Begünstigung des Partners
Für im Konkubinat lebende Personen ist es sinnvoll, die Partnerin/den Partner als Vorerbin der freien Quote gegenüber den Kindern einzusetzen. Die Kinder erhalten damit vorerst den Pflichtteil. Der Rest des Erbes der Konkubinatspartnerin fällt nach deren Tod ebenfalls den Kindern zu, wenn diese als Nacherben eingesetzt sind.
Für Situationen, in denen der überlebende Partner im gemeinsamen Haus wohnt, kann es sinnvoll sein, diesem die Nutzniessung am Haus einzuräumen. Als Nutzniesser kann der überlebende Partner weiterhin im Haus wohnen. Renovationen und Umbauten müssten allerdings mit den Kindern abgesprochen werden. So können allfällige Diskussionen um Immobilien vermieden werden.
Stirbt ein Konkubinatspartner, hat sein Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der AHV. Bei der Pensionskasse gibt es aber Möglichkeiten, eine Person einsetzen zu lassen. Hierfür muss man sich bei seiner Pensionskasse möglichst früh erkundigen. In einem Erbvertrag können weitere Begünstigungen – namentlich Erbvorbezüge oder Arten der Meistbegünstigung – vereinbart werden.
Stief- und Pflegekinder berücksichtigen
Stief- und Pflegekinder werden vom Erbrecht im ZGB nicht berücksichtigt. Sie erhalten also nur etwas, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag begünstigt werden. Hierbei dürfen natürlich die Pflichtteile der gesetzlichen Erben nicht verletzt werden. Diese ändern sich mit der anstehenden Erbrechtsrevision.
Pflichtteile gilt es zu berücksichtigen, um Streit zu vermeiden. Es kann auch sinnvoll sein, sich steuerlich beraten zu lassen. Bei Begünstigung von Stief- und Pflegekindern können sich – je nach Kanton – steuerliche Konsequenzen ergeben. Finden Sie dazu in unserem Verzeichnis den passenden Fachexperten.