Das Wichtigste in Kürze
- Konkubinatspartner, d.h. Personen, die in einer Beziehung ohne Trauschein dauerhaft zusammenleben, haben zueinander prinzipiell keine ehe-, erb- oder sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche. Nur ausnahmsweise leitet die Rechtsprechung Rechte oder Pflichten aus dem allgemeinen Vermögensrecht ab.
- Da mit einem ungeregelten Konkubinat erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden ist, sollten Sie besondere Vorkehrungen für den Todesfall treffen. Insbesondere sollten Sie in Erwägung ziehen, Ihre Konkubinatspartnerin bzw. Ihren Konkubinatspartner testamentarisch zu begünstigen. Dies ist etwa möglich durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder durch die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten am Nachlass.
- Das Testament sollte unbedingt die gesetzlichen Formvorschriften sowie die Pflichtteile wahren, um allfälligen Anfechtungsversuchen standzuhalten. Auch sollte es sicher und gut auffindbar hinterlegt werden, damit die zuständigen Behörden es eröffnen können.
- Eine beidseitig verbindliche Alternative zur testamentarischen Begünstigung des Konkubinatspartners ist der öffentlich beurkundete Erbvertrag. Rücktritt oder Abänderung sind beim Erbvertrag im Unterschied zum Testament nur einvernehmlich oder unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Die Zahl der Personen in der Schweiz, die sich für eine Heirat entscheiden, sinkt seit Beginn des 21. Jahrhunderts stetig. Zugleich steigt das Heiratsalter, d.h. es wird immer später geheiratet (Quelle BfS). Während es dafür eine Vielzahl an Gründen gibt, dürften Unsicherheit über die Zukunft einerseits und steigende gesellschaftliche Akzeptanz für alternative Lebensmodelle andererseits eine wesentliche Rolle spielen. Auch ältere Menschen, die bereits geschieden oder verwitwet sind, gehen immer häufiger neue Beziehungen ein. Das verschafft einer Form des Zusammenlebens zunehmende Beliebtheit: dem Konkubinat.
Wieso müssen Konkubinatspartner besonders vorsorgen?
Das Konkubinat ist dadurch definiert, dass zwei Personen langfristig in einer festen Beziehung zusammenleben, ohne jedoch ihren Zivilstand daran anzupassen (durch Eheschliessung oder eingetragene Partnerschaft). Nach der Rechtsprechung hat das Konkubinat eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente («Wohn-, Bett- und Tischgemeinschaft») und ist insofern der Ehe ähnlich. Konkubinatspartner sind einander also deutlich näher als Mitbewohner, Freunde oder romantische Bekanntschaften. Jedoch sind sie auch – zumindest aus rechtlicher Sicht – nicht so eng verbunden wie ein Ehepaar oder eingetragene Partner.
Dazu fehlt dem Konkubinat ein offizieller Status, der die Bindung zwischen den Lebensgefährten «auf dem Papier» erkennbar macht. Deshalb findet das Eherecht keine Anwendung auf Konkubinatspartner*innen. Wer von den Vorschriften über die ehelichen Rechte und Pflichten, einschliesslich des Ehegüterrechts, Gebrauch machen möchte, muss sich ehelich trauen. Seit 2022, mit der Einführung der «Ehe für alle», ist dies in der Schweiz auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Sind zwei Personen nicht miteinander verheiratet, so gehen Gesetzgeber und Gerichte davon aus, dass sie sich bewusst gegen die eheliche Gemeinschaft als rechtliche Verbindung entschieden haben.
