Das Wichtigste in Kürze
- Den erbrechtlichen Klagen geht ein Schlichtungsverfahren voraus.
- Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind kostenpflichtig.
- Die Höhe der Kosten sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
- Die unterliegende Partei muss nur bis zu einem bestimmten Betrag die Anwaltskosten der Gegenpartei tragen.
Es gibt verschiedene Gründe, warum sich Erben vor Gericht gegenüberstehen. So kann es sein, dass einer der Erben mit einer Erbteilungsklage die Teilung oder ein Erbe mit der Herabsetzungsklage die Herstellung seines Pflichtteiles verlangt. Möchte eine Person eine erbrechtliche Streitigkeit mit Miterben oder Dritten vor Gericht bringen, muss sie zunächst ein Schlichtungsverfahren durchlaufen. Mit dem Schlichtungsverfahren wird versucht, die Beteiligten zu einer aussergerichtlichen, einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Ist das Schlichtungsverfahren erfolgreich, hat die unterlegene Partei die von der Schlichtungsbehörde in Rechnung gestellten Kosten zu tragen. Die Parteientschädigung der Gegenpartei muss sie hingegen nicht bezahlen.
Können sich die Beteiligten nicht einigen, erteilt die Schlichtungsbehörde dem Antragsteller eine Klagebewilligung. Mit dieser Klagebewilligung kann der Antragsteller die Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Aufgrund der Komplexität erbrechtlicher Streitigkeiten nehmen die Betroffenen häufig anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gerade wenn es vor Gericht geht, ist dies unbedingt zu empfehlen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, hat die unterlegene Person die Prozesskosten zu tragen. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung (z.B. Anwaltskosten) – einschliesslich derjenigen der Gegenpartei.
Kosten für das Gerichts- und/oder Schlichtungsverfahren
Sowohl das Gerichts- als auch das Schlichtungsverfahren sind bei erbrechtlichen Streitigkeiten kostenpflichtig. Die Gebühr für das Schlichtungs- und Gerichtsverfahren ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Bei der Gebühr handelt es sich um eine Pauschale. Dadurch sind in den meisten Kantonen alle Kosten für das gerichtliche Verfahren gedeckt (beispielsweise Mitteilungen oder Auslagen wie Kopien). Es können aber Gebühren wie etwa für Übersetzungen und die Beweisführung hinzukommen (z.B. Gutachterhonorare oder Einholung schriftlicher Auskünfte).
Beachten Sie zudem, dass die Schlichtungsbehörde und das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen können.
Gebühr für das Schlichtungsverfahren
Je nach Kanton richtet sich die Höhe der Pauschale für das Schlichtungsverfahren nach dem Streitwert oder nach dem Ausgang der Verhandlung. Zudem sehen einige Kantone vor, dass die Gebühr je nach Komplexität oder Umfang der Akten erhöht oder gesenkt werden kann. Der Streitwert ist der Geldbetrag oder der Wert, um den es in einem Streitfall geht. Bei der Erbschaftsklage beispielsweise bestimmt sich der Streitwert in der Regel anhand des Werts des herauszugebenden Vermögenswerts. Bei der Vermächtnisklage richtet sich der Streitwert regelmässig nach dem Wert des geltend gemachten Vermächtnisses.
Beispiel für den Kanton Zürich:
Im Kanton Zürich richtet sich die Gebühr nach dem Streitwert und nicht dem Ausgang der Verhandlung. Die Gebühr beträgt je nach Streitwert zwischen CHF 65 und CHF 1’240. Die genauen Kosten finden Sie in der Gebührenverordnung des Kantons Zürich.
Erblasser Ernesto aus Zürich vererbt seinem Freund Tim eine Uhr im Wert von CHF 5’500. Die vermeintliche Uhr – eine Omega – befindet sich im Safe in der Wohnung von Ernesto und seiner Frau Larissa. Larissa möchte die Uhr nicht an Tim aushändigen. Sie ist der Meinung, dass ihr Mann Ernesto nicht die Omega an Tim vermacht hat. Tim überlegt sich nun ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, um doch noch an die Omega zu gelangen. Die Gebühr beläuft sich gemäss der Gebührenverordnung des Kantons Zürich auf CHF 250-420. Wer von den beiden diese Kosten zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab.
Gebühr für das Gerichtsverfahren
Auch die Gerichtsgebühren sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Kantone bestimmen die Höhe der Gerichtsgebühren zunächst nach dem Streitwert. Sie kann aber je nach Zeitaufwand oder Schwierigkeit des Falles erhöht oder gesenkt werden. Die Bandbreite der Gebühren ist sehr gross. Im Kanton Zürich beträgt sie mindestens CHF 150 (Streitwert bis CHF 600) und bei einem Streitwert über CHF 10 Mio. über CHF 120’750.
Beispiel:
Greifen wir das Beispiel von Ernesto und seinem Freund Tim wieder auf. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann beläuft sich die Gebühr ca. auf CHF 1’120. Wie auch beim Schlichtungsverfahren muss die unterliegende Person die Kosten tragen.
Parteientschädigung
Grundsätzlich wird der Stundensatz mit dem Anwalt bzw. der Anwältin individuell vereinbart. Bei Gerichtsverfahren muss jedoch die unterlegene Partei die Parteientschädigung der obsiegenden Partei übernehmen. Um zu verhindern, dass überhöhte Honorare vereinbart werden, ist die Höhe der Parteientschädigung gesetzlich begrenzt. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Kanton ab. Im Kanton Zürich sind sie hier aufgelistet.
Beispiel:
Im Kanton Zürich muss die unterliegende Partei bei einem Streitwert von CHF 40’000 für eine Entschädigung von bis zu CHF 6’100 aufkommen. Der Betrag kann in gewissen Fällen (z.B. bei besonders schwierigen Fällen) erhöht oder gesenkt werden.
Somit wird deutlich, dass erbrechtliche Streitigkeiten sehr teuer werden können. Eine anwaltliche Einschätzung kann hilfreich sein, um herauszufinden, ob ein Gerichtsverfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist. Gerne verweisen wir Sie diesbezüglich auf unsere kostenlose Erstberatung.