Sterbehilfe in der Schweiz, Deutschland und Österreich: Ein Überblick

Die Sterbe- und Suizidhilfe ist ein Thema, das in der Schweiz, Deutschland und Österreich unterschiedlich gehandhabt wird. Der Schweizer Ansatz gilt als der liberalste, doch auch in den Nachbarländern sind Öffnungen im Gange. Hier erläutern wir die Regelungen der drei Länder.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schweiz hat derzeit die liberalste Regelung im deutschsprachigen Raum: Suizidhilfe ist nur verboten, wenn sie aus eigennützigen Motiven erfolgt. Auf dieser Grundlage können gemeinnützige Organisationen sterbewillige Personen aus dem In- und Ausland zu einem selbstbestimmten Lebensende begleiten. Diese Lösung ist seit Jahrzehnten gesellschaftlich weitgehend anerkannt und wird heute kaum mehr in Frage gestellt.
  • In Deutschland wurde das 2015 eingeführte Verbot der «geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung» im Jahr 2020 als verfassungswidrig aufgehoben. Seither ist Suizidhilfe zwar prinzipiell (wieder) zulässig, allerdings fehlt es nach wie vor an einem gesetzlichen Rahmen für deren rechtssichere und ethisch vertretbare Durchführung. Diverse Gesetzgebungsprojekte im Jahr 2023 sind vorerst gescheitert.
  • Auch in Österreich wurde das Verbot der Suizidhilfe 2020 durch ein Gerichtsurteil aufgehoben. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem 2022 in Kraft getretenen Sterbeverfügungsgesetz einen rechtlichen Rahmen für die legale Suizidhilfe geschaffen. Dieser wurde von den beteiligten Kreisen jedoch als zu restriktiv kritisiert und ist im Sommer 2024 Gegenstand einer erneuten höchstgerichtlichen Prüfung.
  • Aufgrund der weiterhin restriktiven Regelungen reisen sterbewillige Personen in die Schweiz, um legale Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Tendenz ist aber infolge der Liberalisierungen abnehmend. Wichtige Gründe dafür liegen in den aufwändigeren Abläufen und hohen Kosten, aber auch darin, dass nur ein Teil der schweizerischen Organisationen Suizidhilfe für Personen aus dem Ausland anbietet.
  • Sterbehilfe und Suizidhilfe sind nicht das Gleiche: Während Sterbehilfe grundsätzlich immer strafbar ist, darf Suizidhilfe unter gewissen Voraussetzungen legal angeboten werden.

Die Rechtslage in den europäischen Staaten hinsichtlich der Sterbe- und Suizidhilfe ist sehr vielfältig: Neben Belgien, den Niederlanden und Luxemburg, gehört die Schweiz zu denjenigen Staaten, die von einem generellen Verbot der Suizidhilfe absehen. In vielen anderen Staaten sind im geltenden Strafrecht Sanktionen für Drittpersonen vorgesehen, die an Suizidhandlungen von Sterbewilligen mitwirken. Auch Deutschland und Österreich sind in der Handhabung deutlich restriktiver als die Schweiz. Deshalb reisen sterbewillige Personen aus diesen Ländern mitunter in die Schweiz, um hier Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.

Wie ist Sterbehilfe bzw. Suizidhilfe in der Schweiz geregelt?

Das schweizerische Recht regelt Sterbehilfe und assistierten Suizid nur in Grundzügen. Wichtig ist zu Beginn eine begriffliche Klarstellung: «Sterbehilfe» und «assistierter Suizid» sind zwei verschiedene Dinge, die das Gesetz unterschiedlich regelt: Sterbehilfe entspricht der in Art. 114 ch-StGB geregelten, grundsätzlich immer strafbaren Tötung auf Verlangen. Dabei wird eine Person, die einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die zum Tod führende Handlung (bspw. Verabreichung eines Betäubungsmittels) wird also nicht durch die sterbewillige Person, sondern durch Dritte vorgenommen. Die Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen ist in der medizinischen Praxis der Schweiz nicht weiter relevant.

