Testament, Pflichtteile und Verfügungen bei Ehescheidung

Mit der Erbrechtsrevision 2023 gab es mehrere Änderungen im Erbrecht der Ehegatten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtteilsansprüche und Verfügungen von Todes wegen bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahrens wegfallen bzw. unwirksam werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zur Erbrechtsrevision 2023 hatte erst der rechtskräftige Abschluss eines Scheidungsverfahrens zur Folge, dass die ehemaligen Eheleute zueinander keine Pflichtteilsansprüche mehr haben. Dasselbe galt für Ansprüche aus ehelichen Verfügungen von Todes wegen.
  • Diese Regelung wurde wie folgt geändert: Unter dem neuen Erbrecht bewirkt die Einleitung eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens oder eine Scheidungsklage nach mehr als zweijährigem Getrenntleben den Verlust von Pflichtteilen und gewillkürten Erbansprüchen. Eine blosse Trennung entfaltet hingegen noch keine derartige Wirkung.
  • Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung weiter. Das bedeutet, um den gesetzlichen Erbteil (einschliesslich des Pflichtteils) zu entziehen, bedarf es einer Verfügung von Todes wegen, die dies ausdrücklich festhält. Ebenso ist ausdrücklich festzuhalten, wenn eine Begünstigung auch für den Fall weitergelten soll, dass ein zum Pflichtteilsverlust führendes Scheidungsverfahren anhängig ist.

Was galt bisher?

Grundlegendes zum Verhältnis von Eherecht und Erbrecht

Wenn es um das Vermögen bzw. den Nachlass von verheirateten Personen geht, sind stets zwei Rechtsgebiete von zentraler Bedeutung: zum einen das Eherecht bzw. das Güterrecht, das die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten aus der «Schicksalsgemeinschaft» der Ehe regelt (in der Regel bzw. mangels ehevertraglicher oder gesetzlicher Abweichung unterstehen sie der Errungenschaftsbeteiligung). Und zum anderen das Erbrecht, das die Ansprüche auf den Nachlass regelt.

Im Normalfall ist der Zivilstand von Personen, die einmal eine Ehe eingegangen sind, entweder «verheiratet» oder «geschieden». Nach dem Tod des einen Ehegatten gilt der andere als «verwitwet». Zwischen «verheiratet» und «geschieden» gibt es allerdings eine Übergangsphase, nämlich den Zeitraum, in dem das Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist.

Falls in diesem Zeitraum einer der beiden Ehegatten verstirbt, wirft dies güterrechtliche und insbesondere erbrechtliche Fragen auf: Soll der überlebende Ehegatte noch erben, obwohl die Ehe sich eigentlich in der Auflösung befand? Soll die Erblasserin die Möglichkeit haben, der überlebenden Person ihre Erbansprüche zu entziehen? Und was geschieht mit Testamenten und Erbverträgen, die vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens verfasst wurden, wenn sich der mutmassliche Wille des Erblassers aber inzwischen geändert hat? Diese Fragen wurden mit der Erbrechtsrevision 2023 neu geregelt.

 

Pflichtteilsrecht

Ehegattinnen und Ehegatten haben zueinander erbrechtliche Pflichtteilsansprüche, die ihnen nur unter ganz bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen entzogen werden können: Der Pflichtteilsanspruch geht verloren, wenn ein Ehegatte auf seinen Erbteil verzichtet (Erbverzicht, negativer Erbvertrag), oder wenn ein Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgrund (d.h. eine schwere Straftat oder Pflichtverletzung) vorliegt.

Der Pflichtteilsanspruch unter Ehegatten bestand grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe. Er ging nach dem bis Ende 2022 geltenden Recht erst mit dem Abschluss des Scheidungsverfahrens, also mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil, unter. Bis dahin war es kaum möglich, einem Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen. Je nach Familienkonstellation, Interessenlage und Auslastung der Gerichte können Scheidungsverfahren allerdings mehrere Monate, oft sogar Jahre lang dauern. Zugleich bringt die Einleitung des Scheidungsverfahrens den Willen zum Ausdruck, die durch die Ehe begründete Schicksalsgemeinschaft zu beenden.

