab: Der Vater starb an einem Herzinfarkt und anstatt die Mutter zu unterstützen, wenden sich die Kinder von ihr ab und verlangen die Auszahlung ihres gesetzlichen Erbteils. Die Mutter steht vor einem Scherbenhaufen.
Eine solche Situation lässt sich glücklicherweise verhindern. Überlegen Sie sich frühzeitig, was dereinst mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Dann haben Sie ausreichend Gelegenheit, solche Fälle schon vor der Entstehung zu vermeiden. Folgende drei Möglichkeiten stehen Ihnen zur Auswahl:
- Reduktion der Erbschaft auf den Pflichtteil: Bei Kindern liegt der Pflichtteil bei ¾ dessen, was sie bei einer gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Würden in unserem Beispiel alle drei Söhne auf ihren Pflichtteil gesetzt, würden sie zusammen noch CHF 787’500 erhalten. Der Verkauf der Ferienwohnung und des Mercedes reichen noch nicht ganz aus. Dennoch ist die Restsumme wesentlich einfacher, u.U. aus dem Barvermögen Ihrer Frau, stemmbar. (Vgl. Erbrechtsrevision – Was ändert sich für mich?)
- Erbvertrag: Das Schweizer Recht lässt eine verbindliche Abmachung über die Erbschaft zu. Mittels eines Erbvertrags können gesetzliche Erben sogar unentgeltlich auf ihr zukünftiges Erbe verzichten. Oftmals erfolgt dieser Verzicht aber nicht ganz gratis. In jenen Fällen liegt ein Erbauskauf vor (vgl. Was ist der Unterschied zwischen Erbverzicht und Erbauskauf?). Dazu mehr im Ratgeber zum Erbvertrag.
- Nutzniessung: Mittels Nutzniessung können Ehepartner den jeweils überlebenden Ehegatten zu dessen Lebzeiten begünstigen. Mehr zum Thema Nutzniessung erfahren Sie im verlinkten Ratgeber.