Was gemeinhin als «Sterbehilfe» bezeichnet wird, lässt sich präziser als «assistierter Suizid» oder «Suizid(bei)hilfe» umschreiben. Gemäss Art. 115 ch-StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nur bestraft, wer «aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet». Die zum Tod führende Handlung (bspw. Einnahme eines Betäubungsmittels) muss dazu zwingend durch die sterbewillige Person selbst vorgenommen werden; Dritte dürfen aber etwa durch die fremdnützige Bereitstellung von Sterbemitteln Hilfe leisten. Diese Regelung und die Gerichtspraxis haben dazu geführt, dass sich in den letzten Jahrzehnten verschiedene Eckpunkte und Institutionen herausgebildet haben, die einen rechtlich einwandfreien und ethisch vertretbaren Ablauf des assistierten Suizids gewährleisten sollen. Die wichtigsten Voraussetzungen legaler Suizidhilfe sind neben der zwingenden Vornahme der Tötungshandlung durch die sterbewillige Person ihre Urteilsfähigkeit; Konstanz, Autonomie und Wohlerwogenheit hinsichtlich des Sterbewunsches; sowie die ausführliche Dokumentation der vorgängigen medizinischen Abklärungen und des Gesundheitszustands der sterbewilligen Person. Organisationen, die sterbewillige Personen unterstützen, sehen in ihren Statuten oder Reglementen weitergehende Voraussetzungen vor, z.B. das Leiden an einer unheilbaren, schweren Krankheit.

Suizidhilfeorganisationen in der Schweiz sind gemeinnützig. Sie finanzieren sich überwiegend aus Mitgliedschaftsgebühren, die periodisch (meist jährlich) oder anlassbezogen anfallen können. Bedeutende Kostenfaktoren sind Vorabklärungen, Arztkosten und Rezeptgebühren, Personalkosten für Freitodbegleitung und Öffentlichkeitsarbeit sowie fakultative Bestattungsleistungen. Die Kosten der Suizidhilfe werden nicht von schweizerischen Sozialversicherungen übernommen. Es gibt aber in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit, eine Ermässigung oder einen Erlass der Gebühren mit den Organisationen individuell zu vereinbaren. Lesen Sie gerne mehr zur Regelung in der Schweiz in diesem Ratgeberartikel: Unter welchen Voraussetzungen ist Sterbehilfe erlaubt?

Wie ist Sterbehilfe bzw. Suizidhilfe in Deutschland geregelt?

Während die Rechtslage in der Schweiz in den letzten Jahren gleich geblieben ist, gab es in Deutschland gewisse Veränderungen. Im Grossen und Ganzen bleibt die deutsche Rechtslage aber restriktiver als die schweizerische: Die letzte bedeutende Neuerung ergab sich Anfang 2020 aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches das Verbot der «geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung» nach § 217 de-StGB als grundgesetzwidrig aufgehoben hat, da es gegen das Grundrecht auf freie Selbstbestimmung verstosse (BVerfGE vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a.). Weiterhin in Kraft bleibt demgegenüber das Verbot der Tötung auf Verlangen nach § 216 de-StGB, das inhaltlich seinem schweizerischen Pendant entspricht (siehe oben).

Seither befindet sich die Suizidhilfe in Deutschland in einer «Grauzone»: Sterbehilfeorganisationen dürfen grundsätzlich nicht verboten werden. Was jedoch mangels gesetzlicher Grundlage in Deutschland derzeit nicht möglich ist, ist die legale und regulierte Abgabe von tödlichen Präparaten an Sterbewillige (siehe etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2023 – BVerwG 3 C 8.22): Die Freiheit, sich selbst das Leben zu nehmen, führe nicht ohne weiteres dazu, dass der Staat Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln bieten müsse.

Passive Sterbehilfe in Deutschland

Passive und indirekte Sterbehilfe sind hingegen in Deutschland erlaubt. Bei passiver Sterbehilfe wird auf lebensverlängernde Massnahmen wie künstliche Ernährung, Bluttransfusion oder Beatmung verzichtet. Bei der indirekten Sterbehilfe werden lebenszeitverkürzende Nebenwirkungen der Verabreichung von Schmerzmitteln o.ä. in Kauf genommen (siehe dazu den Beitrag «Aktive, passive und indirekte Sterbehilfe – was heißt das?» des NDR).

Grundsätzlich besteht ein politischer Konsens, dass nach diesen Urteilen der Prozess der Suizidbeihilfe gesetzlich neu geregelt werden sollte, um die freie Selbstbestimmung zu fördern und zugleich suizidwillige Personen vor unfreien oder übereilten Entscheidungen zu schützen (durch medizinische Aufklärungsgespräche, Dokumentation etc.).