Oftmals wird es daher nicht dem Willen der Eheleute entsprechen, dass im Todesfall die überlebende Person gleichermassen begünstigt wird wie vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Diese Überlegung, zusammen mit den übrigen Ansprüchen, die sich – als Absicherung – im Todesfall ergeben (Güterrecht, AHV/IV, Berufliche Vorsorge) haben den Gesetzgeber veranlasst, das Pflichtteilsrecht in der Scheidung neu zu regeln. Die neue Rechtslage finden Sie weiter unten detailliert dargestellt.

 

Verfügungen von Todes wegen

Häufig kommt es vor, dass Ehegatten einander im Todesfall über den gesetzlichen Erbanspruch hinaus begünstigen wollen. Dazu können sie mittels Testament oder Erbvertrag im Rahmen der verfügbaren Quote weitere Zuwendungen festlegen. Solche Zuwendungen auf den Todesfall blieben grundsätzlich gültig, bis entweder die entsprechende Verfügung abgeändert oder die Ehe rechtskräftig geschieden wurde.

Auch in diesem Zusammenhang gelten ähnliche Überlegungen wie zum Pflichtteilsrecht: Wenn die Eheleute ein Scheidungsverfahren einleiten, ist regelmässig davon auszugehen, dass die Gründe, die zu einer früheren Begünstigung geführt haben, nicht mehr bestehen dürften. Deshalb sollen neu auch Ansprüche aus solchen Verfügungen von Todes wegen schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens untergehen, sofern die Ehegatten nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen. Wiederum zeigen wir Ihnen die neue Rechtslage weiter unten im Detail auf.

Was ist neu?

Was geschieht bei der Scheidung mit den Pflichtteilen?

Unter bestimmten Voraussetzungen führt neu bereits die Einleitung eines Scheidungsverfahrens zum Verlust der Pflichtteilsansprüche: Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn ein einvernehmliches Scheidungsverfahren anhängig ist oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.

Voraussetzung für den Verlust des Pflichtteilsanspruchs ist also, dass das Scheidungsverfahren anhängig ist und entweder einvernehmlich abläuft oder die Trennung schon mindestens zwei Jahre dauert. Oder anders formuliert: Verstirbt eine der beiden Personen während eines Scheidungsverfahrens, so kann die überlebende Person ihren Pflichtteil nicht geltend machen, wenn zum Todeszeitpunkt eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Entweder haben beide Eheleute der Scheidung im Grundsatz zugestimmt;
  • oder die Eheleute haben bereits während mindestens zwei Jahren getrennt gelebt.

Dasselbe gilt während eines Verfahrens zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder wenn ein Scheidungsverfahren im Ausland eingeleitet wird.

Wie lange ein Ehepaar bereits getrennt lebt, ist manchmal schwierig festzustellen. Eine Trennung kann faktisch dadurch geschehen, dass die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt aufheben und der Ehemann oder die Ehefrau in eine andere Wohnung übersiedelt. Sie kann aber auch rechtlich festgehalten werden, und zwar durch ein gerichtliches Eheschutz- oder Trennungsurteil. Ein solches Urteil oder das Getrenntleben ohne anhängiges Scheidungsverfahren reicht aber nicht aus, um den Pflichtteilsverlust zu begründen. Bloss getrennte Ehegatten müssen weiterhin den Pflichtteil erhalten und haben häufig auch noch güterrechtliche Ansprüche zueinander.

Falls aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kommt aufgrund der Zweijahresfrist dem Trennungsdatum mit der Erbrechtsrevision eine gesteigerte Bedeutung zu. Deshalb empfiehlt es sich, dieses gemeinsam festzuhalten; hilfsweise kann auch etwa auf den Abschluss eines neuen Mietvertrags o.ä. abgestellt werden.

