Kann man Passwörter vererben?
Juristisch gesehen ist die Frage einfach zu beantworten: Aufgrund der «Universalsukzession», d.h. des Übergangs aller Aktiven und Passiven des Erblassers, gehen alle seine Besitztümer in die Erbmasse über. Da aber weder Worte noch Gedanken vererbt werden können, müssen Passwörter in irgendeiner greifbaren Form festgehalten werden. So z.B. niedergeschrieben auf einem Blatt Papier oder abgespeichert in einem Word-Dokument auf dem Computer (in diesem Fall wird der Computer mit allen sich darauf befindenden Daten vererbt). Da beide Varianten mit gewissen Risiken verbunden sind, empfiehlt sich die Nutzung spezieller dafür vorgesehener Online-Services für die Speicherung und Weitergabe von Passwörtern.
Die Unterscheidung von Zugang und Eigentum
Wichtig zu wissen ist, dass der reine Zugang zu verschiedenen Dateien, Portalen etc. noch keiner Erlaubnis entspricht, über die dahinterliegenden Daten und Werte zu verfügen. Das Passwort ist damit zwar der Schlüssel zu den gespeicherten Werten, konstituiert jedoch nicht ihr Eigentum. Das Schweizer Erbrecht sieht bei der Aufteilung der Erbschaft eine wertmässige Verteilung (in Geldeinheiten) vor. So erlaubt einem z.B. ein E-Banking Login noch nicht, über das Vermögen auf den dazugehörigen Konten zu verfügen. Im Falle eines Erben, der in seinem Erbteil ein Notizbuch mit einer Passwortliste findet, verhält es sich gleich. Eröffnen die Passwörter Zugang zu verlorengeglaubten Werten, so haben die anderen Erben gemäss Testament oder Gesetz einen Anspruch auf ihren Anteil der Werte.
Um diesen Komplikationen schon im Vornhinein zu begegnen, empfiehlt es sich, online eine Passwortliste einzurichten, im Testament einen Willensvollstrecker einzusetzen und diesen mit der Sammlung und Verteilung aller Werte zu beauftragen.
Siehe auch: Erben 2.0 – der digitale Nachlass