Welche Steuern können auf eine Spende anfallen? Bei wem?
Die wichtigsten zu berücksichtigenden Steuerarten im Zusammenhang mit Spenden an wohltätige Organisationen sind die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital-, Schenkungs- sowie Erbschaftssteuern. Unter Umständen können auch Grundstücks- oder Stempelabgaben (auf Wertschriften) geschuldet sein.
Einkommens- und Vermögenssteuer (beim Spender)
Natürliche Personen mit Wohnsitz, Aufenthalt, Einkommen oder Vermögen in der Schweiz sind auf das Einkommen sowie Vermögen steuerpflichtig. Der direkten Bundessteuer unterliegt nur das Einkommen, die Kantone sehen zusätzlich zum kantonalen und kommunalen Einkommenssteuersatz eine teilweise harmonisierte Vermögenssteuer vor. Die Bemessungsgrundlage bildet das steuerbare Einkommen bzw. Vermögen, insoweit es die (kantonalen) Freigrenzen übersteigt. Davon kann der Spender seine Zuwendungen absetzen (s. auch unten).
Gewinn- und Kapitalsteuer (bei Spender und Empfänger)
Bei juristischen Personen wie Stiftungen, Vereinen oder Gesellschaften werden Gewinn- und Kapitalsteuern fällig, wenn sie nicht aufgrund ihres gemeinnützigen Engagements steuerbefreit sind. Auch gewinnorientierte Unternehmen können Spenden, die sie für gemeinnützige Zwecke tätigen, von ihrem Steuersubstrat in Abzug bringen. Beim Empfänger hingegen sind unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften) auch dann nicht steuerbar, wenn keine Befreiung wegen Gemeinnützigkeit vorliegt. Solche Vermögensanfälle sind von Gesetzes wegen von kantonalen und Bundessteuern befreit – sie würden allenfalls im Zuge der Liquidation und Auflösung mit den übrigen Vermögenswerten zusammen besteuert.
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer (auf die Transaktion)
Fast alle Kantone erheben Schenkungs- und Erbschaftssteuern auf unentgeltliche Zuwendungen, die den Umfang oder Gegenwert von CHF 5‘000.- übersteigen. Steuersätze und Freibeträge variieren zwischen den Kantonen und in Abhängigkeit von den Beziehungen der beteiligten Personen. Während Ehegatten und Verwandte in unterschiedlichem Ausmass begünstigt werden, gilt die Steuerbefreiung für Hilfswerke in der ganzen Schweiz gleichermassen. So sind Spenden an gemeinnützige Organisationen generell steuerfrei (nicht aber an die meisten ausländischen Institutionen).
Allfällige Grundstücks- oder Stempelabgaben
Nicht immer möchten Sie Geld spenden. In manchen Fällen kann eine Sachspende sinnvoller oder zweckmässiger sein. Auch solche Zuwendungen sind ohne Weiteres zulässig – man denke bspw. an Altkleidersammlungen. Doch in gewissen Fällen können besondere Steuern anfallen. Dies gilt namentlich, wenn Sie Spenden im Zusammenhang mit Grundstücken oder Wertschriften ausrichten. Je nach den Umständen werden dann Grundstückgewinnsteuern oder Stempelabgaben auf Umsätzen mit Wertpapieren ausgelöst.
Wann fallen Steuern an? Wann sind Abzüge möglich?
Es handelt sich bei einer Spende an eine wohltätige Organisation um eine unentgeltliche Zuwendung, die nach dem Obligationenrecht als Schenkung gilt. Sie kann, wie viele andere Verträge, formfrei vereinbart und an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Darunter fällt zum Beispiel die Bedingung, dass eine versprochene Schenkung erst nach Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Wirkung entfaltet. Bei einer Auflage ist die Schenkung zwar sogleich wirksam, allerdings besteht ein klagbarer Anspruch darauf, dass das gespendete Vermögen im Sinne der Widmung verwendet wird. Parallelen zur bedingten Schenkung zeigt das Vermächtnis, welches nicht durch einen Schenkungsvertrag, sondern durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu Lebzeiten entsteht und erst nach dem Ableben des Spenders einen Vermögensübergang auslöst.
