Politische Diskussion: Sollten Erbinnen und Erben Ergänzungsleistungen zurückzahlen müssen?

Erst im Januar 2021 ist die letzte Reform der Ergänzungsleistungen (EL) in Kraft getreten. Diese EL-Reform führte ein, dass Erben von EL-beziehenden Erblassern ab einer Erbschaft von mehr als CHF 40'000 rückerstattungspflichtig seien. Diese Neuerung sorgt für Unzufriedenheit in der Politik. Bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten wird darüber diskutiert, die Rückerstattungspflicht wieder rückgängig zu machen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 2021 sind Erben verpflichtet, von der Erblasserin bezogene EL zurückzuzahlen. Die Rückerstattungspflicht besteht erst ab einem Nachlass über CHF 40’000.
  • Personen, die ein Eigenheim besitzen, können dieses trotz EL-Bezug meist behalten.
  • Ziehen EL-Beziehende ins Pflegeheim, steigen die rückerstattungspflichtigen Kosten.
  • Befindet sich im Nachlass nur das Eigenheim und müssen die Erben grosse Beträge zurückerstatten, bleibt ihnen nur der Verkauf der Liegenschaft.
  • Gegner:innen der Rückerstattungspflicht möchten, dass EL-Beziehende ihren Nachkommen das Eigenheim vermachen können. Auch wollen sie nicht, dass sie nicht, dass sich die Rückerstattungspflicht auf weitere Sozialleistungen ausdehnt.
  • Befürworter:innen meinen u. a., dass eine Abschaffung der Rückerstattungspflicht Ungleichheit schaffe.

Was brachte die EL-Reform 2021 mit sich?

Die Funktion der Ergänzungsleistungen besteht darin, die minimalen Lebenskosten von AHV- und IV-Beziehenden zu decken, falls deren Renten dafür nicht ausreichen (mehr zu den Ergänzungsleistungen im Allgemeinen). Der EL-Bedarf ist in den letzten Jahren stetig grösser geworden. Anliegen des neuen EL-Gesetzes war einerseits, das bisherige Leistungsniveau trotz der Mehrbelastung zu erhalten. Andererseits sollte auch die Vermögen der Beziehenden stärker berücksichtigt und der Schwelleneffekt gesenkt werden. Von einem Schwelleneffekt spricht man in diesem Zusammenhang, wenn ein höheres Einkommen paradoxerweise zu weniger frei verfügbarem Geld führt, weil Sozialleistungen stärker gekürzt werden als der Mehrverdienst beträgt.

Die 4 Hauptmassnahmen der EL-Reform 2021 sind folgende: Erhöhung der Mietzinsmaxima, stärkere Berücksichtigung des Vermögens, Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenkassenprämie und Rückerstattungspflicht der Erben.

Der Bund rechnet dank der Reform mit weniger Ausgaben für Ergänzungsleistungen bis 2030, wobei die Kantone von den Einsparnissen profitieren werden.

Müssen Erben die Ergänzungsleistungen zurückzahlen?

Stirbt eine EL-Bezügerin, so müssen seit der Revision 2021 deren Erben die EL der letzten 10 Jahre aus dem Nachlass zurückzahlen. Eine Rückerstattungspflicht entsteht allerdings erst ab einem Nachlass von mehr als CHF 40’000. Besonders betroffen sind daher Erben, die von der EL-Bezieherin eine Liegenschaft erben. Beträgt der Nachlass weniger als CHF 40’000, müssen die Erben die bezogenen EL nicht zurückerstatten.

Von der EL-Rückerstattungspflicht ist ausschliesslich der Nachlass betroffen. Im Nachlass inbegriffen sind sämtliche am Todestag vorhandenen Vermögenswerte, abzüglich der darauf lastenden Schulden und Verbindlichkeiten. Die Erben müssen für die Rückerstattung nie auf ihr privates Vermögen zurückgreifen.

Die Erben haben folgende von der Erblasserin bezogene Leistungen zurückzuerstatten:

  • Ergänzungsleistungen
  • Prämienverbilligungen: Das sind Beiträge zur Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, auf welche alle EL-Bezüger:innen Anspruch haben.
  • Krankheits- und Behinderungskosten: Im Rahmen dieser Leistung werden bspw. Kosten für den Zahnarzt oder Pflege zu Hause an die EL-Beziehenden rückerstattet.