Dieses Vorhaben scheiterte bisher aber an den inhaltlichen Details: Der Bundestag wies am 06.07.2023 zwei Gesetzesentwürfe zur Suizidhilfe mehrheitlich zurück. Diese hätten die Voraussetzungen festlegen sollen, unter denen sterbewillige Personen Zugang zu tödlich wirkenden Medikamenten erhalten können. Ebenfalls vorgesehen war eine Regulierung der Werbung für Suizidhilfe sowie ein Evaluierungsverfahren. Ein Antrag mit dem Titel «Suizidprävention stärken» wurde hingegen angenommen. Seither bleibt das Thema zwar im politischen Diskurs präsent, mit gemischten Aussichten auf eine Lösung noch in dieser Legislaturperiode (siehe dazu jüngst den Tagesspiegel-Beitrag «Abgeordnete feilen an Entwürfen: Sterbehilfe-Wirrwarr – kommt eine Neuregelung noch 2024 durch den Bundestag?»).

Wie ist Sterbehilfe bzw. Suizidhilfe in Österreich geregelt?

Auch in Österreich wurde in den letzten Jahren eine intensive rechtspolitische Debatte um den assistierten Suizid geführt. Anlass dafür war die Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 11.12.2020 – G 139/2019. Dadurch wurde das zuvor in § 78 at-StGB enthaltene Verbot der Suizidbeihilfe als grundrechtswidrig aufgehoben. Im Anschluss bemühte sich das Parlament um eine Ersatzgesetzgebung, das Sterbeverfügungsgesetz, das am 01.01.2022 in Kraft getreten ist. Seither ist nicht mehr jede Beihilfe zur Selbsttötung strafbar. Zudem wurde ein Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung zur Pflege schwer kranker Menschen am Lebensende beschlossen.

Die Sterbeverfügung in Österreich

Die Sterbeverfügung ist ein rechtliches Instrument, mit dem eine schwer kranke Person ihren dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschluss zur Selbsttötung festhalten kann. Um eine gültige Sterbeverfügung errichten zu können, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die sterbewillige Person muss volljährig und allein entscheidungsfähig sein.
  • Sie muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
  • Sie muss an einer unheilbaren, tödlichen oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit leiden.
  • Die sterbewillige Person muss frei und selbstbestimmt entschieden, dass sie ihr Leben beenden will. Sie darf dabei nicht von einer anderen Person beeinflusst oder vertreten werden.

Die Sterbeverfügung ermöglicht es der sterbewilligen Person, gewisse Suizidhilfemassnahmen in Anspruch zu nehmen, ohne dass die hilfeleistenden Personen eine strafrechtliche Verfolgung befürchten müssten.

Weiterhin strafbar ist jedoch die Verleitung zum Suizid, die Suizidhilfe gegenüber einer minderjährigen Person, aus einem verwerflichen Beweggrund (z.B. Habgier) oder gegenüber einer Person, die nicht an einer schweren Krankheit leidet oder nicht ärztlich aufgeklärt wurde. Ebenso strafbar ist die Tötung auf Verlangen (§ 77 at-StGB).

Errichtung einer Sterbeverfügung

Das Verfahren zur Errichtung einer Sterbeverfügung ist zweiphasig: Zunächst müssen zwei ärztliche Aufklärungsgespräche erfolgen, in denen die sterbewillige Person über die medizinischen Aspekte einer Sterbeverfügung sowie allfällige Alternativen (z.B. palliativmedizinische Behandlungsmöglichkeiten) aufgeklärt wird. Die beiden Ärzte bestätigen die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person, sowie dass sie an einer unheilbaren, tödlichen oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit leidet.

Anschliessend erfolgt nach einer Wartefrist von mindestens zwölf Wochen die rechtsförmliche Errichtung der Sterbeverfügung bei einem Notar oder einer Patientenanwältin. Diese Frist kann bei tödlichen Erkrankungen im Endstadium auf zwei Wochen verkürzt werden. Nach einer rechtlichen Aufklärung über die Wirkungen und Folgen der Sterbeverfügung erstellt die Urkundsperson ein entsprechendes Dokument und händigt dieses der sterbewilligen Person im Original aus. Die Errichtung der Sterbeverfügung wird in ein vom Gesundheitsministerium geführtes Register eingetragen.

