Wann kommt welches Inventar?
Die Bestimmung des Nachlasses beginnt in der Regel mit einem obligatorischen Inventar. Dieses wird benötigt, um die Erbschaftssteuern und die Erbteilung zu berechnen. Innerhalb eines Monats nach dem Todesfall steht jedem Erben das Recht zu, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Einblick in ein solches Inventar ermöglicht jedem Erben, seine geldwerten Erbansprüche zu klären. Es bestehen aber keine direkten Ansprüche auf Sachen, sofern dies nicht testamentarisch vorgesehen ist.
Die Erstellung eines öffentlichen Inventars empfiehlt sich derweil besonders bei Unklarheit bezüglich der Ergiebigkeit einer Erbschaft. Das Inventar ist bei derselben Behörde zu ersuchen, bei welcher auch die Ausschlagung gemeldet werden müsste. Es handelt sich hierbei in der Regel um das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Kantonal können hierbei aber Unterschiede bestehen (zum Vergleich: Bern, Zürich). In unserem Downloadcenter finden sie eine Vorlage für den Antrag für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars.
Nachdem das öffentliche Inventar erstellt ist, können die Erben während eines Monats klären, was fortan mit dem Erbe geschieht. Das öffentliche Inventar hat den Vorteil, dass sich die Erbenhaftung bei Annahme der Erbschaft auf die aufgeführten Schulden beschränkt. Daraus folgt, dass die Erben sowohl die Aktiven wie auch die Passiven des Erblassers übernehmen müssen.
Der Rechnungsruf
Wie beschrieben stellt sich das öffentliche Inventar aus den Aktiven und Passiven des Erblassers zusammen. Das heisst, die zuständige Behörde fordert alle Schuldner und Gläubiger auf, ihre Schulden und Forderungen anzumelden. Dadurch entsteht das öffentliche Inventar.
Dazu veröffentlicht das Amt die Personalien des Verstorbenen. Es folgt eine Fristansetzung für die Anmeldung der Gläubiger und Schuldner. Zusätzlich wird der Hinweis auf die Folgen ausgegeben, falls die Anmeldung unterlassen wird. Nach Ablauf der Frist schliesst das öffentliche Inventar.
Achtung Kostenfalle!
Normalerweise werden die Kosten für die Erstellung des öffentlichen Inventars direkt mit dem Nachlass verrechnet. Reichen jedoch die flüssigen Mittel der Erbschaft voraussichtlich nicht für die Gebühren aus, verlangt das zuständige Amt vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss. Dieser kann mehrere Tausend Franken betragen. Dazu kommen Anordnungskosten der Gerichte. Sind genügend Mittel im Nachlass vorhanden, wird der gesuchstellende Erbe daraus entschädigt. Ansonsten haftet er mit dem Kostenvorschuss. Denken Sie daher gut darüber nach, ob sich die Erstellung eines öffentlichen Inventars lohnt. Besonders bei kleineren Erbschaften ist dies nicht zwingend der Fall.
Worüber Sie sich Gedanken machen können:
- Könnte es bei der Erbteilung zu einer ungerechten Verteilung kommen?
- Gibt es Vermögenswerte, die ursprünglich einmal vom Erblasser ausgeliehen oder weggegeben wurden?
- Ist die Vermögenslage des Erblassers so übersichtlich, dass die Erben einen gesamtheitlichen Überblick erlangen können?
- Könnten die Schulden des Erblassers (Passiven) die Vermögenswerte (Aktiven) bei weitem übersteigen?
- Bietet es sich allenfalls an, das Erbe auszuschlagen?
- Deckt der Nachlass den Kostenvorschuss voraussichtlich?
- Ist es den finanziellen Aufwand wert, falls der Nachlass den Kostenvorschuss nicht deckt?
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