Bei ledigen Personen entsteht unmittelbar mit deren Tod die Rückerstattungspflicht. Bei verheirateten Personen müssen die EL erst nach Versterben des zweiten Ehegatten zurückerstattet werden.

EL-Beziehende sind also selbst nie zur Rückerstattung der EL verpflichtet, insbesondere auch dann nicht, wenn sich ihre finanzielle Situation verbessert hat. Ausgenommen sind Fälle, in denen die EL unrechtmässig bezogen wurden.

Wird die EL-Rückerstattungspflicht bald abgeschafft?

Im Oktober 2023 reichte die SGK (Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit) eine Motion ein, welche die Abschaffung der EL-Rückerstattungspflicht der Erben verlangte. Lediglich eine Minderheit der SGK (vor allem von Seiten der Bürgerlichen) war gegen den Vorstoss.

Als Argument für ihr Begehren nannte die SGK, dass EL nur von Personen bezogen wird, die am Existenzminimum leben. Durch die Rückerstattungspflicht würde es Eltern mit geringem Einkommen verunmöglicht, ihren Kindern das Eigenheim zu vererben. Grundsätzlich dürften zwar nur Personen mit sehr kleinen Vermögen EL beziehen (Ledige CHF 30’000, Ehepaare 50’000). Dabei ist allerdings das Eigenheim ausgenommen. Die Idee dahinter ist, dass EL-Beziehende in ihrem Eigenheim bleiben können, sofern der Hypothekarzins einer Wohnungsmiete gleichkäme.

Sobald nun EL-beziehende Eltern in ein Pflegeheim übersiedeln, können die rückerstattungspflichtigen Kosten je nach Aufenthaltsdauer zehntausende oder gar hunderttausende Franken betragen. Um die Rückerstattung zu leisten, müsste das Eigenheim verkauft werden, wenn die Kinder selbst nicht über genügend Liquidität verfügen. Insbesondere im Bereich der Landwirtschaft haben die Familien oft wenig flüssige Mittel, der Grossteil des Vermögens liegt gebunden im Bauernhof. Deshalb sieht die SGK die Rückerstattungspflicht als der Volkswirtschaft und Gesellschaft schädlich an. Von Seiten der SP kam zudem die Befürchtung, dass sich die Rückerstattungspflicht noch auf weitere Sozialleistungen ausdehnen könnte. Bei welchen staatlichen Sozialleistungen eine Rückerstattungspflicht zu befürchten wäre, wurde nicht ausgeführt.

Obwohl der Bundesrat die Annahme der Motion empfahl, wurde sie im Rahmen der Frühjahrssession 2024 vom Nationalrat abgelehnt. Die SGK sprach nicht nur die gefährdete Existenz der Betroffenen an. Sie betonte auch den immensen bürokratischen Aufwand, welcher durch die Rückerstattungspflicht generiert würde. Zudem lägen die Einnahmen klar unter den erwarteten Beträgen. Dagegen wurde im Nationalrat argumentiert, dass die obengenannten Probleme in landwirtschaftlichen Familien gar nicht vorlägen. Durch eine Streichung der Rückerstattungspflicht würde zudem Ungleichheit geschaffen, da auf diese Weise der EL-Bezug unterschiedlich gestaltet würde, je nach Anlageform. Schliesslich stimmte der Nationalrat recht eindeutig gegen den Vorstoss, nämlich mit 117 Stimmen dagegen und 57 dafür.

Interessant war allerdings, dass sich das Lager der Abschaffungsbefürwortenden sowohl aus der linken Fraktion (Grüne und SP) als auch aus einzelnen Politiker:innen der Mitte und SVP zusammensetzte. Kritik an der EL-Rückerstattungspflicht scheint es insofern in nahezu allen politischen Parteien zu geben.

Obwohl damit die politische Diskussion dazu vorerst abgeschlossen scheint, ist das Thema an sich noch lange nicht vom Tisch. Weitere Vorstösse in Richtung einer Abschaffung der Rückerstattungspflicht erscheinen denkbar. Die Unterstützung einer Streichung dehnt sich bereits auf ein breites politisches Spektrum aus. Für einen richtigen Durchbruch müsste die Ablehnung der EL-Rückerstattungspflicht jedoch noch stark zunehmen.

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