Wurde eine gültige Sterbeverfügung errichtet, so kann die sterbewillige Person während eines Jahres ein Sterbemittel aus der Apotheke beziehen oder eine in der Sterbeverfügung genannte Drittperson mit der Abholung beauftragen. Nach einem Jahr oder bei früherem Widerruf tritt die Sterbeverfügung ausser Kraft. Anhand der Originalurkunde und des Registereintrags wird durch das Apothekenpersonal überprüft, ob die sterbewillige Person zum Bezug berechtigt ist, und ob für diese Sterbeverfügung schon einmal ein Mittel abgegeben wurde. Ob, wann, wo und wie die sterbewillige Person das Präparat einnimmt, kann und muss sie selbst entscheiden. Sie muss es sicher verwahren und darf es sich nicht von einer anderen Person verabreichen lassen. Derartige Hilfeleistungen wären wiederum strafbar. Alle Beteiligten – Ärztinnen, Urkundspersonen und Apotheker, etc. – wirken rein freiwillig an der Sterbeverfügung mit; es besteht gegenüber niemandem ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung. Diese kann ohne rechtliche Konsequenzen verweigert werden.

Diese erst vor wenigen Jahren in Kraft getretene Regelung galt potentiell fortschrittlicher Kompromiss. Sie wurde jedoch bald aufgrund der restriktiven Behörden- und Gerichtspraxis kritisiert: Durch die zeitraubenden und kostspieligen Formalitäten werde leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod mit Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht. Aus diesem Grund wurde auch die neue Regelung bereits vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten (siehe dazu den Bericht «Kritik an Sterbehilfegesetz: Verein ruft Verfassungsgerichtshof an» von DerStandard.at). Ein Erkenntnis dazu wird für Sommer 2024 erwartet.

Kann ich grenzüberschreitende Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen? Was gilt es zu beachten?

Angesichts der umstrittenen, tendenziell restriktiven Regelungen Deutschlands und Österreichs bleibt die letzte Reise in die Schweiz eine häufig in Anspruch genommene Option. Trotzdem lässt sich in den entsprechenden Statistiken ein deutlicher Rückgang der suizidwilligen Personen aus Deutschland sowie ein Stagnieren derjenigen aus Österreich beobachten (siehe statista.de: Anzahl der Sterbehilfe-Touristen in der Schweiz nach ausgewählten Herkunftsländern im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2023).

Nicht jede schweizerische Organisation, die Suizidhilfe anbietet, ist auch für Personen aus dem Ausland zugänglich. So können etwa nur Personen mit Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz in der Schweiz Mitglieder von EXIT werden und die entsprechenden Angebote in Anspruch nehmen. Andere Organisationen wie DIGNITAS haben eine deutsche Sektion. Diese setzt sich in Deutschland für die Förderung eines selbstbestimmten Lebensendes ein und eng mit der schweizerischen Sektion zusammenarbeiten. Wieder andere Organisationen, wie EX International, unterscheiden bei ihrer Tätigkeit nicht zwischen Personen mit und ohne Bezug zur Schweiz.

In jedem Fall müssen Personen, die aus dem Ausland für einen begleiteten Suizid in die Schweiz kommen, mit höheren Kosten rechnen als Schweizerinnen und Schweizer. Diese entstehen vor allem durch die Anreise selbst. Weiter hinzu kommen Kosten für Unterkunft und Betreuung während der diversen zu treffenden Abklärungen. Und schliesslich durch die Bestattung, die Erledigung von Behördenwegen sowie die Übergabe der sterblichen Überreste an die Angehörigen. Im Allgemeinen dürfte mindestens mit einem hohen vierstelligen, eher mit einem fünfstelligen Frankenbetrag zu rechnen sein.

Viele Organisationen in der Schweiz und im Ausland betreiben Öffentlichkeitsarbeit für eine Liberalisierung der Suizidhilferegelungen in ganz Europa. Ihr Ziel ist es, dass keine kranke oder leidende Person an ihrem Lebensende eine beschwerliche Reise unternehmen muss, um dieses selbstbestimmt abschliessen zu können. Und tatsächlich weisen die jüngere Gesetzgebung und Rechtsprechung der Nachbarstaaten in diese Richtung: Das Thema ist auch im Jahr 2024 noch keineswegs abgeschlossen. Vielmehr sind aktuell zahlreiche signifikante Entwicklungen im Gange, deren Ergebnis noch weitgehend offen ist.

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