Wichtig ist insbesondere, Folgendes zu beachten: Die überlebende Person behält bis zur Scheidung das gesetzliche Erbrecht. Das bedeutet, dass sie bei einem Todesfall vor Rechtskraft des Scheidungsurteils den Anspruch auf ihren Erbanteil behält, soweit ihr dieser nicht testamentarisch entzogen wird. Mit diesem Kompromiss wird sowohl dem Vorsorgebedarf der überlebenden Person Rechnung getragen als auch dem Wunsch des Erblassers, diese vom Nachlass ausschliessen zu können. Anders ausgedrückt: Wenn sich jemand in einem Scheidungsverfahren befindet, kann er oder sie im Testament festlegen, dass der Noch-Ehepartner nichts erben soll. Dies ist möglich, weil der Pflichtteilsanspruch mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens nach einer Trennungszeit von mehr als zwei Jahren bzw. mit der einvernehmlichen Einleitung des Scheidungsverfahrens entfällt. Gibt es hingegen keine solche Anordnung, so erhält die überlebende Person weiterhin ihren gesetzlichen Erbteil.

Hier finden Sie ein Beispiel für den Pflichtteilsentzug bei anhängigem Scheidungsverfahren (mit ersatzweiser Zuwendung an den Sohn und eine gemeinnützige Organisation):

«Ich, Max Muster, treffe folgende letztwillige Verfügung(en): […]

  1. Meiner Ehefrau, Maria Muster, derzeit in Scheidung und von mir getrennt seit 01.01.2021, entziehe ich sämtliche Erbansprüche, einschliesslich allfälliger Pflichtteile.
  2. Den dadurch frei werdenden Erbanteil wende ich je hälftig meinem Sohn Mario Muster und dem Schweizerischen Roten Kreuz zu.
    […]
    Zürich, den 01.07.2023. sig. Max Muster»

Was geschieht bei der Scheidung mit ehelichen Verfügungen von Todes wegen?

Wie erwähnt, liess sich der Gesetzgeber bei der Neuregelung von Ansprüchen der Eheleute aus Testament oder Erbvertrag von ähnlichen Überlegungen leiten wie beim Pflichtteilsrecht. Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung sind daher Begünstigungen des überlebenden Ehegatten aus einer Verfügung von Todes wegen hinfällig, wenn im Todeszeitpunkt ein Scheidungsverfahren anhängig ist, das zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs führt.

Das bedeutet, dass es neu eine gesetzliche Vermutung gibt, dass der Erblasser den überlebenden Ehepartner nicht mehr über den gesetzlichen Erbteil hinaus begünstigen möchte, sobald ein Scheidungsverfahren einvernehmlich oder nach über zweijähriger Trennungsfrist eingeleitet wurde. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn ein Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnet, dass die Begünstigung auch im Fall einer Scheidung weiter Bestand haben soll. Eine solche Anordnung in einem Testament ist jederzeit widerrufbar, in einem Erbvertrag bedarf es dazu hingegen besonderer Voraussetzungen (etwa Enterbungsgründen, Nichterfüllung lebzeitiger Pflichten oder sonstiger Rücktrittsgründe).

Hier finden Sie ein Beispiel für ein Testament, das auch nach der Scheidung weiter gelten soll:

«Ich, Max Muster, treffe folgende letztwillige Verfügung(en):

  1. Meiner Ehefrau, Maria Muster, wende ich drei Viertel meines Nachlasses zu.
  2. Ziff. 1 soll auch Geltung haben in dem Fall, dass im Zeitpunkt meines Ablebens ein Scheidungsverfahren anhängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs meiner Ehefrau bewirken würde.
    […]
    Zürich, den 01.07.2023. sig. Max Muster»

Das könnte Sie auch interessieren:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert