Die Meldepflicht – Todesfall melden
Nach dem Ableben einer Person oder dem Auffinden des leblosen Körpers müssen die Angehörigen den Todesfall bei der Wohngemeinde der*des Verstorbenen melden. Hierbei müssen Sie den Behörden folgende Dokumente vorweisen:
- Ärztliche Todesbescheinigung oder Todesmeldung
- Schriftenempfangsschein / Familienbüchlein / Familienausweis
- Personalausweis / Pass / Identitätskarte
- Bei Ausländern zusätzlich: Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung
Bei den lokalen Behörden sind je nach Gemeinde das Zivilstands- oder das Bestattungsamt über den Todesfall zu informieren. Je nach Grösse der besagten Gemeinde gibt es eine spezielle Anlaufstelle. In kleineren Ortschaften werden die verschiedenen Ämter teilweise von den gleichen Personen ausgeübt.
Wer stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus?
Ist die Person zu Hause verstorben, so muss ein Arzt (Notarzt [Telefonnummer: 144], Hausarzt) den Tod dieser Person feststellen. Anschliessend wird der Arzt die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen. Ist die Person in einer Institution wie bspw. Krankenhaus, Gefängnis oder Heim verstorben, wird die Todesbescheinigung dort ausgestellt. Anschliessend lassen diese Stellen die Todesbescheinigung dem Zivilstandsamt zukommen. Dieses wird danach die Todesurkunde (auch Sterbeurkunde oder Todesschein genannt) ausstellen.
Spielt die Todesursache für die Meldepflicht eine Rolle?
Sind Sie Ihrer Meldepflicht als Angehörige oder Angehöriger des Verstorbenen nachgekommen, so hängen die nächsten Schritte von der Todesursache des Verstorbenen ab. Der Arzt wird mit der ärztlichen Todesbescheinigung diese Frage beantworten. Handelt es sich beim Todesfall um einen natürlichen Tod, so geht es mit der Aufbahrung, Kremation oder der Erdbestattung der verstorbenen Person weiter. Ist die Todesursache nicht natürlich oder unklar (bspw. bei Verdacht auf einen Unfall, Suizid oder ein Verbrechen), so wird der Arzt dies der Polizei oder der Staatsanwaltschaft melden. Das wichtigste für Sie als Angehörige ist also eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung zu haben und die zuständige Stelle über den Todesfall zu informieren.
Bis wann sind die Behörden zu informieren?
Der Arzt, und im Falle eines Verdachtes auf Unfall, Suizid oder Verbrechen auch die Polizei, sind unverzüglich nach dem Auffinden der oder des von uns Gegangenen zu benachrichtigen. Die Behörden (Zivilstands- oder Bestattungsamt) müssen Sie über den Tod der verstorbenen Person innerhalb von zwei Arbeitstagen informieren. Von diesen zwei Arbeitstagen sind die Samstage, Sonntage und allgemeinen Feiertage ausgenommen. Für alle weiteren Anlaufstellen gibt es keine besonderen Fristen. Es gilt jedoch das Motto „je früher, desto besser!“. Dies gilt v.a. für die anderen Angehörigen und den Arbeitgeber, welche am besten noch am Todestag zu informieren sind.
Wie ist das Vorgehen, wenn Auslandbezüge bestehen?
Stirbt eine Person in der Schweiz, welche ihren Wohnsitz im Ausland hatte, so müssen die Angehörigen auch in diesem Fall ihrer Meldepflicht nachkommen. Sie müssen dabei die zuständige Stelle am Sterbeort des*der Verstorbenen informieren.
Wenn dagegen eine Person mit schweizerischem Bürgerrecht im Ausland verstirbt, so sieht das Vorgehen ein wenig anders aus. In diesen Fällen meldet die ausländische Behörde den Todesfall der Schweizer Vertretung in diesem Land. Die Schweizer Vertretung wiederum informiert den Heimatort des Verstorbenen.
Beachten Sie folgendes
- Unsere zweiseitige Checkliste beschreibt Ihnen das Vorgehen vom Todesfall bis zur Bestattung und gibt Ihnen einen Überblick über alle wichtigen Schritte.
- Informieren Sie sich, welche Stellen in Ihrer Region beim Tod Ihrer Angehörigen zuständig wären.
- Allenfalls macht es Sinn, sich über die Art der eigenen Bestattung oder des Grabs Gedanken zu machen.
- Falls Sie Anordnung bezüglich Ihrer Abdankung, des Grabs oder sonstige Verfügungen zu Ihrem Nachlass machen wollen, können Sie hier Vorlagen zu Testamenten und Erbverträgen herunterladen.