Ähnliches gilt aus erbrechtlicher Sicht. Obwohl keine Verwandtschaft im Sinne des Parentelsystems besteht, haben Ehegatten zueinander einen gesetzlichen Erbanspruch und sogar einen besonders geschützten Pflichtteil. Diese Regelung widerspiegelt die Bindungswirkung der Ehe zu einer Familiengemeinschaft, die füreinander sorgt und das gleiche Schicksal teilt. Verstirbt ein Ehegatte oder eine Ehegattin, so erhalten der überlebende Ehegatte (und die Nachkommen oder weiteren verwandten Erben) dessen Nachlass. Natürlich ausser es liegen gegenteilige Verfügungen von Todes wegen (Testamente oder Erbverträge) vor. Mangels einer solchen Verbindung haben Konkubinatspartnerinnen und -partner keine gesetzlichen Erbansprüche zueinander.
Wer also die Konkubinatspartnerin bzw. den Konkubinatspartner für den eigenen Todesfall absichern oder begünstigen möchte, kann sich nicht auf die gesetzlichen Vermutungen und Regeln verlassen. Sie oder er muss vielmehr selbst aktiv werden. Das am weitesten verbreitete und wohl praktischste Instrument dafür ist die letztwillige Verfügung (das Testament).
Welche Aspekte soll man im Testament regeln?
Mit einem Testament ist es möglich, Anordnungen und Verfügungen auf den Todesfall zu treffen. Dabei gibt es verschiedene Verfügungsarten:
Die «klassische» Verfügungsart ist die sogenannte Erbeinsetzung. Damit können Sie – grundsätzlich beliebige – Personen als Erbinnen und Erben einsetzen. Die Folge davon ist, dass diese Personen als «gewillkürte» Erbberechtigte der Erbengemeinschaft angehören. Die Erbinnen und Erben erhalten im Todesfall den gesamten Nachlass mit allen Vermögenswerten und Schulden zu Gesamteigentum. Sie sind ohne Weiteres dinglich am Nachlass berechtigt, können aber vorerst nur gemeinsam, einstimmig darüber verfügen. Erst im Zuge der Erbteilung werden ihnen einzelne Vermögenswerte zur Befriedigung ihrer Erbquoten zugewiesen. Über diese können sie schliesslich alleine verfügen. Wichtig ist auch zu bedenken, dass die Erben mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften. In einem solchen Fall kann die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar sinnvoll sein.
Durch die Erbeinsetzung wird eine Konkubinatspartnerin bzw. ein Konkubinatspartner also «vollwertig» erbberechtigt. Ihnen kommen damit gleiche Rechte und Pflichten zu wie überlebenden Ehegatten. Der Unterschied liegt darin, dass Ehegatten von Gesetzes wegen Erben sind, während es bei Konkubinatspartnern eine Einsetzung durch Testament (oder Erbvertrag) braucht. Natürlich kann im Testament ein bestimmter Umfang der Erbberechtigung festgelegt werden, während das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten davon abhängt, mit welchen anderen Erbinnen und Erben er zu teilen hat.
Eine Alternative zur Erbeinsetzung ist das Vermächtnis, das manchmal auch als Legat bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine bedachte Person, ohne diese jedoch als Erbin oder Erben einzusetzen. Mit dem Vermächtnis erspart der Erblasser der begünstigten Person insbesondere die Erbenhaftung, d.h. das Risiko, fremde Schulden begleichen zu müssen. Die «Kehrseite» des Vermächtnisses ist, dass es sich dabei um einen obligatorischen anstelle eines dinglichen Anspruchs handelt. Das bedeutet, dass Vermächtnisnehmer zunächst kein Eigentum an der Zuwendung haben, sondern bloss eine Forderung, die sie gegenüber den Erbberechtigten geltend machen können. Diese können wiederum gewisse Einreden erheben. Sie können z.B. auf die noch nicht eingetretene Fälligkeit einer Vermächtnisforderung verweisen, oder die Verrechnung einer Forderung des Erblassers gegen den Vermächtnisnehmer verlangen. Wird eine solche Einrede zu Recht erhoben, können Vermächtnisnehmer ihre Ansprüche unter Umständen nicht durchsetzen.
