Die Schenkung – eine Alternative zur Erbschaft?

Die Schenkung – ein Fluch und Segen zugleich. Ihr Vater verstirbt, und Ihre Mutter fängt an Menschen zu beschenken: ein Auto für die Nachbarstochter, eine Reise für die beste Freundin. Als Erben bekommen Sie noch einen Batzen Geld. Sie fürchten sich. Was können Sie tun?

Was ist eine Schenkung?

Sie ist ein normales Rechtsgeschäft (siehe auch: Mustervertrag in unserem Downloadcenter). Der Schenker überlässt dem Beschenkten eine Sache, ohne eine Gegenleistung dafür zu bekommen. Bei der Handschenkung wird die Sache übergeben und damit die Schenkung abgeschlossen. Beim Schenkungsversprechen hingegen muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Dieses Versprechen kann Auflagen oder Bedingungen enthalten, ist aber wie jeder andere Vertrag rechtlich einklagbar. Eine Schenkung auf den Todeszeitpunkt wird gleich behandelt wie ein Vermächtnis (siehe dazu: Das Vermächtnis – eine Alternative zur Erbenstellung).

Inwiefern unterliegen sie der Ausgleichungspflicht?

Gesetzliche Erben (Nachfahren, Eltern, Geschwister etc.) haben einen Ausgleichungsanspruch. Schenkungen an die gesetzlichen Erben, welche normale Gelegenheitsgeschenke übersteigen, müssen vom Empfänger ausgeglichen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Schenker die Schenkung ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit. Bei der Befreiung müssen Sie jedoch die jeweiligen Pflichtteile der Erben beachten. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen der Ausgleichung und der Herabsetzung von Schenkungen an nicht gesetzliche Erben wichtig. Werden die Pflichtteile verletzt, können die Erben eine Herabsetzungsklage vorbringen. Somit müssen Empfänger von grösseren Geschenken, die sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers erhalten haben, diese unter Umständen zurückgeben.

Ein Fallbeispiel

Betrachten wir das einleitende Beispiel: Solange die Frau lebt, kann sie mit ihrem Vermögen anstellen, was sie will. Nach dem Tod ihrer Mutter müssen sich die Geschwister das erhaltene Geld an den Erbteil anrechnen lassen. Hat der Schenker den Empfänger von der Ausgleichungspflicht befreit, geschieht die Anrechnung nur, wenn der Pflichtteil verletzt wurde. Bei den Geschenken kommt es auf den Zeitraum an. Sind zwischen Schenkung und Tod der Erblasserin mehr als fünf Jahre vergangen, sind sie machtlos. Andernfalls können die Geschwister die Herabsetzung verlangen, jedoch auch nur, wenn ihr Pflichtteil verletzt wurde.

Finanzielle Folgen

Neben den erbrechtlichen Konsequenzen kann eine Schenkung auch steuerliche Folgen nach sich ziehen. Denn Schenkungen können einer sogenannten Schenkungssteuer unterliegen. Die Kantone sind dabei für die Schenkungssteuern zuständig und erheben diese. Einige Kantone sehen Grenzen vor, bis zu denen eine Schenkung keine Steuer nach sich zieht.


Darüber sollten Sie sich Gedanken machen:

  • In welcher Form wollen Sie eine Schenkung machen? Soll es eine Handschenkung oder ein Schenkungsversprechen sein?
  • Soll die Schenkung der Ausgleichung unterliegen oder wollen Sie sie davon befreien?
  • Haben Sie eine Schenkung erhalten, sollten Sie sich vergewissern, dass dabei keine Pflichtteile verletzt wurden.
  • Überprüfen Sie, ob und ab welchem Betrag die Schenkung in Ihrem Wohnsitzkanton der Schenkungssteuer unterliegt.

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