Steuern auf Spenden oder letztwilligen Begünstigungen fallen grundsätzlich in der Periode an, in der das betreffende Einkommen erzielt oder die steuerbare Handlung vorgenommen wurde (im selben Steuerjahr). Ebenso können freiwillige Leistungen in den Perioden vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, in denen sie tatsächlich an eine wegen ihres gemeinnützigen Zwecks steuerbefreiten Organisation ausgerichtet wurden. Spenden, die in Form eines Dauerauftrages (zum Beispiel per Bankeinzug) geleistet werden, sind in jeder Periode abziehbar, in der sie anfallen. Im Falle einer Zuwendung durch Vermächtnis oder Erbschaft treten die Erbinnen und Erben gemeinschaftlich die Nachfolge der Rechte und Pflichten des Erblassers an – inklusive der Haftung für allfällige Steuerschulden.
Wie funktioniert der Steuerabzug von freiwilligen Leistungen?
Um die tatsächlich geschuldete Steuer zu ermitteln, wenden die Steuerbehörden ein mehrstufiges Verfahren an, wobei nach Abklärung der Steuerpflicht das gesamte steuerbare Einkommen ermittelt wird. Von diesem werden bestimmte Aufwendungen (z.B. Gewinnungs- oder Berufskosten) sowie allgemeine Abzüge subtrahiert. Der Abzug freiwilliger Leistungen ist von Bundesrechts wegen vorgesehen, sodass Zuwendungen von zumindest CHF 100 und höchstens 20 Prozent des steuerbaren Einkommens abzugsfähig sind. Der Mittelabfluss durch die Spenden bewirkt also nicht direkt eine Veränderung der tatsächlichen Steuer, sondern «nur» eine Reduktion der Bemessungsgrundlage. Wo allerdings weniger Steuersubstrat vorhanden ist, wird naturgemäss auch die bezogene Steuer proportional niedriger ausfallen. Liegen progressive (d.h. im Wert ansteigende) Steuersätze vor, verstärkt sich dieser Effekt weiter. Sie sparen also indirekt Steuern, ausgerichtete Spenden an steuerbefreite Organisationen können also die geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital zwar nicht ersetzen, aber zumindest herabsetzen.
Worauf gilt es zu achten?
Steuergünstig Gutes zu tun, ist also gar nicht so unkompliziert. Sie können es aber deutlich einfacher gestalten, indem Sie Schritt für Schritt vorgehen. Haben Sie einmal ein geeignetes Hilfswerk gefunden, können Sie mit diesem Kontakt aufnehmen und sich über die Modalitäten einer Zuwendung informieren. Auskunft, ob eine bestimmte Organisation steuerbefreit ist und ob Spenden an sie abzugsfähig sind, erhalten Sie auch von den kantonalen Steuerämtern, welche die Befreiung bewilligen. Obwohl Spenden formfrei möglich sind, ist es aus Beweisgründen dringend ratsam, eine schriftliche Spendenvereinbarung abzuschliessen oder eine Quittung über die ausgerichtete Zuwendung aufzubewahren. Diese werden Sie als Anlage benötigen, um die Spenden in Ihrer Steuererklärung korrekt deklarieren zu können. Letztwillige Zuwendungen durch Testament oder Erbvertrag müssen die vom Gesetz vorgeschriebene Form (Handschriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung) erfüllen. Ansonsten laufen sie Gefahr, als anfechtbar oder nichtig eingestuft zu werden.
In komplizierteren Fällen kann es sinnvoll sein, Steuerexperten beizuziehen, um eine professionelle und sachgerechte Lösung zu finden.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Spende an NGOs und gemeinnützige Organisationen kann je nach Situation diverse steuerrechtliche Wirkungen haben
- Durch die Spende an gemeinnützige Organisationen können Sie Steuern sparen. Die Deklaration von Spenden in der Steuererklärung führt zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens. Eine Spende ist in der Steuerperiode (Steuerjahr) abzugsfähig, in der sie bezahlt wurde.
- Ist eine begünstigte Organisation nicht steuerbefreit, so sind auch freiwillige Leistungen an diese nicht absetzbar und zusätzliche Belastungen durch Schenkungs- oder Erbschaftssteuern wahrscheinlich.
- Da Spenden auch bei der wohltätigen Organisation Steuerfolgen auslösen können, kann sich eine vorgängige Kontaktaufnahme lohnen.