Für Konkubinatspartner kann das Vermächtnis gegenüber der Erbeinsetzung gewisse Vorteile mit sich bringen. Wenn sie – infolge ihres Zusammenlebens mit dem Erblasser – bereits im Besitz von Nachlassgegenständen sind, müssen sie diese nicht mehr (nötigenfalls durch Klage) von den Erben herausverlangen. Sie können sich auf ihren Rechtstitel aus dem Vermächtnis und den bereits erworbenen Besitz an den Sachen berufen, um allfällige Ansprüche der Erben abzuwehren.
Neben diesen allgemeinen Verfügungsarten gibt es ein paar Sonderregeln zu beachten, die – richtig umgesetzt – eine noch bessere und differenziertere Nachlassplanung ermöglichen.
Einmal ist nämlich die Unterscheidung von Erbeinsetzung und Vermächtnis nicht immer ganz einfach. Im Zweifel gilt eine testamentarische Anordnung als Teilungsvorschrift, d.h. als Zuwendung unter Anrechnung an den Erbteil. Ist ein Vermächtnis nicht eindeutig als solches erkennbar, so kann es passieren, dass ein Konkubinatspartner bzw. eine Konkubinatspartnerin entgegen dem Erblasserwillen zum Erben bzw. zur Erbin gemacht wird. Schwierig ist die Abgrenzung besonders dann, wenn eine Person sowohl als Erbin eingesetzt als auch mit einem Vermächtnis bedacht wird (sog. Vorausvermächtnis). Hier sollte klar festgehalten werden, um welche Verfügungsart es sich handelt und wie der Erblasser das Verhältnis zu den anderen Erbberechtigten gestalten möchte. Ansonsten kann es zu langwierigen und kostspieligen Prozessen kommen, was in der Regel niemand möchte.
Ein Beispiel
«Meine Lebensgefährtin soll ein Viertel meines Nachlasses erben und darüber hinaus mein Auto als Vermächtnis erhalten».
Hier ist klar, dass die Konkubinatspartnerin mit einer Quote von ¼ als Erbin eingesetzt wird und zudem ein Vorausvermächtnis bekommt.
Eine andere Möglichkeit, um Konkubinatspartner zu begünstigen und zugleich die Kontrolle über den Nachlass zu behalten, ist die Nacherbeneinsetzung. Der Erblasser ist nämlich befugt, durch Testament einen eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. Gleiches ist auch bei einem Vermächtnis möglich.
Ein weiteres Beispiel
«Mein Lebenspartner erhält das Gemälde ‚Wintersonne‘, nach seinem Ableben soll es aber an meine Nichte weitervererbt werden».
Das Gemälde geht daher zuerst an den Konkubinatspartner, dieser ist aber verpflichtet, es in seinem Vermögen zu erhalten und aus seinem Nachlass an die Nichte der Erblasserin bzw. des Erblassers weiterzugeben.
Ferner muss die Absicherung bzw. Begünstigung eines Konkubinatspartners nicht immer dadurch geschehen, dass ihm das Eigentum an Nachlassgegenständen zugewendet wird. Das schweizerische Zivilgesetzbuch kennt neben dem Eigentum als «Vollrecht» auch verschiedene sogenannte «beschränkte dingliche Rechte». Die zur Nachlassplanung wichtigsten Rechte sind die Nutzniessung und das Wohnrecht.
Nutzniessung und Wohnrecht
Bei der Nutzniessung wird das Recht zum Gebrauch und Genuss einer Sache (oft, aber nicht immer einer Immobilie) auf den Nutzniesser übertragen. Zugleich bleibt das «nackte Eigentum» als blosser Rechtstitel aber beim Besteller oder geht gar auf eine dritte Person über. Der Eigentümer muss sich die bestimmungsgemässe Nutzung der Sache durch den Nutzniesser gefallen lassen, bis das Recht dazu abläuft (bspw. infolge Fristablauf oder Tod des Nutzniessers).
Etwas enger gefasst ist das Wohnrecht. Dieses besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen. Damit es gültig ist, muss es in einem öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbart oder in einer Verfügung von Todes wegen bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden. Das Wohnrecht ist unübertragbar und nicht vererblich.
Damit ist auch bereits gesagt, welchem Hauptzweck Nutzniessung und Wohnrecht üblicherweise dienen: Sie ermöglichen dem überlebenden Konkubinatspartner das Weiterwohnen im bisherigen Eigenheim. Dies selbst dann, wenn die Immobilie an andere Personen (etwa die Kinder des Erblassers) vererbt wird. Im Vordergrund steht also die Absicherung der Wohnsituation des Konkubinatspartners.
Noch ein Beispiel
«Ich vererbe mein Haus zu gleichen Teilen an meine Tochter und meinen Sohn. Meiner Partnerin räume ich ein lebenslanges, ausschliessliches Wohnrecht daran ein».
Hier erhalten die Kinder des Erblassers bzw. der Erblasserin bereits mit dem Tod das Eigentum am Haus. Sie müssen jedoch die Konkubinatspartnerin bis an ihr Lebensende darin wohnen lassen und dürfen es in dieser Zeit nicht selbst bewohnen. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.
Wie kann ich die Umsetzung gewährleisten?
Beim Testament handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, in dem die Erblasserin bzw. der Erblasser den letzten Willen in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form (eigenhändig, öffentlich beurkundet oder notfalls mündlich) festhält. Um die Anfechtung eines Testaments zu verhindern, ist es wichtig, die zwingenden persönlichen, formalen und inhaltlichen Gesetzesvorschriften einzuhalten. Dazu gehört auch die Wahrung der Pflichtteile, namentlich von Nachkommen des Erblassers.
Das Testament entfaltet seine rechtlichen Wirkungen erst nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers und der darauffolgenden Eröffnung an die Erbinnen und Erben durch die zuständige Behörde. Damit diese reibungslos ablaufen kann, ist es wichtig, das Testament sicher und zugleich gut zugänglich aufzubewahren. Sie können Ihr eigenhändiges Testament daheim aufbewahren. Allerdings besteht dabei die Gefahr, dass es nach Ihrem Tod nicht gefunden wird. Es ist daher ratsam, entweder Vertrauenspersonen über den exakten Aufbewahrungsort zu informieren oder das Testament bei der zuständigen kantonalen Behörde zu hinterlegen. Ihre Wohnsitzgemeinde informiert Sie, welche Behörde in Ihrem Kanton für die Aufbewahrung zuständig ist. Öffentlich beurkundete Testamente sowie Erbverträge werden nach der Beurkundung in der Regel automatisch bei der zuständigen Behörde hinterlegt. Diese kann bei Eingang der Todesmeldung direkt darauf zugreifen und die Verfügungen zeitnah eröffnen.
In komplexeren Fällen kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers dazu beitragen, dass ein Testament korrekt umgesetzt wird. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht von Gesetzes wegen darin, die Erbschaft zu verwalten und die Erbschaftsschulden zu begleichen. Im Anschluss hat er die Teilung der Erbschaft nach den im Testament festgehaltenen Wünschen des Verstorbenen vorzubereiten. Im Testament können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Schliesslich ist noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass zwei Konkubinatspartner einander gegenseitig verbindlich begünstigen können. Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft ist im Prinzip jederzeit abänderbar und schafft daher nicht immer die gewünschte Rechtssicherheit. Wenn aber die Gegenseitigkeit der Begünstigung im Todesfall besonders hervorgehoben werden soll, können zwei Konkubinatspartner miteinander einen öffentlich beurkundeten (positiven) Erbvertrag abschliessen. Mit einem Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag können die oben beschriebenen Wirkungen ebenso erreicht werden. Dagegen ist die Möglichkeit des Rücktritts eingeschränkt. Dieser wäre nur einvernehmlich oder bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes möglich.